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Führerscheine, KFZ- und Verkehrsangelegenheiten

Scheinwerfer eines grünen Autos

Scheinwerfer eines grünen Autos, © colourbox

01.12.2017 - Artikel


Deutsche Führerscheine in Spanien

Allgemeines zu den deutschen Führerscheinen in Deutschland:

Seit dem 19. Januar 2013 werden deutsche Führerscheine unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis nur noch mit einer Gültigkeitsdauer von 15 Jahren ausgestellt und sind danach zu erneuern. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Die Befristung bezieht sich lediglich auf das Führerscheindokument, und dient insbesondere der Aktualisierung des Namens und des Lichtbildes. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Diese bestehen lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung.  

Neu ist jedoch, dass aufgrund einer neuen Verordnung in Umsetzung eines EU-Beschlusses ältere deutsche Führerscheine in einer bestimmten Staffelung, abhängig vom Alter des Inhabers bzw. des Ausstellungsdatums, umgetauscht werden müssen.

Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.

Weitere Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei den deutschen  Fahrerlaubnisbehörden sowie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (auch Tabellen Umtauschfristen)

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/pflichtumtausch-von-fuehrerscheinen.html


Anerkennung, Umschreibung und Geltungsdauer deutscher Führerscheine in Spanien:

Grundlage für die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen, die von den Mitgliedstaaten der EU ausgestellt wurden, ist die am 19.01.2013 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006, die mit dem Real Decreto 818/2009 vom 08.05.2009 in spanisches Recht umgesetzt wurde. Danach werden deutsche Führerscheine in allen Mitgliedsstaaten der EU grundsätzlich anerkannt. Ausnahmen gelten für Führerscheine, deren Inhaber/-innen noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für die nationalen Führerscheinklassen M, L, S und T, die in anderen Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden müssen.

Deutsche Führerscheine mit einer befristeten Gültigkeitsdauer von 15 Jahren werden in Spanien anerkannt und müssen erst nach Ablauf der 15-jährigen Gültigkeitsdauer in einen spanischen Führerschein umgetauscht werden.

Deutsche Führerscheine ohne eine befristete Gültigkeitsdauer, deren Inhaber/-innen seit Inkrafttreten der EU-Richtlinie ihren Wohnsitz seit mehr als 2 Jahren in Spanien haben, unterliegen in Bezug auf Gültigkeitsdauer und Eignungstest den spanischen Rechtsvorschriften. Dies bedeutet, dass der deutsche Führerschein zwei Jahre nach Wohnsitznahme in einen spanischen befristeten Führerschein umgetauscht werden muss. Die Umtauschpflicht trifft auch auf Personen zu, die neben ihrem spanischen Wohnsitz zusätzlich auch noch in einem anderen Land amtlich gemeldet sind.

Ein freiwilliger Umtausch eines deutschen Führerscheins in einen spanischen Führerschein ist jederzeit möglich und wird von den deutschen Auslandsvertretungen für dauerhaft in Spanien wohnhafte Personen empfohlen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Führerscheine von in Spanien wohnhaften Residenten, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellt wurden, aus Anlass von Verkehrsverstößen, die gemäß dem spanischen Punktesystem mit Abzug von Punkten verbunden sind, von den spanischen Behörden registriert werden.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite der spanischen Straßenverkehrsbehörde DGT

Führerscheinverlust

Bei den deutschen Auslandsvertretungen können Führerscheine weder beantragt noch geändert werden.

Sollten Sie in Spanien wohnhaft sein, so können Sie bei der für Sie zuständigen spanischen Straßenverkehrsbehörde (Jefatura de Tráfico) die Ausstellung eines spanischen Führerscheins beantragen. Als Nachweis über Ihre Führerscheinklassen benötigen Sie einen von der zuständigen deutschen Führerscheinbehörde ausgestellten Auszug aus dem Führerscheinregister. Bei Führerscheinen, die ab dem 01. Januar 1999 ausgestellt oder umgeschrieben wurden, kann der Auszug aus dem Führerscheinregister auch beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg beantragt werden. Eine evtl. erforderliche Übersetzung kann durch einen Übersetzer Ihrer Wahl erfolgen. Sollte Ihr deutscher Führerschein bereits bei den spanischen Behörden registriert worden sein, so ist eine Bescheinigung seitens deutscher Behörden nicht mehr notwendig.

Sollten Sie in Deutschland wohnhaft sein, so ist für die Beantragung eines neuen deutschen Führerscheins die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes in Deutschland zuständig. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes. Ein Verzeichnis der deutschen Fahrerlaubnisbehörden finden Sie auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes.

Sollte Ihr deutscher Führerschein abhandengekommen sein und Sie sich nur kurzfristig in Spanien aufhalten, so reicht für die Rückfahrt nach Deutschland als „Führerscheinersatz“ in der Regel die Vorlage eines polizeilichen Diebstahlprotokolls aus.

