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Erbausschlagung

Diverse Stempel an einer Halterung

Beglaubigung, © Photothek.de

03.04.2024 - Artikel

Wenn Sie ein Erbe, z.B. wegen Überschuldung, nicht annehmen möchten, finden Sie hier Informationen zur Ausschlagung.

Ausschlagung einer Erbschaft


Nach deutschem Recht fällt eine Erbschaft automatisch an die Erben an, eine Erklärung der Annahme der Erbschaft ist nicht erforderlich.
Wenn Sie eine Erbschaft nicht annehmen wollen, müssen Sie dies innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklären.

Eine Erbschaft kann nach deutschem Recht ausgeschlagen werden:

- persönlich durch Erklärung der Ausschlagung zur Niederschrift bei dem mit dem Erbfall befassten deutschen Nachlassgericht,

- falls der Ausschlagende einen Wohnsitz in Deutschland hat, persönlich beim Nachlassgericht dieses Bezirks,

- durch Vorlage einer Ausschlagungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht. Die Unterschrift auf dieser Ausschlagungserklärung muss beglaubigt sein.

Unterschriftsbeglaubigung

Die Unterschrift kann durch eine deutsche Auslandsvertretung oder durch einen deutschen Honorarkonsul oder eine deutsche Honorarkonsulin beglaubigt werden. Hierfür müssen Sie persönlich erscheinen. Die Kosten für die Unterschriftsbeglaubigung betragen 56,43 €. Bitte vereinbaren Sie für die Unterschriftsbeglaubigung vorab einen Termin und bringen Sie die bereits ausgefüllte Ausschlagungserklärung mit (Mustererklärungen finden Sie unten). Soll das Erbe auch für minderjährige Kinder ausgeschlagen werden, müssen beide Sorgeberechtigte persönlich vorsprechen. Weitere Informationen zur Unterschriftsbeglaubigung finden Sie hier.

Sollten Sie nicht bei einer der genannten deutschen Vertretungen persönlich vorsprechen können, klären Sie bitte vor Abgabe der Erklärung unmittelbar mit dem Nachlassgericht in Deutschland, ob eine von einem spanischen Notariat vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung (ggf. mit Apostille) ausreicht.

Ausschlagung für minderjährige Kinder

Mit Ihrer eigenen Ausschlagung fällt die Erbschaft im Regelfall Ihren Abkömmlingen (Kindern, Enkeln) an. Volljährige Abkömmlinge müssen für sich selbst ausschlagen. Für eine minderjährige Person muss der gesetzliche Vertreter die Ausschlagung erklären. Dies sind in der Regel beide Eltern gemeinsam. Die Erklärung der Eltern bedarf unter Umständen der Genehmigung eines Familiengerichts. Diese Genehmigung muss dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist vom gesetzlichen Vertreter vorgelegt werden.
Eine Ausschlagung sollte unabhängig von der Frage einer Genehmigung dem deutschen Nachlassgericht auf jeden Fall fristgerecht übersandt werden. Ob eine Ausschlagung wirksam erfolgt ist, entscheidet das zuständige Nachlassgericht.

Fristen

Die Erklärung muss innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist beim zuständigen Nachlassgericht eingehen. Zuständig ist das Amtsgericht in Deutschland, in dessen Bezirk der Erblasser oder die Erblasserin zum Todeszeitpunkt den letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Frist beträgt in Deutschland sechs Wochen. Haben Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten, so beträgt die Frist sechs Monate.

Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erbe. Dies gilt auch, wenn Sie nur auf privatem Weg vom Todesfall erfahren haben. Eine Ermittlung und Benachrichtigung der vermuteten gesetzlichen Erben durch ein deutsches Nachlassgericht erfolgt in den weitaus meisten Sterbefällen nicht. Bei einer Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist frühestens mit der Eröffnung dieser Verfügung durch das Gericht.

Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die gesamte Erbschaft einschließlich der Schulden automatisch als angenommen.

Ausschlagung eines Erbes in Spanien

Informationen, wie Sie ein in Spanien an Sie angefallenes Erbe ausschlagen können, finden Sie hier.

Weitere Informationen

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