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Übergangsleistungen an hinterbliebene Ehegatten von NS-Opfern

Stolpersteine vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zum Gedenken an drei während der NS-Zeit verfolgte Richter, © dpa-Zentralbild
Sind Sie Ehegatten eines Überlebenden der NS-Verfolgung? Dann finden Sie hier Informationen zu Übergangsleistungen nach dem Tod Ihres Ehegatten.
Am 27. April 2021 ist die Richtlinie der Bundesregierung über Übergangsleistungen an hinterbliebene Ehegatten von NS-Opfern, die bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten in Kraft getreten.
Hinterbliebene Ehegatten von Überlebenden nationalsozialistischer Verfolgung, die nach dem 01. Januar 2020 verstarben und bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten, können laut der Richtlinie nach dem Tod ihres Ehegatten auf Antrag für eine Übergangszeit von neun Monaten finanzielle Leistungen erhalten, deren Höhe sich im Wesentlichen an der Mindestrente nach dem BEG orientiert.
Zuständig für die Umsetzung dieser Richtlinie ist die „Arbeitsgruppe Anerkennungsleistungen“ im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV).
Nähere Informationen finden Sie hier: