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Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis
Ausschlagung einer Erbschaft, © Colourbox
Sie sind Erbe geworden und brauchen einen Nachweis für eine Bank oder das Grundbuchamt? Hier finden Sie weitere Informationen zum Verfahren.
Was ist ein Erbschein und ein ENZ?
Im Rechtsverkehr ist es für Erbinnen und Erben oft notwendig, ihr Erbrecht nachzuweisen, zum Beispiel:
- wenn sie anstelle des/der Verstorbenen in das Grundbuch eingetragen werden möchten
- wenn sie über die Gegenstände des Nachlasses (wie z.B. Bankguthaben) verfügen möchten
- wenn Forderungen des Erblassers/der Erblasserin geltend gemacht werden sollen und Dritte die Gewissheit benötigen, es wirklich mit dem/der Berechtigten zu tun zu haben.
Dieser Nachweis kann in Deutschland u.a. durch einen deutschen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) geführt werden. Ein ENZ kann regelmäßig dann beantragt werden, wenn ein Erbnachweis auch in einem anderen als dem Ausstellungsstaat erbracht werden soll.
Ein durch ein deutsches Nachlassgericht ausgestelltes ENZ kann auch bei der Regelung von Nachlassangelegenheiten in Spanien als Nachweis der Erbeneigenschaft genutzt werden. Falls der vom deutschen Nachlassgericht ausgestellte Erbschein in Spanien verwendet werden soll, bedarf er einer Apostille und der Übersetzung durch einen in Spanien anerkannten Übersetzer.
Für das ENZ ist die Einholung der Apostille und die Übersetzung nicht erforderlich, jedoch bestehen die spanischen Behörden ggfls. dennoch auf eine teilweise Übersetzung.
Beglaubigte Abschriften eins ENZ sind nur für 6 Monate gültig. Deutsche Erbscheine dagegen unterliegen keiner zeitlichen Befristung.
Bitte erkundigen Sie sich vorab bei den spanischen Behörden, in welcher Form diese den Erbnachweis aus Deutschland benötigen.
Wann kann ich einen Erbschein oder ein ENZ bei einem deutschen Nachlassgericht beantragen?
Ein deutsches Nachlassgericht ist in der Regel dann zuständig, wenn eine Erblasserin oder ein Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nach dem 17.08.2015 verstorben ist. Eventuelle sonstige Zuständigkeiten könnten sich je nach den Umständen des Einzelfalls ergeben. Auf die Staatsangehörigkeit der Erblasser kommt es dabei nicht an.
Verfahren zur Antragstellung
Ein Erbschein oder ein ENZ wird in Deutschland nur auf Antrag durch das zuständige Nachlassgericht erteilt. Der Antrag kann persönlich direkt beim zuständigen Nachlassgericht gestellt werden. Ebenso kann der Antrag von einem deutschen Notariat oder einer deutschen Auslandsvertretung vorbereitet und einschließlich einer in diesem Zusammenhang zwingend erforderlichen eidesstattlichen Erklärung beurkundet werden.
Der Antrag muss anschließend durch die Erben an das Nachlassgericht übersandt werden. Antragsberechtigt ist grundsätzlich jedes Mitglied der Erbengemeinschaft.
Sofern der Antrag in einer Auslandsvertretung beurkundet werden soll, ist das Verfahren wie folgt:
Schritt 1
Bitte übersenden Sie folgende Unterlagen an die zuständige Auslandsvertretung. Sollten Sie sich auf den Kanaren aufhalten, wenden Sie sich bitte an die Botschaft Madrid.
- Fragebogen für Erbsachen (s.u.)
- Reisepass/Personalausweis des Antragstellers/der Antragstellerin
- Sterbeurkunde des Erblassers/der Erblasserin
- Angaben zum letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers/der Erblasserin
- Soweit vorhanden, sämtliche Testamente des Erblassers/der Erblasserin
Darüber hinaus werden, je nach Zusammensetzung der Erbengemeinschaft, weitere Unterlagen benötigt, z.B. Geburts- und Heiratsurkunden, Sterbeurkunden vorverstorbener Personen. Die Unterlagen können in der Auslandsvertretung zunächst als einfache Kopien, auch per Mail, vorgelegt werden.
Werden sie zur Vorlage beim Gericht benötigt, so sind sie im Original oder in beglaubigter Fotokopie vorzulegen.
