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Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Betreuungsrecht / Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht nach deutschem Recht
Die nachfolgenden Informationen Merkblatt beziehen sich ausschließlich auf deutsches Recht.
Jede Person kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Das Betreuungsrecht beantwortet die Frage, wer die Entscheidungen trifft, wenn eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist. Dabei soll das Selbstbestimmungsrecht so gut wie möglich gewahrt werden. Wird vom Gericht eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, kann sie bzw. er nur in dem gerichtlich festgelegten Umfang handeln und muss dabei auch die Wünsche der oder des Betroffenen beachten.
Rechtzeitige Vorsorge ermöglicht eine selbstbestimmte Lebensführung, auch für die Lebenslagen, in denen man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Mit Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung kann man schon in gesunden Tagen vorausschauend Entscheidungen treffen:
- Mit einer Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man die Fähigkeit selbst zu entscheiden einbüßt. Der oder die Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Ein Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle der oder des Bevollmächtigten erforderlich ist. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht so ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit.
- Mit einer Betreuungsverfügung kann man schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuerin oder Betreuer bestellen soll, wenn eine rechtliche Betreuung erforderlich werden sollte. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuerin oder Betreuer in Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für die Betreuerin oder den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird.
- In einer Patientenverfügung kann man vorab über das Ob und Wie medizinischer Maßnahmen entscheiden. Wer nicht möchte, dass andere über die medizinische Behandlung entscheiden, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, kann durch Patientenverfügung festlegen, ob bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen bestimmte medizinische Maßnahmen gewünscht oder nicht gewünscht sind.
Für Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung stellt das Bundesjustizministerium Formulare zur Verfügung und gibt nähere Hinweise in der Broschüre ,,Betreuungsrecht„. Die Broschüre erläutert auch, unter welchen Voraussetzungen eine Betreuung angeordnet wird, wie sie sich auswirkt, welche Aufgaben eine Betreuerin oder ein Betreuer hat und wie ihre bzw. seine Tätigkeit in persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten aussieht.
Über die Patientenverfügung informiert eine weitere Broschüre, die auch Empfehlungen für die Formulierung der individuellen Entscheidung enthält. Zwar betreffen die Formulierungen die Situation in Deutschland, Sie können diese aber nutzen und zum Beispiel eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bitten, einen Text aufzusetzen, der für den Fall der Fälle sowohl in Spanien als auch Deutschland gelten soll. Sofern Sie Ihre Verfügungen auch in Deutschland hinterlegen möchten, empfiehlt sich die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister; nähere Informationen finden Sie zudem bei der Bundesnotarkammer.
2. Patientenverfügung (manifestación anticipada de voluntad) nach spanischem Recht
Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die in Spanien mögliche Errichtung einer Patientenverfügung (manifestación anticipada de voluntad).
In Spanien ist die Erstellung einer Patientenverfügung, einer so genannten manifestación anticapada de voluntad, gesetzlich geregelt. Es gelten jedoch für jede Autonome Region verschiedene gesetzliche Regelungen, die mit unterschiedlichen Formvorschriften (notariell, vor einem näher bestimmten Zeugenkreis, vor dem Registerbeamten) einhergehen.
Ein zentrales nationales Register, das registro nacional de instrucciones previas, speichert sämtliche nach den einzelnen Rechtsordnungen der Autonomen Regionen erstellten Patientenverfügungen. Sinn und Zweck ist, dass regional vorgenommene Verfügungen im gesamten spanischen Hoheitsgebiet trotz unterschiedlicher Formvorschriften Wirksamkeit entfalten und zur Kenntnis gelangen.
Dies entbindet die Erstellerin bzw. den Ersteller aber nicht von den Formvorschriften, die in der Autonomen Region gelten, in der sie oder er ihren oder seinen (ständigen) Aufenthalt hat. Über die jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen kann man sich auf der Internetseite des spanischen Gesundheitsministeriums (Ministerio de Sanidad, Servicios Sociales e Igualdad) informieren.
Eine (deutsche und in die spanische Sprache übersetzte) Patientenverfügung, die die vorgegebenen, regional geltenden Formvorschriften nicht einhält, ist für Spanien rechtlich unwirksam und muss daher von Ärztinnen und Ärzten sowie Behörden nicht anerkannt und befolgt werden!
Schlussbemerkung
Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung entweder mit einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Sowohl der Betreuer oder die Betreuerin als auch der Bevollmächtigte oder die Bevollmächtigte sind dann an die Patientenverfügung gebunden.
Bei allen drei Erklärungen ist eine Beratung durch einen Notar oder Notarin oder Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin unerlässlich. Gerade bei der Patientenverfügung ist die Einhaltung der spanischen Vorschriften wichtig; daher empfiehlt sich sowohl bezüglich der Form als auch des Inhalts der Erklärung, die Hilfe eines spanischen Notars oder einer Notarin in Anspruch zu nehmen.
Für eine ausführliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an eine Rechtsanwältin oder an einen Notar oder an eine Notarin.