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Familienangelegenheiten

Happy family lying in the ground, aerial view, © Colourbox.de
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Eheangelegenheiten
Eheschließung in Spanien
Eheschließungen können in Spanien sowohl standesamtlich als auch kirchlich erfolgen. Die kirchliche Trauung wird jedoch erst durch anschließende Eintragung beim zuständigen spanischen Standesamt rechtsgültig.
Sind beide Verlobte Ausländer, können sie vor einem spanischen Standesamt die Ehe schließen, sofern mindestens einer von beiden in Spanien angemeldet ist. Daher ist für Ausländer und Ausländerinnen mit nur vorübergehendem Aufenthalt in Spanien (z. B. Touristen und Touristinnen) eine Eheschließung in Spanien ausgeschlossen.
In Eheangelegenheiten erfolgt der Schriftverkehr direkt zwischen Ihnen und dem Standesamt.
Ehefähigkeitszeugnis
Deutsche Vertretungen können keine Bescheinigungen über den Familienstand einer deutschen Person ausstellen.
Das Ehefähigkeitszeugnis bescheinigt die sogenannte Ehefähigkeit der Verlobten. Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Deutsche ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes in Deutschland. Sollten Sie niemals einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt haben, dann ist das Standesamt I in Berlin dafür zuständig.
Namensführung in der Ehe
Seit der Neuregelung des deutschen Namensrechts im Jahr 1994 kommt es bei einer Eheschließung auch im deutschen Rechtsbereich nicht mehr automatisch zur Festlegung eines gemeinsamen Familiennamens. Hierzu ist eine besondere Erklärung erforderlich. Nähere Angaben finden Sie im untenstehenden Merkblatt.
Eheregister in Deutschland
Eine im Ausland geschlossene Ehe kann auf Antrag in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet werden. Eine Verpflichtung zur Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im deutschen Eheregister besteht allerdings nicht. Die internationale spanische Heiratsurkunde (certificado de matrimonio plurilingüe) wird von allen deutschen Behörden ohne Übersetzung und ohne Apostille anerkannt.
Die deutsche Heiratsurkunde dient der Rechtssicherheit hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben aus deutscher Sicht.
Falls Sie von spanischen Behörden (z.B. bei der Beantragung des Aufenthaltstitels für Ihren nicht aus einem EU-Land stammenden Ehegatten oder Ehegattin) aufgefordert wurden, eine Bescheinigung einer deutschen Auslandsvertretung vorzulegen, dass Ihre in einem Drittstaat geschlossene Ehe auch in Deutschland Gültigkeit beansprucht, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, einen Antrag auf Registrierung der Ehe zu stellen.
Geburt und Name des Kindes
I. Erklärung zur Namensführung eines Kindes
Wird ein Kind deutscher Eltern außerhalb Deutschlands geboren, steht die Namensführung des Kindes nach deutschem Recht nicht in jedem Fall automatisch fest, selbst wenn in der ausländischen (z.B. spanischen) Geburtsurkunde des Kindes bereits ein Nachname vermerkt ist. In solchen Fällen muss vor der erstmaligen Ausstellung eines deutschen Ausweispapiers für dieses Kind zunächst durch eine Namenserklärung dessen Geburtsname bestimmt werden. Die Eltern bestimmen, ob das Kind den Namen des Vaters oder der Mutter als Familiennamen führen soll. Sofern ein Elternteil ausländischer Staatsangehöriger oder ausländische Staatsangehörige ist, besteht auch die Möglichkeit, die Anwendung des ausländischen Namensrechts zu wählen (z.B. bei einem spanischen Elternteil kann das Kind auch die ersten „apellidos“ der Eltern erhalten). Diese Rechtswahl muss vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes abgegeben werden.
Außerdem besteht seit dem 29.1.2013 durch Art. 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) die Möglichkeit, den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem Mitgliedsstaat der EU rechtmäßig erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen zu wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Die Rechtswahl erstreckt sich nicht auf weitere Kinder.
Die Eltern sowie Kinder ab 14 Jahren müssen für die Abgabe der Erklärung persönlich bei der Auslandsvertretung vorsprechen.
Die erforderlichen Unterlagen (siehe untenstehendes Merkblatt) müssen im Original und einer Kopie vorgelegt werden. Bitte beachten Sie, dass alle ausländischen Urkunden entweder in internationalem Format (versión plurilingüe) oder mit Haager Apostille bzw. Legalisation und einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen sind.
II. Antrag auf Beurkundung der Geburt in Deutschland mit Ausstellung einer deutschen Geburtsurkunde
Wird ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland geboren, so kann die Geburt beim zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden, damit das Kind auch in einem deutschen Geburtenregister eingetragen ist und somit eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden kann. Der Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt schließt die oben erwähnte Namenserklärung – soweit erforderlich – ein. Es gibt keine Ausschlussfrist für den Antrag auf Beurkundung der Geburt.