Es wird empfohlen, die Führerscheindaten (Ausstellungsort, Nummer usw.) in das polizeiliche Diebstahlprotokoll mit aufnehmen zu lassen, da diese im Falle eines Unfalls benötigt werden.


Zulassung eines deutschen Kraftfahrzeugs in Spanien

Nach Wohnsitznahme in Spanien muss Ihr mitgebrachtes Kraftfahrzeug, das dauerhaft in Spanien bleiben soll, auf ein spanisches Kennzeichen umgemeldet werden.

Vor Einfuhr Ihres Kraftfahrzeuges nach Spanien überprüfen Sie bitte, ob dieses mit all seinen technischen Daten (nicht nur Marke und Modell) in Spanien angemeldet werden kann, denn es kann durchaus sein, dass ein Kraftfahrzeug zwar für den deutschen, aber nicht für den spanischen Straßenverkehr zugelassen ist. Nähere Informationen darüber erhalten Sie bei Ihrem Vertragshändler oder der Generalvertretung Ihres Fahrzeugherstellers, die Ihnen auch bei der Beschaffung der für die Anmeldung in Spanien notwendigen Bescheinigung (Certificado de caracteristicas) behilflich sein können.

Es wird empfohlen, Ihr Kraftfahrzeug noch vor Überführung nach Spanien, von einer deutschen Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen oder auf ein Ausfuhrkennzeichen an- bzw. ummelden zu lassen. Dies hat den Vorteil, dass Ihr Kraftfahrzeug nach erfolgter Anmeldung in Spanien nicht mehr in Deutschland abgemeldet werden muss.

Sollten Sie Ihr Kraftfahrzeug mit einem „normalen“ deutschen Kennzeichen nach Spanien überführt haben, so ist zur Anmeldung in Spanien eine vorherige  Außerbetriebsetzung/Abmeldung durch eine deutsche Auslandsvertretung nicht notwendig.

Für die Anmeldung Ihres Kraftfahrzeuges in Spanien werden von der spanischen Zulassungsbehörde (Jefatura de Tráfico) die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II im Original benötigt. Sollten Sie nicht mehr über beide Zulassungsbescheinigungen im Original verfügen, so müssen vor Anmeldung in Spanien bei der zuständigen deutschen Zulassungsbehörde Ersatzdokumente beantragt werden. Eine Beantragung oder Ausstellung von Ersatzdokumenten durch eine deutsche Auslandsvertretung ist nicht möglich.

Bei der Anmeldung Ihres Fahrzeuges wird von den spanischen Behörden eine Anmeldesteuer (impuestos de matriculación) erhoben, von der Sie befreit werden können, wenn Sie innerhalb von 2 Monaten nach Wohnsitznahme in Spanien den Nachweis erbringen, dass Sie zuvor für mindestens ein Jahr im Ausland wohnhaft waren und das Fahrzeug sich während dieser Zeit für mindestens sechs Monate in Ihrem Besitz befand.

Eine dafür notwendige Wohnsitzbescheinigung kann Ihnen von einer deutschen Auslandsvertretung in Spanien unter Vorlage eines Auszuges aus dem Melderegister Ihres letzten deutschen Wohnortes, in dem das An- und Abmeldedatum verzeichnet sein muss, ausgestellt werden. Für die Ausstellung dieser konsularischen Bescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von zurzeit 34 € erhoben.

Ob Sie für diese konsularische Dienstleistung einen Termin benötigen, erfragen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Auslandsvertretung.

Die Zulassung Ihres Fahrzeugs in Spanien kann von Ihnen persönlich, durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person oder durch ein kostenpflichtiges Dienstleistungsbüro (Gestorías) vorgenommen werden.

Informationen, wo sich eine Gestoría in Ihrer Nähe befindet, erhalten Sie im Internet unter www.gestorias.es

Nach hier vorliegenden Informationen sind für die Anmeldung Ihres Fahrzeuges in Spanien folgende Schritte notwendig:

  • Beschaffung eines „Certificado de caracteristícas“ (Homologisierung)
  • Spanische Hauptuntersuchung (ITV)
  • Zahlung der Anmeldesteuer und KFZ-Steuer (Impuestos de Matriculación und Impuesto Municipal).
  • Unter Vorlage der o.a. Bescheinigungen wird Ihnen von der zuständigen spanischen Zulassungsbehörde (jefatura de tráfico) die spanische Zulassung (permiso de circulación) ausgestellt.

Für nähere Informationen bezüglich der Anmeldung Ihres Fahrzeuges in Spanien wenden Sie sich bitte direkt an die für Ihren spanischen Wohnort zuständige spanische Zulassungsbehörde.

Innerhalb der EU erfolgt die Unterrichtung, dass ein Kraftfahrzeug in einem anderen  Mitgliedsstaat der EU angemeldet wurde, grundsätzlich automatisch zwischen den nationalen Straßenverkehrsbehörden, so dass keine gesonderte Abmeldung durch den Fahrzeughalter mehr notwendig ist.