Die Auslandsvertretung wird Ihnen im Rahmen der Vorbereitung des Antrags mitteilen, welche weiteren Unterlagen erforderlich sind.
Die Beglaubigung von Fotokopien kann im Rahmen der Beurkundung des Antrages erfolgen.
Fremdsprachige Urkunden müssen in der Regel apostilliert/legalisiert und mit beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
Personenstandsurkunden können als mehrsprachige, sog. internationale Urkunden (versión plurilingüe) vorgelegt werden. Diese sind bei den Standesämtern erhältlich und müssen nicht apostilliert werden.
Schritt 2
Der zu beurkundende Erbscheins- bzw. ENZ-Antrag wird in der Auslandsvertretung gebührenpflichtig unterschriftsreif vorbereitet. Der Antrag enthält u.a. Angaben über den oder die Verstorbene/n, die Erbquoten, den Berufungsgrund und mögliche Verfügungsbeschränkungen und richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Der Antrag umfasst eine eidesstattliche Versicherung über bestimmte Tatsachen, die nicht urkundlich nachgewiesen werden können, beispielsweise:
- das Nichtvorhandensein weiterer gesetzlicher Erben (z.B. Kinder oder Ehegatten)
- das Nichtvorhandensein von Verfügungen von Todes wegen
- dass kein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist.
Diese eidesstattliche Versicherung wird gemeinsam mit dem Antrag beurkundet.
Sie kann nicht von einer bevollmächtigten Person oder einem Rechtsanwalt, sondern nur von einer Erbin oder einem Erben bzw. von deren gesetzlichem Vertreter (Eltern, amtlich bestellter Betreuer) persönlich abgegeben werden.
Bei mehreren Erben genügt es in der Regel, wenn ein Mitglied der Erbengemeinschaft die eidesstattliche Versicherung abgibt.
Schritt 3
Für die Beurkundung des Antrages einschließlich der eidesstattlichen Versicherung wird mit Ihnen persönlich ein Termin in der Auslandsvertretung vereinbart. Bitte beachten Sie, dass die Beurkundung nicht bei einem Honorarkonsul vorgenommen werden kann.
Die Gebühr für Vorbereitung und Vornahme der Beurkundung des Erbscheins- bzw. ENZ-Antrags liegt in Spanien bei etwa 380 Euro.
Nach dem Termin in der Auslandsvertretung erhalten Sie das Original des beurkundeten Antrages sowie Ausfertigungen für alle Miterben. Sofern erforderlich, können gebührenpflichtig beglaubigte Kopien der weiteren Unterlagen (Geburtsurkunden, Sterbeurkunden etc.) gefertigt werden.
Schritt 4
Das Original muss mit allen Unterlagen an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt werden. Dieses erhebt eine gesonderte Gebühr für die Ausstellung des Erbscheins bzw. ENZ, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet.
In der Auslandsvertretung ist das Erbscheinsverfahren mit Schritt 3 - Beurkundung des Antrags - abgeschlossen. Insbesondere wird die Auslandsvertretung nicht über die Ausstellung des beantragten Erbscheins unterrichtet. Nachfragen dazu sollten Sie oder Ihre Rechtsvertretung daher ggf. direkt an das zuständige Nachlassgericht richten.
Eidesstattliche Versicherung
Falls ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins bzw. ENZ , entweder durch die Erben selbst oder deren Rechtsvertreter, direkt beim Nachlassgericht eingereicht worden ist, kann ggf. durch das Nachlassgericht die Nachreichung einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden.
Darin erklärt die Person, dass ihr nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der Angaben im Erbscheinsantrag entgegensteht. Diese eidesstattliche Versicherung kann vor dem zuständigen Nachlassgericht , bei einem deutschen Notariat oder bei einer deutschen Auslandsvertretung abgegeben werden.
Wenn Sie lediglich eine eidesstattliche Versicherung in einer Nachlassangelegenheit beurkunden lassen wollen, die sich auf einen bereits gestellten Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins bei einem deutschen Nachlassgericht bezieht, so übersenden Sie bitte eine Kopie des bereits gestellten Antrages an die zuständige Auslandsvertretung.
Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall keine vertiefte Prüfung der Erbfolge durch die Auslandsvertretung erfolgt.