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Zulassung eines Kfz in Spanien

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KfZ, © picture alliance / Sven Simon

18.01.2023 - Artikel

Sie wollen ein Auto in Spanien zulassen? Hier finden Sie Informationen zum Zulassungsverfahren.

Nach Wohnsitznahme in Spanien muss Ihr mitgebrachtes Kraftfahrzeug, das dauerhaft in Spanien bleiben soll, auf ein spanisches Kennzeichen umgemeldet werden.

Vor Einfuhr Ihres Kraftfahrzeuges nach Spanien überprüfen Sie bitte, ob dieses mit all seinen technischen Daten (nicht nur Marke und Modell) in Spanien angemeldet werden kann, denn es kann durchaus sein, dass ein Kraftfahrzeug zwar für den deutschen, aber nicht für den spanischen Straßenverkehr zugelassen ist. Nähere Informationen darüber erhalten Sie bei Ihrem Vertragshändler oder der Generalvertretung Ihres Fahrzeugherstellers, die Ihnen auch bei der Beschaffung der für die Anmeldung in Spanien notwendigen Bescheinigung (Certificado de caracteristicas) behilflich sein können.

Es wird empfohlen, Ihr Kraftfahrzeug noch vor Überführung nach Spanien, von einer deutschen Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen oder auf ein Ausfuhrkennzeichen an- bzw. ummelden zu lassen. Dies hat den Vorteil, dass Ihr Kraftfahrzeug nach erfolgter Anmeldung in Spanien nicht mehr in Deutschland abgemeldet werden muss.

Sollten Sie Ihr Kraftfahrzeug mit einem „normalen“ deutschen Kennzeichen nach Spanien überführt haben, so ist zur Anmeldung in Spanien eine vorherige Außerbetriebsetzung/Abmeldung durch eine deutsche Auslandsvertretung nicht notwendig.

Für die Anmeldung Ihres Kraftfahrzeuges in Spanien werden von der spanischen Zulassungsbehörde (Jefatura de Tráfico) die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II im Original benötigt. Sollten Sie nicht mehr über beide Zulassungsbescheinigungen im Original verfügen, so müssen vor Anmeldung in Spanien bei der zuständigen deutschen Zulassungsbehörde Ersatzdokumente beantragt werden. Eine Beantragung oder Ausstellung von Ersatzdokumenten durch eine deutsche Auslandsvertretung ist nicht möglich.

Bei der Anmeldung Ihres Fahrzeuges wird von den spanischen Behörden eine Anmeldesteuer (impuestos de matriculación) erhoben, von der Sie befreit werden können, wenn Sie innerhalb von 2 Monaten nach Wohnsitznahme in Spanien den Nachweis erbringen, dass Sie zuvor für mindestens ein Jahr im Ausland wohnhaft waren und das Fahrzeug sich während dieser Zeit für mindestens sechs Monate in Ihrem Besitz befand.

Eine dafür notwendige Wohnsitzbescheinigung kann Ihnen von einer deutschen Auslandsvertretung in Spanien unter Vorlage eines Auszuges aus dem Melderegister Ihres letzten deutschen Wohnortes, in dem das An- und Abmeldedatum verzeichnet sein muss, ausgestellt werden. Für die Ausstellung dieser konsularischen Bescheinigung wird eine Gebühr in Höhe von zurzeit 34 € erhoben.

Ob Sie für diese konsularische Dienstleistung einen Termin benötigen, erfragen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Auslandsvertretung.

Die Zulassung Ihres Fahrzeugs in Spanien kann von Ihnen persönlich, durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person oder durch ein kostenpflichtiges Dienstleistungsbüro (Gestorías) vorgenommen werden.

Informationen, wo sich eine Gestoría in Ihrer Nähe befindet, erhalten Sie im Internet.

Nach hier vorliegenden Informationen sind für die Anmeldung Ihres Fahrzeuges in Spanien folgende Schritte notwendig:

  • Beschaffung eines „Certificado de caracteristícas“ (Homologisierung)
  • Spanische Hauptuntersuchung (ITV)
  • Zahlung der Anmeldesteuer und KFZ-Steuer (Impuestos de Matriculación und Impuesto Municipal).

Unter Vorlage der o.a. Bescheinigungen wird Ihnen von der zuständigen spanischen Zulassungsbehörde (jefatura de tráfico) die spanische Zulassung (permiso de circulación) ausgestellt.

Für nähere Informationen bezüglich der Anmeldung Ihres Fahrzeuges in Spanien wenden Sie sich bitte direkt an die für Ihren spanischen Wohnort zuständige spanische Zulassungsbehörde.

Innerhalb der EU erfolgt die Unterrichtung, dass ein Kraftfahrzeug in einem anderen Mitgliedsstaat der EU angemeldet wurde, grundsätzlich automatisch zwischen den nationalen Straßenverkehrsbehörden, so dass keine gesonderte Abmeldung durch den Fahrzeughalter mehr notwendig ist.

Die Erfahrung hat allerdings gezeigt, dass die Unterrichtung an das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg nicht immer zeitnah oder sogar gar nicht erfolgt. Daher wird empfohlen, Ihr Kraftfahrzeug nach Anmeldung in Spanien noch zusätzlich in Deutschland abzumelden.

Dazu übersenden Sie bitte die beiden Kennzeichen zusammen mit beglaubigten Kopien der alten deutschen Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II und der neuen spanischen Zulassungsbescheinigung (permiso de circulación) an die Zulassungsbehörde in Deutschland und bitten dort um Abmeldung.

Diese Empfehlung bezieht sich nicht auf Kraftfahrzeuge, die auf ein deutsches Ausfuhrkennzeichen zugelassen waren, da diese in Deutschland nicht mehr abgemeldet werden müssen.

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