Die Erfahrung hat allerdings gezeigt, dass die Unterrichtung an das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg nicht immer zeitnah oder sogar gar nicht erfolgt. Daher wird empfohlen, Ihr Kraftfahrzeug nach Anmeldung in Spanien noch zusätzlich in Deutschland abzumelden.

Dazu übersenden Sie bitte die beiden Kennzeichen zusammen mit beglaubigten Kopien der alten  deutschen Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II und der neuen spanischen Zulassungsbescheinigung (permiso de circulación) an die Zulassungsbehörde in Deutschland und bitten dort um Abmeldung.

Diese Empfehlung bezieht sich nicht auf Kraftfahrzeuge, die auf ein deutsches Ausfuhrkennzeichen zugelassen waren, da diese in Deutschland nicht mehr abgemeldet werden müssen.

Umweltzonen in Deutschland

Seit dem 01.03.2007 wurden in einigen deutschen Städten und Kommunen Fahrverbote in besonders gekennzeichneten Umweltzonen erlassen.

Mittlerweile wurden in Deutschland bereits über 70 Umweltzonen eingerichtet.Alle Fahrzeuge, die in die besonders gekennzeichneten deutschen Umweltzonen einfahren oder durch sie hindurch fahren möchten, benötigen dazu eine kostenpflichtige gültige Umweltplakette.

LKW-Maut in Deutschland

In Deutschland besteht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen auf allen Bundesautobahnen und einzelnen Bundesstraßen eine Mautpflicht. 

Autobusse sind von der Mautpflicht ausgenommen. 

Im Auftrag der Bundesregierung erfolgt die Mauterhebung durch das private Unternehmen Toll Collect.

In Spanien begangene Verkehrsdelikte

Gem. der EU-Richtlinie 2015/413 vom 11.03.2015 hat jeder Mitgliedstaat der EU die Möglichkeit, Sanktionen für Verkehrsdelikte, die mit einem in einem anderen  Mitgliedstaat der EU zugelassenen Fahrzeug begangen wurden, auch dort durchzusetzen.

Spanien macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und übersendet Bußgeldbescheide für folgende Verkehrsdelikte auch an Fahrzeughalter in andere Mitgliedstaaten der EU:

-          Geschwindigkeitsübertretungen
-          Nichtanlegen des Sicherheitsgurte
-          Überfahren eines roten Lichtzeichens
-          Trunkenheit im Straßenverkehr
-          Fahren unter Drogeneinfluss
-          Nichttragen eines Schutzhelms
-          Unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens
-          Rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren

Die Zahlung des Bußgeldbescheids kann von Deutschland aus online über die Internetseite der spanischen Straßenverkehrsbehörde (DGT) erfolgen.

Nähere Informationen zur Online-Zahlung in deutscher Sprache finden Sie auf der Internetseite der spanischen Straßenverkehrsbehörde (DGT) unter:

www.dgt.es/es/hojas-informativas/aleman/index.shtml


Winterreifenpflicht in Deutschland

Seit Inkrafttreten der geänderten Winterreifenverordnung am 04.12.2010 dürfen Kraftfahrzeuge inklusive Motorräder, die in Deutschland am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur noch mit Reifen gefahren werden, die die Eigenschaft gem. Anhang II Nr. 2.2 der EU-Richtlinie 92/23/EWG erfüllen.

Winterreifen, Allwetter- bzw. Ganzjahresreifen, die typischerweise eine M+S-Kennzeichnung und/oder eine entsprechende Kennzeichnung mit dem „Three-Peak-Mountain-Snowflake“ Symbol tragen, erfüllen diese Anforderung.

Die Winterreifenpflicht bezieht sich nur auf am Straßenverkehr teilnehmende Kraftfahrzeuge. Kraftfahrzeuge, die bei winterlichen Verhältnissen lediglich geparkt sind, sind nicht davon betroffen.

Ein genauer Zeitraum für die Winterreifenpflicht wurde nicht festgelegt, wobei von den Sicherheitsexperten ein Zeitraum von Oktober bis Ostern empfohlen wird.

Die Nichtbeachtung der Winterreifenpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld in Höhe von zurzeit 60,00 €, sowie 1 Punkt im Verkehrszentralregister bestraft. Bei einer Behinderung des Verkehrs infolge falscher Bereifung bei winterlichem Wetter oder Straßenverhältnissen erhöht sich das Bußgeld auf zurzeit 80,00 €, sowie 1 Punkt im Verkehrszentralregister.

Mehr Informationen erhalten Sie hier.

Merkblätter und Dokumente

Führerschein
Zulassung eines Kfz in Spanien
Hinweis Konsulat Palma - Straßenverkehrsbehörde



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