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Anerkennung ausländischer Scheidungen
Sie möchten wissen, ob eine im Ausland erfolgte Scheidung in Deutschland anerkannt wird?
Anerkennung ausländische Ehescheidung
Entscheidungen in Ehesachen, die in einem der EU-Staaten (außer Dänemark) ergangen sind, werden gem. Brüssel II a-Verordnung bzw. Brüssel II b- Verordnung (Nachfolgeversion) in den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig anerkannt, ohne dass es hierfür eines weiteren förmlichen Verfahrens bedarf. Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es nicht an.
Als Nachweis über die in Spanien erfolgte Scheidung ist eine Ausfertigung der Entscheidung und eine vom Scheidungsgericht/ Notar ausgestellte mehrsprachige Bescheinigung (gem. Art. 36/ Art. 68 der Brüssel II-b Verordnung) ausreichend.
Für Scheidungen, die nicht unter die EU-Verordnung fallen, da Sie nicht in einem EU-Staat oder in Dänemark erfolgt sind oder vor Inkrafttreten der EU-Regelung ausgesprochen wurden, könnte ein förmliches Anerkennungsverfahren notwendig sein.
Ausführliche Informationen zur Anerkennung von Scheidungen
Anwendbares Recht für eine Scheidung innerhalb der EU
Seit 21.06.2012 regelt die EU-Verordnung „Rom III“ welches Recht im Falle einer Ehescheidung in Fällen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommt. Diese gilt innerhalb der EU in 17 Ländern, u.a. in Deutschland und in Spanien.
Grundsätzlich gilt: wenn die Ehegatten hinsichtlich des auf ihre Scheidung anwendbaren Rechts keine einvernehmliche Rechtswahl getroffen haben, unterliegen Scheidung und Trennung dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ausführliche Informationen zum internationalen Scheidungsrecht