Allerdings erwerben im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern oder ein Elternteil am oder nach dem 01.01.2000 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsreform) im Ausland geboren wurden, grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie würden dadurch staatenlos oder wenn die deutschen Eltern oder der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt (§4 Abs. 4 StAG).
III. Gebühren
- Die deutschen Vertretungen erheben derzeit folgende Gebühren :
Erklärung zur Bestimmung des Geburtsnamens |
80 € |
Antrag auf Beurkundung der Geburt ohne Namenserklärung |
56 € |
Antrag auf Beurkundung der Geburt mit Namenserklärung |
80 € |
Beglaubigung von Fotokopien zur Übersendung an das deutsche Standesamt anstelle der Originale |
26 - 32 € |
Das deutsche Standesamt, an das die deutschen Vertretungen die Namenserklärung oder den Antrag auf Beurkundung der Geburt weiterleitet, erhebt ebenfalls Gebühren und Auslagen. Die Gebühren des jeweiligen Standesamts sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich (ca. 50 bis 160 Euro) und müssen gegebenenfalls direkt beim zuständigen Standesamt erfragt werden. Diese Gebühren werden nicht in der Auslandsvertretung beglichen.
Informationen für Eltern von Neugeborenen
Liebe Eltern,
hier haben wir einige wichtige Informationen zusammengefasst, die für Eltern von Neugeborenen interessant sind. Sollten Sie weitere Fragen haben, beachten Sie die verlinkten Merkblätter, fragen Sie die zuständige Behörde oder uns.
- Die Staatsangehörigkeit Ihres Kindes
Ihr Kind erwirbt durch Abstammung von einer deutschen Mutter und/oder einem deutschen Vater mit Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Sollte ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit haben, hat Ihr Kind unter Umständen diese Staatsangehörigkeit auch durch Geburt erworben. Zum Beispiel erwerben Kinder eines spanischen Elternteils automatisch durch Geburt die spanische Staatsangehörigkeit. Dies hat keinen Einfluss auf die deutsche Staatsangehörigkeit.
Bitte beachten Sie auch:
- Die Registrierung beim spanischen Standesamt (registro civil)
Sobald Ihr Kind geboren ist, bekommen Sie vom spanischen Krankenhaus eine Bescheinigung um Ihr Kind beim spanischen Standesamt anzumelden bzw. die Möglichkeit dies auch elektronisch direkt vom Krankenhaus aus zu veranlassen. Falls sie unverheiratet sind, empfehlen wir Ihnen, dass beide Eltern zusammen das Kind anmelden, damit die Vaterschaftsanerkennung für Deutschland ebenfalls gültig ist.
- Die Festlegung des Nachnamens für Ihr Kind
Das deutsche Namensrecht unterscheidet sich von dem spanischen Namensrecht. Der Name, der in der spanischen Geburtsurkunde eingetragen wird, ist nicht maßgebend für den deutschen Pass:
1) Falls Sie unverheiratet sind, trägt Ihr Kind (unabhängig davon, was in die spanische Geburtsurkunde eingetragen wurde!) ab Geburt erstmal automatisch den Nachnamen der Mutter.
2) Sind Sie verheiratet und tragen einen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht, dann trägt Ihr Kind den gemeinsamen Familiennamen.
3) Sind Sie verheiratet und tragen keinen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht, dann muss eine Namenserklärung abgegeben werden, in der Sie den Nachnamen Ihres Kindes festlegen.
Haben Sie bereits eine Namenserklärung nach deutschem Recht für ein vorgeborenes Geschwisterkind abgegeben, erstreckt sich diese Namensführung in der Regel auf alle weiteren Kinder.
4) Sollte Ihr Kind bereits einen Namen tragen (siehe Punkt 1 & 2) , Sie aber diesen nicht wünschen, können Sie diesen in bestimmten Fällen durch eine Namenserklärung ändern.
Wir empfehlen die Namenserklärung im Rahmen einer Geburtsanzeige vorzunehmen, damit das Kind auch in einem deutschen Geburtenregister eingetragen ist und somit eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden kann.
- Eintragung der Geburt im deutschen Standesamt
Auch wenn für Ihr Kind keine Namenserklärung notwendig ist, kann die Geburt beim zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden, damit das Kind auch in einem deutschen Geburtenregister eingetragen ist und somit eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden kann.
