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Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis

Erbschaftsangelegenheiten, © Colourbox
Sie sind Erbe geworden und brauchen einen Nachweis für eine Bank oder das Grundbuchamt? Hier finden Sie weitere Informationen zum Verfahren.
Was ist ein Erbschein und ein ENZ?
Im Rechtsverkehr ist es für Erbinnen und Erben oft notwendig, ihr Erbrecht nachzuweisen, beispielsweise, wenn sie anstelle des/der Verstorbenen in das Grundbuch eingetragen werden möchten, wenn sie über die Gegenstände des Nachlasses (wie z.B. Bankguthaben) verfügen möchten oder wenn Forderungen des Erblassers/der Erblasserin geltend gemacht werden sollen und Dritte die Gewissheit haben möchten, es auch wirklich mit dem/der Berechtigten zu tun zu haben.
Dieser Nachweis kann in Deutschland z.B. durch einen deutschen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) geführt werden. Ein ENZ kann regelmäßig dann beantragt werden, wenn ein Erbnachweis auch in einem anderen als dem Ausstellungsstaat erbracht werden soll.
Ein durch ein deutsches Nachlassgericht ausgestelltes ENZ kann auch bei der Regelung von Nachlassangelegenheiten in Spanien als Nachweis der Erbeneigenschaft genutzt werden. Falls der vom deutschen Nachlassgericht ausgestellte Erbschein in Spanien verwendet werden soll, bedarf er einer Apostille und einer Übersetzung durch einen in Spanien anerkannten Übersetzer/eine in Spanien anerkannte Übersetzerin; demgegenüber ist für das ENZ die Einholung der Apostille und die Übersetzung nicht erforderlich, jedoch bestehen in einigen Fällen die spanischen Behörden ggfls. auf eine teilweise Übersetzung.
Bitte erkundigen Sie sich vorab bei den spanischen Behörden, in welcher Form diese den Erbnachweise aus Deutschland benötigen. Die beglaubigten Abschriften des ENZ sind – im Gegensatz zu Erbscheinen, die keiner Befristung unterliegen – nur für einen Zeitraum von 6 Monaten gültig.
Verfahren zur Antragstellung
Ein Erbschein oder ein ENZ wird in Deutschland nur auf Antrag durch das zuständige Nachlassgericht erteilt. Der Antrag kann persönlich direkt beim zuständigen Nachlassgericht gestellt werden. Ebenso kann der Antrag von einem deutschen Notar oder einer deutschen Auslandsvertretung vorbereitet und beurkundet werden. Er muss anschließend durch die Erben an das Nachlassgericht übersandt werden. Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder Erbe/jede Erbin.
Sofern der Antrag in einer Auslandsvertretung beurkundet werden soll, ist das Verfahren wie folgt:
Schritt 1
Bitte übersenden Sie folgende Unterlagen an die zuständige Auslandsvertretung. Sollten Sie sich auf den Kanaren aufhalten, wenden Sie sich bitte an die Botschaft Madrid.
- Fragebogen für Erbsachen (s.u.)
- Reisepass/Personalausweis des Antragstellers/der Antragstellerin
- Sterbeurkunde des Erblassers/der Erblasserin
- Nachweise über den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers
- Soweit vorhanden, sämtliche Testamente des Erblassers/der Erblasserin
Darüber hinaus werden, je nach Zusammensetzung der Erbengemeinschaft, weitere Unterlagen benötigt, z.B. Geburts- und Heiratsurkunden, Sterbeurkunden vorverstorbener Personen. Die Auslandsvertretung wird Ihnen im Rahmen der Vorbereitung des Antrags mitteilen, welche weiteren Unterlagen erforderlich sind.
Die Unterlagen können in der Auslandsvertretung als einfache Kopien vorgelegt werden.
Werden Sie zur Vorlage beim Gericht benötigt, so sind sie im Original oder in beglaubigter Fotokopie vorzulegen.
Die Beglaubigung der Fotokopien kann im Rahmen der Beurkundung des Antrages erfolgen.
Fremdsprachige Urkunden müssen in der Regel apostilliert/legalisiert und mit beglaubigter Übersetzung, Personenstandsurkunden können als mehrsprachige, sog. internationale Urkunden (versión plurilingüe) vorgelegt werden. Diese sind bei den Standesämtern erhältlich.
Schritt 2
Der zu beurkundende Erbscheins- bzw. ENZ-Antrag wird von der Urkundsperson der Auslandsvertretung gebührenpflichtig unterschriftsreif vorbereitet. Der Antrag enthält u.a. Angaben über den/die Verstorbene/n, die Erbquote, den Berufungsgrund und mögliche Verfügungsbeschränkungen und richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Der Antrag muss eine eidesstattliche Versicherung über bestimmte Tatsachen enthalten, beispielsweise über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Verfügungen von Todes wegen und darüber, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist. Diese eidesstattliche Versicherung wird gemeinsam mit dem Antrag beurkundet.
Sie kann nur von einem der Erbinnen bzw. Erben persönlich, nicht von Beauftragten oder Bevollmächtigten, abgegeben werden.
Bei mehreren Erben genügt es in der Regel, wenn ein Erbe/ eine Erbin die eidesstattliche Versicherung abgibt.
Schritt 3
Für die Beurkundung des Antrages incl. der eidesstattlichen Versicherung wird mit Ihnen ein Termin in der Auslandsvertretung vereinbart.
Die Gebühr für Vorbereitung und Vornahme der Beurkundung des Erbscheins- bzw. ENZ-Antrags liegt in Spanien bei ca. 380 Euro. Bitte beachten Sie, dass die Beurkundung nicht bei einem Honorarkonsul vorgenommen werden kann.
Nach dem Termin in der Auslandsvertretung erhalten Sie das Original des beurkundeten Antrages sowie Ausfertigungen für alle Miterben. Sofern erforderlich, können gebührenpflichtig beglaubigte Kopien der weiteren Unterlagen (Geburtsurkunden, Sterbeurkunden etc.) gefertigt werden.
Schritt 4
Das Original muss mit allen Urkunden an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt werden. Dieses erhebt eine gesonderte Gebühr für die Ausstellung des Erbscheins bzw. ENZ, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet.
Eidesstattliche Versicherung
Falls ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins bzw. ENZ +, entweder durch den Erben selbst oder dessen Rechtsvertreter, direkt beim Nachlassgericht eingereicht worden ist, kann gff durch die Nachlassgerichte die Nachreichung einer eidesstattliche Versicherung verlangt werden.
Darin erklärt die Person, dass ihr nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der Angaben im Erbscheinsantrag entgegensteht. Diese eidesstattliche Versicherung kann entweder vor dem zuständigen Nachlassgericht oder vor einem Notar/einer Notarin oder einer deutschen Auslandsvertretung abgegeben werden.
Sollten Sie eine alleinige eidesstattliche Versicherung in einer Nachlassangelegenheit beurkunden lassen wollen, die sich auf einen bereits gestellten Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins bei einem deutschen Nachlassgericht bezieht, so übersenden Sie bitte eine Kopie des bereits gestellten Antrages an die zuständige Auslandsvertretung.
Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall keine vertiefte Prüfung der Erbfolge durch die Auslandsvertretung erfolgt.