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Doppelte Staatsangehörigkeit - Einbürgerung in Spanien
EU-Fahne © chromorange
Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit auf Antrag
Am 27. Juni 2024 ist eine Änderung des deutschen Staatsangehörigkeitsrechtes in Kraft getreten. Danach ist Mehrstaatlichkeit grundsätzlich zulässig. Dies bedeutet, dass eine Person, die sich in Deutschland einbürgern lassen möchte nicht mehr auf ihre bisherige Staatsangehörigkeit verzichten muss. Des Weiteren können deutsche Staatsangehörige die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erwerben, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Die Notwendigkeit, vor Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen, fällt weg.
Bereits seit dem 28.08.2007 galt das Prinzip der Mehrstaatlichkeit in Bezug auf die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates und der Schweiz.
Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
Deutsche Staatsangehörige, die die spanische Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben, verlieren dabei nach geltenden deutschen Gesetzen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht (§ 25 Staatsangehörigkeitsgesetz).
Unabhängig von der deutschen Regelung zu beurteilen ist allerdings die Voraussetzung, die das spanische Recht für die Einbürgerung von deutschen Staatsangehörigen in den spanischen Staatsverband vorsieht. Es gibt kein Abkommen zur doppelten Staatsbürgerschaft zwischen Deutschland und Spanien. In Spanien gilt nach Kenntnis der deutschen Auslandsvertretungen weiterhin grundsätzlich, dass eine Person vor der Einbürgerung in den spanischen Staatsverband erklären muss, dass sie auf ihre bisherige (deutsche) Staatsangehörigkeit verzichtet.
Informationen zur Einbürgerung in Spanien können Sie z.B. auf der Homepage des spanischen Justizministeriums nachlesen. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen zu den Voraussetzungen für die Einbürgerung in Ihrem Einzelfall direkt an die für Sie zuständige spanische Behörde.
Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit bei Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit auf Antrag
Wenn Sie ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und für den Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit durch deutsche Behörden nachweisen müssen, gilt Folgendes:
Sie stellen einen Antrag auf Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit beim Bundesverwaltungsamt und legen dort den Nachweis vor, dass Sie die spanische Staatsangehörigkeit beantragt haben und die Einbürgerung durch die spanische Behörde im Falle der Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit zugesichert wird. Sie erhalten daraufhin vom Bundesverwaltungsamt eine schriftliche Zusicherung über die Genehmigung des Verzichts zur Vorlage bei den spanischen Behörden.
Sobald der Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit erfolgt ist, wird Ihnen vom Bundesverwaltungsamt umgehend die Verzichtsurkunde ausgestellt. Mit Aushändigung der Verzichtsurkunde tritt dann der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein.
Doppelte Staatsangehörigkeit durch Geburt
Wer durch Geburt eine ausländische und gleichzeitig durch Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, besitzt durch Gesetzesautomatik beide Staatsangehörigkeiten, auch wenn ggf. noch keine entsprechenden Pässe der jeweiligen Heimatstaaten ausgestellt wurden.
Betroffene Personen müssen sich in diesem Fall aus deutscher Sicht auch später nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.