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Häufige Fragen zur Kranken- und Pflegeversicherung

20.09.2024 - FAQ

FAQ

Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Spanien beantragen Sie bitte vor Ihrer Reise die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bei Ihrer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung

Mit der EHIC können Sie in Spanien bei ungeplanter Erkrankung oder notärztlicher Versorgung Leistungen vom spanischen staatlichen Gesundheitsdienst oder vom staatlichen Krankenhaus in Anspruch nehmen, sofern Sie Mitglied in einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse sind.

Die EHIC ist für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt gedacht und deckt alle während dieses Aufenthaltes notwendig gewordenen Leistungen des Notfalls oder der plötzlichen Erkrankung, sowie Folgerezepte ab. Es empfiehlt sich, neben der EHIC auch immer eine Fotokopie mit sich zu führen, die der spanischen Ärztin oder Arzt bzw. dem Krankenhaus übergeben werden kann.

Bitte beachten Sie, dass private Ärztinnen und Ärzte nicht mit der EHIC abrechnen. Wenn Sie von einer privaten Ärztin oder Arzt behandelt werden, lassen Sie sich bitte eine Rechnung ausstellen und quittieren, aus der die erbrachten Leistungen genau hervorgehen. Ihre Krankenkasse wird dann feststellen, ob und ggf. welcher Betrag Ihnen erstattet werden kann.

Grundvoraussetzung für den Zugang zu staatlichen Gesundheitsleistungen ist für alle Ausländerinnen und Ausländer, die länger als drei Monate in Spanien leben, die Registrierung im Ausländerregister. Das „Certificado de Registro de Ciudadano de la Union Europea“, das seit 2007 ohne Beschränkung der Gültigkeitsdauer ausgestellt wird, erhalten bei Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes:

  • Abhängig Beschäftigte, wenn sie durch Arbeitsvertrag, eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbescheinigung ein Beschäftigungsverhältnis nachweisen können
  • Selbständige, wenn sie einen Nachweis der Selbständigkeit erbringen
  • ein(e) Rentner(in), der/die das europäische Formular S1 vorlegt (durch Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung)
  • Studierende oder Auszubildende, wenn sie eine Immatrikulationsbescheinigung, eine europäische Krankenversicherungskarte und einen Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel vorlegen, wobei all diese Voraussetzungen als erfüllt gelten, wenn man an einem europäischen Austauschprogramm teilnimmt
  • Nichterwerbstätige, wenn sie eine Krankenversicherung und ausreichende finanzielle Mittel (ca. 5.000 Euro für eine Person, für einen 3-Personen-Haushalt ca. 12.000 Euro) nachweisen kann.

Mit der Registrierung erhält die Residentin oder der Resident ihre/seine NIE-Nummer. Nach der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt der entsprechenden Wohnsitzgemeinde, dem sog. „empadronamiento“, eröffnet sich dieser Personengruppe (außer den Nichterwerbstätigen) der Zugang zum lokalen Gesundheitszentrum (Centro de Salud), wo im Regelfall ihre/seine Krankenversicherungskarte (tarjeta sanitaria) beantragt werden kann.

Wenn Sie kein Mitglied der spanischen Sozialversicherung sind, haben Sie nur Anspruch auf Notfallversorgung in Spanien. Es gibt eine Möglichkeit sich bei der spanischen Sozialversicherung „privat“ zu versichern.

Falls Sie als Rentnerin oder Rentner Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien verlegen möchten, beantragen Sie bei Ihrer heimatlichen Versicherung das Formular S1. Mit diesem registrieren Sie sich bei der zuständigen Stelle der spanischen staatlichen Sozialversicherung INSS. Sie werden damit Mitglied der spanischen Krankenversicherung und erhalten die spanische Versicherungskarte.

Art und Umfang des Sachleistungsanspruchs richten sich dann im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit allein nach den Vorschriften Spaniens.

Da bestimmte Leistungen in Spanien nicht erfasst sind wie z.B. Zahnbehandlungen, sollte der Abschluss einer Zusatzversicherung geprüft werden. Im Prinzip kann eine Behandlung auch in Deutschland durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass Sie keine spanische Rente beziehen.

Leben Sie in Spanien und reisen in ein anderes Land der Europäischen Union, müssen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bei Ihrer deutschen Krankenkasse beantragen, die für Ihren Krankenschutz im europäischen Ausland zuständig ist, auch wenn Sie Ihren Wohnsitz nach Spanien verlegt haben. Die spanische Sozialversicherung wäre im Falle der EHIC nicht die zuständige Anlaufstelle.

Es wird empfohlen, nähere und verbindliche Informationen vor Ihrer Reise bzw. Ihrem Umzug bei Ihrer Krankenversicherung einzuholen. Den aktuellen Stand der Umsetzung in den einzelnen Staaten der EU sowie Einzelheiten zur EHIC enthält die Internet-Seite der Europäischen Kommission.

Informationen zum europäischen Formular S1 finden Sie hier.

Darüber hinaus ist es empfehlenswert, mit der zuständigen Behörde in Deutschland zum grenzüberschreitenden Krankenschutz in der EU Kontakt aufzunehmen. Das ist die DVKA – (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland, Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung).


Privatversicherte können ihren Versicherungsschutz mit dem sogenannten Certificate of Entitlement nachweisen. Der Vordruck ist vom Verband der Privaten Krankenkassen entworfen und mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt worden. Er gilt analog zum „Formular S1“ der GKV.

Informationen der Privaten Krankenkassen

Das Certificate of Entitlement stellt die jeweilige private Krankenkasse aus.

Das Thema Pflegeversicherung bei Aufenthalt im Ausland ist sehr kompliziert und ganz wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles geprägt. Bitte erkundigen Sie sich daher bitte direkt bei Ihrem Versicherungsträger.

Allgemeine Informationen sowie hilfreiche Links finden Sie hier.

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