- Das erste Ausweisdokument für Ihr Kind
Gleich nach Geburt können Sie für Ihr Kind ein Ausweisdokument beantragen (Personalausweis, Kinderreisepass oder biometrischer Reisepass)
Wenn Ihr Kind nach deutschem Namensrecht noch keinen Namen trägt oder Sie einen anderen Namen für Ihr Kind wünschen, müssen Sie vorher eine Namenserklärung/Geburtsanzeige abgeben. Sie können die Namenserklärung/Geburtsanzeige und den Passantrag gerne auch am selben Tag einreichen, damit die gesamte Familie nur einmal vorsprechen muss. Bitte beachten Sie, dass Sie dafür beim Konsulat Malaga zwei Termine buchen müssen, einen in der Rubrik "Familienangelegenheiten/Geburtsregistrierung/Namenserklärung" und mit mindestens 45 Minuten Abstand einen Termin in der Rubrik "Pass“. Bei der Botschaft Madrid und beim Generalkonsulat Barcelona reicht es aus, einen Termin in der Rubrik "Familienangelegenheiten/Geburt" zu buchen, wenn die Abgabe der Fingerabdrücke des Kindes nicht notwendig ist (Kinderreisepass / ePass für ein Kind unter 6 Jahren). Für die Terminvereinbarung beim Konsulat Palma senden Sie bitte eine Mail über das Kontaktformular. Die Terminbuchung beim Konsulat Las Palmas de Gran Canaria erfolgt telefonisch.
Güterrecht
Neue EU-Verordnungen zur Bestimmung des anwendbaren Güterrechts
Am 29.01.2019 sind zwei EU-Verordnungen (EuGüVO und EuPartVO) in Kraft getreten, die regeln, welches Recht zur Bestimmung des Güterrechts in der Ehe bzw. Partnerschaft anzuwenden ist. Sie gelten derzeit in 18 Ländern der EU, darunter Deutschland und Spanien.
Zusammen mit der „Rom III-Verordnung“, die das auf Scheidungen anwendbare Recht bestimmt, tragen EuGüVO und EuPartVO weiter zur Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts in der EU bei.
Wie „Rom III“ wollen auch die EuGüVO und die EuPartVO die Möglichkeit der Rechtswahl stärken. Die Eheleute, Partner oder Partnerinnen können das ihren Güterstand regelnde Recht selbst bestimmen. Dabei können sie u.a. das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Beteiligten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.
Haben die Eheleute keine Rechtswahl getroffen, unterliegt ihr Güterstand dem Recht des Staates, in dem sie ihren ersten gemeinsamen Aufenthalt haben oder hatten, und zwar grundsätzlich unwandelbar. Das kann auch ein Nicht-EU-Mitgliedsstaat sein.
Für Partnerinnen und Partner, die nach ausländischem Recht eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, ist es das Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde.
(Hinweis: Seit der Einführung der „Ehe für alle“ können in Deutschland nur noch Ehen geschlossen werden.)
Scheidung und Unterhalt
Neue EU-Verordnung zu Scheidungen von Ehen mit grenzüberschreitendem Bezug: „Rom-III“
Am 21.06.2012 ist eine EU-Verordnung („Rom III“) in Kraft getreten, die regelt, welches Recht im Falle einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt und in 15 Ländern, u.a. in Deutschland und in Spanien gilt.
Grundsatz ist damit, dass, wenn die Ehegatten hinsichtlich des auf ihre Scheidung anwendbaren Rechts keine einvernehmliche Rechtswahl getroffen haben, Scheidung und Trennung nunmehr dem Recht des Staates unterliegen, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Anerkennung ausländische Ehescheidung
Eine von einem Gericht (oder sonstiger Stelle) im Ausland erfolgte Ehescheidung hat grundsätzlich unmittelbare Wirkung für das jeweilige Land. Die Wirksamkeit in Deutschland kann in Europa mittels des Abkommens "Brüssel II b" gegeben sein, ansonsten ist ein förmliches Anerkennungsverfahren im Einzelfall notwendig.
Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
Hierzu finden Sie Informationen in untenstehendem Merkblatt.
Auslandsadoptionen
Ausführliche Informationen zur Auslandsadoption erhalten Sie beim Bundesamt für Justiz, dass unter anderem die Funktion als Bundeszentrale für Auslandsadoptionen wahrnimmt.
Beschaffung von Personenstandsurkunden
Informationen zur Beschaffung deutscher Urkunden
Information zur Beschaffung spanischer Personenstandsurkunden
Merkblätter und Hinweise
Eheschließung im Ausland - Ehename - Beurkundung
Informationen des Bundesverwaltungsamtes über Eheschließung in Spanien
Namensführung des Kindes - Geburtsanzeige
Güterrecht
Unterhaltsansprüche in Spanien
Anwälte, Ärzte, Übersetzungen
Antragsformulare
Antrag Eheregister - Solicitud Registro matrimonio
Antrag Geburtsanzeige - Solicitud Inscripción Nacimiento en el Extranjero
Antrag Namenserklärung - Solicitud Declaración de apellidos
Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Nützliche Links
Standesamt I in Berlin
Bundeszentralstelle für Auslandsadoption
Bestellung spanischer Personenstandsurkunden