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Zentrales Testamentsregister

Testament

Testament, © picture alliance

04.04.2024 - Artikel

Sie benötigen Informationen, ob ein Testament eines Verstorbenen vorhanden ist? Lesen Sie mehr dazu hier.

Seit dem 01.01.2012 werden in Deutschland Verwahrangaben zu allen erbfolgerelevanten Urkunden (Testamente, Erbverträge u.ä.), die in amtliche Verwahrung gegeben werden, im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst. Dadurch wird die Auffindbarkeit von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden im Sterbefall ermöglicht. Das Zentrale Testamentsregister wird seitdem über sämtliche Sterbefälle, die einem deutschen Standesamt bekannt werden, informiert und prüft dann, ob entsprechende Urkunden zur Regelung des Nachlasses im Register verzeichnet sind.

Was wird im Zentralen Testamentsregister erfasst?

Im Zentralen Testamentsregister werden Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden, die öffentlich beurkundet und/oder in besondere amtliche Verwahrung bei deutschen Amtsgerichten genommen wurden, registriert. Hierzu zählen etwa sämtliche letztwilligen Verfügungen, die notariell oder konsularisch beurkundet sind, also zum Beispiel Testamente und Erbverträge, aber auch eigenhändige Testamente, die bei den Amtsgerichten in besondere amtliche Verwahrung gegeben werden. Die Registrierung dieser Urkunden ist seit dem 01.01.2012 zwingend, d.h. es besteht für Notare, Konsularbeamte oder Gerichte ab diesem Zeitpunkt eine Meldepflicht.

Angaben zu privat verwahrten, eigenhändigen Testamenten können im Register nicht gespeichert werden, denn im Sterbefall werden nur die amtlichen Verwahrstellen benachrichtigt. Auch im Ausland bestellte Urkundspersonen oder Institutionen können keine Urkunden im Zentralen Testamentsregister erfassen. Es ist zu beachten, dass weder die Urkunden selbst noch deren Inhalt im Zentralen Testamentsregister hinterlegt oder gespeichert werden.

Was gilt für im Ausland ansässige Deutsche?

Erbfolgerelevante Erklärungen können grundsätzlich nur bei entsprechender Befugnis des konsularischen Personals in deutschen Auslandsvertretungen beurkundet werden und werden dann automatisch in Deutschland verwahrt und im zentralen Testamentsregister registriert.

Wünschen im Ausland ansässige Deutsche, dass ihre (ausländische) erbfolgerelevante Urkunde im Zentralen Testamentsregister registriert wird, muss diese zunächst bei einem deutschen Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. Welches Nachlassgericht zuständig ist, kann der oder die Deutsche selber entscheiden. Informationen zum Verfahren finden sich auf den Homepages der Nachlassgerichte. Die Abgabe in amtliche Verwahrung erfolgt ohne Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung. Wenn der Wohnsitz dauerhaft im Ausland ist, ist es ratsam, ein Testament nach den örtlichen Bestimmungen vor einem spanischen Notar zu errichten, das dann auch im Registro de Actos de Ultima Voluntad des spanischen Justizministeriums registriert ist.

Damit das Zentrale Testamentsregister seinen Prüfungsaufgaben auch bei Sterbefällen im Ausland nachkommen kann, leiten die deutschen Auslandsvertretungen in Spanien alle bei ihnen eingehenden Sterbeurkunden von Deutschen an das Standesamt I in Berlin weiter.

Wie kann ich eine Auskunft erhalten?

Um eine erbfolgerelevante Urkunde ausfindig zu machen, können inländische Amtsträger wie Gerichte und Notare eine Abfrage beim Zentralen Testamentsregister selbst durchführen. Ausländische Notare und Amtsträger können diese Abfrage auf dem Postweg durchführen. Die entsprechenden Formulare können beim Zentralen Testamentsregister per E-Mail angefordert werden. Bürgerinnen und Bürger können sich auch direkt an das Zentrale Testamentsregister wenden, wenn es um ihre eigenen Urkunden geht.

Die deutschen Auslandsvertretungen haben keine Möglichkeit, diese Abfrage vorzunehmen.

Die Kontaktinformationen finden Sie auf der Webseite des Testamentsregisters.

Hinweis:

Eine Negativbescheinigung des Zentralen Testamentsregisters darüber, dass eine deutsche oder in Deutschland ansässige Person keine nach deutschem Recht gültige letztwillige Verfügung getroffen hat, kann nicht erteilt werden. Über das Register lässt sich jedoch feststellen, ob sich für den Erblasser evtl. erbfolgerelevante Urkunden in Deutschland in amtlicher Verwahrung befinden. Falls dies nicht der Fall ist, erfolgt seitens des Zentralen Testamentsregisters eine entsprechende Auskunft.


Dies schließt die Existenz etwa eines privat verwahrten eigenhändigen Testamentes, das nach § 2259 BGB bzw. nach Art 688 ff des spanischen Código Civil der für das Nachlassverfahren zuständigen Stelle ausgehändigt werden muss, oder einer durch im Ausland bestellte Urkundspersonen bzw. Institutionen wirksam errichteten letztwilligen Verfügung nicht grundsätzlich aus.


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