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Häufige Fragen zu Erbschaftsangelegenheiten

Mann mit Anzug hält Karte mit Fragezeichen hoch.

Antworten auf Ihre Fragen zur Einwanderung von Fachkräften, © coloubox.de

21.04.2023 - Artikel

Häufig gestellte Fragen beantworten wir hier.

In der Regel können Sie sich zunächst an einen Notar oder eine Notarin am letzten Wohnort des Verstorbenen wenden. Ebenfalls können Sie die zuständige Behörde hier ermitteln.

Bitte beachten Sie, dass in der Regel die Annahme der Erbschaft erklärt werden muss. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen spanischen Stelle.

Ebenso können Sie sich von einem in Spanien ansässigen Rechtsanwalt beraten lassen. Adressen finden Sie in unseren Anwaltslisten.

Seit dem 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) auf Erbfälle mit Auslandsbezug anwendbar (z.B. der deutsche Erblasser/die deutsche Erblasserin ist im Ausland verstorben oder hinterlässt auch Nachlassgegenstände im Ausland). Diese EU-Verordnung regelt für internationale Erbfälle ab dem 17.08.2015, welches Erbrecht anzuwenden ist und in welchem Staat das Erbrechtsverfahren abgewickelt wird. Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer Irland und Dänemark) – also auch in Deutschland und in Spanien – beurteilen bei einem Sterbefall ab dem 17.08.2015 nach der EU-Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.

Bei Sterbefällen bis zum 16.08.2015 unterlag nach deutschem Recht (Art 25 EGBGB) die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes angehörte. War er/sie Deutsche/r, galt also aus deutscher Sicht deutsches Erbrecht. Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 unterliegt nunmehr die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Erblasser/die Erblasserin zum Zeitpunkt des Todes seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO). Dies ist bei Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, spanisches Erbrecht.

Nicht von der EU-Erbrechts-VO berührt bzw. geregelt werden das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht.

Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich durch eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor dem Tod und im Zeitpunkt des Todes (Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts in dem betreffenden Staat und die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe).

Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kann schwierig sein. Dies gilt etwa, wenn sich jemand nicht dauerhaft an einem Ort aufhält, sondern beispielsweise im regelmäßigen Wechsel zweitweise in Spanien und dann wieder zeitweise in Deutschland lebt und enge soziale Bindungen an beiden Orten hat. Der gewöhnliche Aufenthalt ist grundsätzlich nicht mit dem melderechtlichen Wohnsitz gleichzusetzen.

Wenn man seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass im Fall des Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt (wenn Sie also beispielsweise als Deutsche/r in Spanien leben und möchten, dass auf Ihren Erbfall deutsches und nicht spanisches Erbrecht anwendbar sein soll) – muss man eine entsprechende Rechtswahl treffen.

Diese Rechtswahl muss in der Regel ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen - meist ist das ein Testament - erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.

Haben Sie vor dem 17.08.2015 ein Testament errichtet, lassen Sie sich bitte anwaltlich beraten, ob eine zusätzliche Rechtswahl erforderlich ist. Gleiches gilt, wenn Sie erstmals eine Rechtswahl treffen oder ein Testament errichten wollen.

Informationen finden Sie bei Aufenthaltsermittlungen

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