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Erbschaftsangelegenheiten

Testament

Testament, © picture alliance

01.12.2017 - Artikel

Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis

Deutsche Grundbuchämter, Banken und auch Versicherungen verlangen im Erbfall in der Regel vor Umschreibung bzw. Auszahlung einen Nachweis, wer Erbin/Erbe geworden ist.

Dies kann durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) erfolgen. 

Ein durch ein deutsches Nachlassgericht ausgestelltes ENZ kann auch bei der Regelung von Nachlassangelegenheiten in Spanien und damit gegenüber den spanischen Behörden als Nachweis der Erbeneigenschaft genutzt werden.

Was ist ein Erbschein und ein ENZ?

Im Rechtsverkehr ist es für Erbinnen und Erben oft notwendig, ihr Erbrecht nachzuweisen, beispielsweise wenn sie anstelle des/der Verstorbenen in das Grundbuch eingetragen werden möchten, wenn sie über die Gegenstände des Nachlasses verfügen möchten oder wenn Forderungen der Erblasserin/des Erblassers geltend gemacht werden sollen und Dritte die Gewissheit haben möchten, es auch wirklich mit den Berechtigten zu tun zu haben. 

Dieser Nachweis kann durch den Erbschein oder das ENZ erbracht werden. 

Der Erbschein und das ENZ sind amtliche Zeugnisse in Form einer öffentlichen Urkunde über das Erbrecht der Erbin/des Erben. 

Im Erbschein sowie im ENZ werden das Erbrecht bzw. der Umfang des Erbteils, eine möglicherweise angeordnete Vor- und Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung angegeben. 

Nicht angegeben wird eine Beschwerung oder Belastung der Erbin/des Erben mit Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen oder Auflagen.

Erbausschlagung

Eine Person, die als Erbin/Erbe berufen ist, kann die Erbschaft ausschlagen, z.B. wenn der Nachlass überschuldet ist. Die Ausschlagung der Erbschaft kann durch eine Ausschlagungserklärung an das Nachlassgericht in Deutschland erklärt werden. 

Bitte überprüfen Sie im Terminvergabesystem der für Sie zuständigen Auslandsvertretung, ob für die erforderliche Beglaubigung der Unterschrift ein Termin vereinbart werden muss.

Bitte beachten Sie, dass seit Anwendbarkeit der EU-Erbrechtsverordnung, d.h. seit dem 17.08.2015 eine Ausschlagung nach deutschem Recht bei Erblasserinnen und Erblassern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien nur dann in Frage kommt, wenn eine wirksame testamentarische Rechtswahl für deutsches Recht erfolgte. 

Fristen

Kommt deutsches Recht zur Anwendung, dann kann die Ausschlagung der Erbschaft nur binnen sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls erfolgen. 

Die Frist beträgt allerdings sechs Monate, wenn die/der Verstorbene ihren/seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte (also nicht auch in Deutschland gemeldet war) oder wenn sich die Erbin/der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erbin/Erbe. Bei einer Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist frühestens mit der Eröffnung dieser Verfügung durch das Gericht.

Form

Die Erbschaftsausschlagungserklärung bedarf keiner bestimmten Form, jedoch einer öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift des bzw. der Ausschlagenden.

Errichtung eines Testaments

Wenn Sie deutsche/r Staatsangehörige/r sind und in Spanien ein Testament errichten möchten, können Sie dies vor einem spanischen Notar tun. 

Bei der Errichtung des Testaments kann es hilfreich sein, eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, die/der auch das deutsche Erbrecht kennt. 

Auf unseren Anwaltslisten finden Sie deutschsprachige Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte in den Amtsbezirken der deutschen Auslandsvertretungen in Spanien. 

Ein nach spanischem Recht formwirksam errichtetes Testament wird auch im deutschen Rechtskreis als formwirksam angesehen, wenn es auf spanischem Boden errichtet wird.

Alternativ können Sie auch ein privatschriftliches deutschsprachiges Testament oder aber ein notarielles Testament vor einer deutschen Notarin/einem deutschen Notar in Deutschland errichten. 

Bitte lassen Sie sich hierzu von kundigen Anwälten ausführlich beraten. Auskünfte allgemeiner Art erteilt Ihnen auch gerne die zuständige Auslandsvertretung.

Wichtige Neuerung durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

Seit 17.08.2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) anwendbar, die einige wichtige Änderungen für EU-Bürger/-innen mit sich brachte. 

Regelte sich die Erbfolge für Deutsche bisher noch nach deutschem Recht, ist ab 17.08.2015 das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes der Erblasserin/des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes maßgeblich. 

Daraus können sich erhebliche Abweichungen zur bisherigen erbrechtlichen Situation ergeben. Merkblatt s.u.

Merkblätter

Erbschein 

Erbscheinsantrag (Fragebogen Handausfüllung)

Erbscheinsantrag (Fragebogen elektronisch ausfüllbar)

Erbausschlagung

Erbausschlagung (Mustererklärung)

Erbausschlagung für Kinder (Mustererklärung)

Erbausschlagung mit Kindern (Mustererklärung)

Testamentsregister

Wichtige Neuerung durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

Anwälte, Ärzte, Übersetzungen

Nützliche Links

Zentrales Testamentsregister

Deutsche Finanzbehörden



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