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Listen von Anwälten und Notaren

11.01.2024 - Artikel

Hier finden Sie eine Liste von in unserem Amtsbezirk tätigen Anwälten und Notaren

Haftungsausschluss

Diese Angaben basieren auf der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegenden Informationen. Die Angaben und insbesondere die Benennung der Anwälte und sonstigen Rechtsbeistände sind unverbindlich und ohne Gewähr. Bei Mandatserteilung hat der Mandant für alle Kosten und Gebühren selbst aufzukommen.

Die Benennung der Anwälte erfolgt in alphabetischer Reihenfolge. Die Informationen zu Fachrichtungen und Korrespondenzsprachen der Anwälte stammen von diesen selbst und können durch die Botschaft nicht garantiert werden. Es wird zudem kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.

Allgemeine Informationen

a) Bestehen Regeln über die örtliche, sachliche oder instanzielle Zuständigkeit der Anwälte? Welche Anwälte sind vor welchen Gerichten zugelassen?

Mit Zulassung bei einer spanischen Anwaltskammer sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte berechtigt, vor sämtlichen spanischen Gerichten aufzutreten. Anders als in Deutschland besteht keine Residenzpflicht. Nach erfolgreichem Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums mit nachfolgender Masterausbildung kann die Zulassung bei einer spanischen Anwaltskammer beantragt werden, die zur Prozessvertretung vor sämtlichen spanischen Gerichten, einschließlich des Obersten Gerichtshofs in Madrid, berechtigt.

b) Inwieweit besteht Anwalts- oder Notarzwang?

Mandantinnen und Mandanten müssen sich vor spanischen Gerichten in der Regel von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt und einer/einem Prozessbevoll-mächtigten vertreten lassen.

Praktisch besteht Anwaltszwang in jedem zivilgerichtlichen Verfahren mit einem Streitwert von mehr als 2.000,- Euro sowie in allen Strafverfahren, mit Ausnahme der Verfahren in denen über delitos leves (Art. 13.3, 33.4 CP) – zu Deutsch „leichte Delikte“, äquivalent zu den deutschen Vergehen – verhandelt wird.

Bei den Verwaltungsgerichten besteht genereller Anwaltszwang.

Notarzwang besteht stets, wenn eine öffentliche Urkunde zu errichten ist. Gemäß Art. 1280 des Zivilgesetzbuches ist dies zutreffend für:

  • Alle Handlungen und Verträge, die die Begründung, Übertragung, Veränderung oder Tilgung von dinglichen Rechten auf Immobilien betreffen;
  • Die Verpachtung solcher Güter für sechs Jahre oder länger, sofern Dritte benachteiligt werden können;
  • Ehegüterverträge und ihre Abänderung;
  • Die Übertragung, die Ausschlagung und den Verzicht auf das Erbe oder auf Rechte der ehelichen Gemeinschaft;
  • Die Vollmacht zur Eheschließung, die Generalprozessvollmacht und die Sondervollmachten, die bei Gericht vorgelegt werden müssen;
  • Die Vollmacht zur Vermögensverwaltung sowie jede andere Vollmacht, die eine Handlung zum Zweck hat, die in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt oder niederzulegen ist oder sich zum Nachteil eines Dritten auswirken kann;
  • Die Übertragung von Ansprüchen oder Rechten aus einer Handlung, die in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt sind;
  • Die in Art. 2 des spanischen Hypothekengesetzes genannten Vorgänge (z.B. Nießbrauch, Hypothek, Dienstbarkeiten) zwecks Eintragung im Grundbuch.

c) Inwieweit haben Inhaftierte Anspruch auf einen vom Gastland zu stellenden Pflichtverteidiger?

Personen, die in Spanien inhaftiert werden, haben Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Ausländer genießen denselben Anspruch wie Inländer aufgrund der Regelungen der spanischen Verfassung und nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 3 lit. e) der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 sowie Art. 14 Abs. 3 lit. d) des Internationalen Paktes über Bürgerliche und Politische Rechte vom 19. Dezember 1966.

d) Inwieweit bestehen im Gastland Gebührenregelungen? Wie können Gebühren am besten im Voraus abgeschätzt werden: Gebührentabelle nach Streitwert, Stundensatz, Erfolgshonorar, Tragung eigener Kosten bei Obsiegen?

Die Honorare der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in Spanien frei. Die spanischen Anwaltskammern veröffentlichen einen „baremo orientador de honorarios profesionales“, der zwei Hauptziele hat: Er gibt zum einen eine Richtlinie vor, die den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erleichtern soll, ihre Honorare zu berechnen, sofern keine andere Vereinbarung vorliegt; zum anderen werden diese Richtsätze in der spanischen Gerichtspraxis als Grundlage für die Festsetzung der Kosten für die Anwaltshonorare herangezogen, die die im Prozess unterliegende der obsiegenden Partei zu ersetzen hat. Viele bekannte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte arbeiten auch im Verfahrensbereich auf Stundensatzbasis. Ein Erfolgshonorar ist zulässig.

e) Inwieweit gewährt das Gastland Prozesskostenhilfe?

Spanien gewährt spanischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, Angehörigen der Europäischen Union und anderen legal in Spanien wohnenden Ausländerinnen und Ausländern Prozesskostenhilfe („Asistencia de Justicia Gratuita“), sofern diese das Fehlen von Eigenmittel nachweisen können.

Informationen über die Antragsvoraussetzungen erhalten sie unter auf der Seite der EU mit generellen Informationen zu den europäischen Justizsystemen sowie auf der Seite zu den konkreten Informationen über die Verfahrenskosten in Spanien.

Sofern Prozesskostenhilfe gewährt wird, erhält die Antragstellerin bzw. der Antragsteller kostenlosen Rechtsbeistand durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt und ggf. durch eine Procuradora bzw. einen Procurador. Beide werden ernannt, können von Rechtsuchenden also nicht frei ausgewählt werden.

f) Bestehen im Gastland andere geeignete Institutionen, die sich mit Rechtsverfolgung befassen oder Beratungstätigkeit gegen Gebühren (z. B. Handelskammer etc.) übernehmen? Gibt es Wohltätigkeitsinstitutionen, die bestimmte kostenlose Beratungen gewähren?

Die Servicios de Orientación Jurídica der jeweiligen Rechtsanwaltskammern bieten kostenlose Beratungen an.

Für Tätigkeiten, die nicht unbedingt eine rechtliche Beratung erfordern, wie z.B. Kfz-Angelegenheiten oder auch Beratung in steuerlichen Fragen kann eine sogenannte „Gestoria“ beauftragt werden. Anschriften von Gestorías in Spanien finden Sie hier.

Anwaltsliste der Botschaft Madrid

Anwaltsliste der Botschaft Madrid

Anwaltsliste des Generalkonsulats Barcelona

Anwaltsliste des Generalkonsulats Barcelona

Anwaltsliste des Konsulats Málaga

Anwaltsliste des Konsulats Málaga

Anwaltsliste des Konsulats Palma

Anwaltsliste des Konsulats Palma​​​​​​​

Anwaltsliste des Konsulats Las Palmas de Gran Canaria

Anwaltsliste des Konsulats Las Palmas de Gran Canaria

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