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Doppelte Staatsangehörigkeit - Beibehaltungsgenehmigung

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22.05.2024 - Artikel

Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit auf Antrag

Am 27. Juni 2024 tritt eine Änderung des deutschen Staatsangehörigkeitsrechtes in Kraft. Zukünftig wird Mehrstaatlichkeit grundsätzlich zulässig sein. Dies bedeutet, dass eine Person, die sich in Deutschland einbürgern lassen möchte nicht mehr auf ihre bisherige Staatsangehörigkeit verzichten muss. Des Weiteren können deutsche Staatsangehörige die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erwerben, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Die Notwendigkeit vor Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen fällt weg.

Bereits seit dem 28.08.2007 galt das Prinzip der Mehrstaatlichkeit in Bezug auf die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates und der Schweiz.

Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

Deutsche Staatsangehörige verlieren seit dem 28.08.2007 nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie die spanische Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben (§ 25 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Unabhängig von der deutschen Regelung zu beurteilen, ist allerdings die Voraussetzung, die das spanische Recht für die Einbürgerung von deutschen Staatsangehörigen in den spanischen Staatsverband vorsieht. Es gibt kein Abkommen zur doppelten Staatsbürgerschaft zwischen Deutschland und Spanien. In Spanien gilt nach Kenntnis der deutschen Auslandsvertretungen weiterhin grundsätzlich, dass eine Person vor der Einbürgerung in den spanischen Staatsverband erklären muss, dass sie auf ihre bisherige Staatsangehörigkeit verzichtet. Eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich nur unter Beteiligung einer deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde möglich. Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist dies das Bundesverwaltungsamt. Eine Erklärung gegenüber einer spanischen Behörde führt nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Informationen zur Einbürgerung in Spanien können Sie z.B. auf der Homepage des spanischen Justizministeriums nachlesen. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen zu den Voraussetzungen für die Einbürgerung in Ihrem Einzelfall direkt an die für Sie zuständige spanische Behörde.

Doppelte Staatsangehörigkeit durch Geburt

Wer durch Geburt eine ausländische und gleichzeitig durch Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, besitzt durch Gesetzesautomatik beide Staatsangehörigkeiten, auch wenn ggf. noch keine entsprechenden Pässe der jeweiligen Heimatstaaten ausgestellt wurden.

Betroffene Personen müssen sich in diesem Fall aus deutscher Sicht auch später nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.

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