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Erbausschlagung

Diverse Stempel an einer Halterung

Beglaubigung, © Photothek.de

21.04.2023 - Artikel

Wenn ein Erbe nicht angenommen wird, z.B. wegen Überschuldung, spricht man von einer Erbausschlagung

Ausschlagung einer Erbschaft

Eine Erbschaft kann nach deutschem Recht ausgeschlagen werden

-          persönlich durch Erklärung der Ausschlagung zur Niederschrift des mit dem Erbfall befassten Nachlassgerichtes oder falls der Ausschlagende einen Wohnsitz in Deutschland hat, beim Nachlassgericht dieses Bezirks, oder

-          durch Vorlage einer Ausschlagungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht. Die Unterschrift auf dieser Ausschlagungserklärung muss beglaubigt sein.

Unterschriftsbeglaubigung

Die Unterschrift kann durch eine deutsche Auslandsvertretung oder durch einen deutschen Honorarkonsul oder eine deutsche Honorarkonsulin beglaubigt werden. Hierfür müssen Sie persönlich erscheinen. Die Kosten für die Unterschriftsbeglaubigung betragen 56,43 €. Bitte vereinbaren Sie für die Unterschriftsbeglaubigung vorab einen Termin und bringen Sie die bereits ausgefüllte Ausschlagungserklärung mit (Mustererklärung weiter unten). Soll das Erbe auch für minderjährige Kinder ausgeschlagen werden, müssen beide Sorgeberechtigte persönlich vorsprechen. Weitere Informationen zur Unterschriftsbeglaubigung können Sie hier nachlesen.

Sollten Sie nicht bei einer der genannten deutschen Vertretung persönlich vorsprechen können, klären Sie bitte vor Abgabe der Erklärung unmittelbar mit dem Nachlassgericht in Deutschland, ob eine von einem spanischen Notariat vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung (ggf. mit Apostille) ausreicht.

Ausschlagung für minderjährige Kinder

Mit Ihrer eigenen Ausschlagung fällt die Erbschaft Ihren Abkömmlingen (Kindern, Enkeln) an. Volljährige Abkömmlinge müssen für sich selbst ausschlagen. Für eine minderjährige Person muss der gesetzliche Vertreter die Ausschlagung erklären. Dies sind in der Regel beide Eltern gemeinsam. Die Erklärung der Eltern bedarf unter Umständen der Genehmigung eines Familiengerichts. Diese Genehmigung muss dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist vom gesetzlichen Vertreter vorgelegt werden.

Fristen

Die Erklärung muss innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt hat) eingehen. Die Frist beträgt sechs Wochen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder hat sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten, so beträgt die Frist sechs Monate.

Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erbe. Bei einer Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist frühestens mit der Eröffnung dieser Verfügung durch das Gericht.

Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft automatisch als angenommen. Eine Erklärung der Annahme der Erbschaft ist nach deutschem Recht nicht erforderlich. Die Erbschaftsannahme hat zur Folge, dass das gesamte Vermögen des Erblassers, also auch etwaige Schulden, auf die Erben übergeht.

Weitere Informationen

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