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Häufige Fragen zu Erbschaftsangelegenheiten
FAQ
In der Regel können Sie sich zunächst an einen Notar oder eine Notarin am letzten Wohnort des Verstorbenen wenden. Ebenfalls können Sie die zuständige Behörde hier ermitteln.
Bitte beachten Sie, dass in der Regel die Annahme der Erbschaft erklärt werden muss. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen spanischen Stelle.
Ebenso können Sie sich von einem in Spanien ansässigen Rechtsanwalt beraten lassen. Adressen finden Sie in unseren Anwaltslisten.
Ein Erbe im rechtlichen Sinne ist nicht das Gut, das vererbt wird (Konto, Immobilie usw.), sondern der Gesamtnachlass des Verstorbenen einschließlich der Schulden.
Hatte der Erblasser oder die Erblasserin zur Zeit des Todes gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und Vermögen in Spanien, ist im Regelfall deutsches Erbrecht maßgeblich und das Erbe kann nach deutschen Vorschriften ausgeschlagen werden, siehe Erbausschlagung nach deutschem Recht.
Hatte die oder der Verstorbene gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien und hinterlässt Vermögen oder Schulden in Deutschland oder Spanien, sind im Regelfall die spanischen Vorschriften maßgeblich, die sich von den deutschen erheblich unterscheiden.
Im Einzelfall empfiehlt sich eine Beratung durch eine mit spanischem Erbrecht vertraute Rechtsanwaltskanzlei. Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen einen ersten Überblick vermitteln, können aber keine individuelle Beratung ersetzen.
Im spanischem Recht muss ein angefallenes Erbe im Regelfall von den Erben erst durch einen aktiven Schritt angenommen werden. Hierfür gibt es keine Fristen, und daher auch keine Ausschlagungsfrist. Jedoch sollte dann auch nichts unternommen werden, was als eine „konkludente“ aktive Annahme gewertet werden kann, z.B. die Annahme von Mietzahlungen für Immobilieneigentum des Erblassers.
Die Übernahme von Bestattungskosten gilt im Regelfall nicht als konkludente Annahme des Erbes an sich.
Wenn auf einen Erbfall spanisches Nachlassrecht anwendbar ist und Sie einen schriftlichen Nachweis benötigen, nicht Erbe geworden zu sein, z.B. weil der Nachlass Schulden in Deutschland umfasst, haben Sie folgende Möglichkeiten:
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben:
· Ausschlagungserklärung beim deutschen Nachlassgericht an Ihrem Wohnsitz
· Ausschlagungserklärung bei einem deutschen Notar
(es empfiehlt sich eine zweisprachige Vorlage)
· Beurkundung der Ausschlagungserklärung bei einem spanischen Konsulat
(erfolgt in spanischer Sprache)
Die Erklärung sollte sorgsam verwahrt werden, da es in Spanien keine aufgrund des Wohnsitzes bei Versterben bereits zuständige Stelle gibt, der diese Erklärung zugeleitet werden muss oder kann.
Wenn Sie Wohnsitz in Spanien haben:
· Beurkundung einer Ausschlagungserklärung vor einem Notar eigener Wahl in Spanien
Informationen finden Sie bei Aufenthaltsermittlungen
Seit dem 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) auf Erbfälle mit Auslandsbezug anwendbar (z.B. der deutsche Erblasser/die deutsche Erblasserin ist im Ausland verstorben oder hinterlässt auch Nachlassgegenstände im Ausland). Diese EU-Verordnung regelt für internationale Erbfälle ab dem 17.08.2015, welches Erbrecht anzuwenden ist und in welchem Staat das Erbrechtsverfahren abgewickelt wird. Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer Irland und Dänemark) – also auch in Deutschland und in Spanien – beurteilen bei einem Sterbefall ab dem 17.08.2015 nach der EU-Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.
Bei Sterbefällen bis zum 16.08.2015 unterlag nach deutschem Recht (Art 25 EGBGB) die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes angehörte. War er/sie Deutsche/r, galt also aus deutscher Sicht deutsches Erbrecht. Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 unterliegt nunmehr die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Erblasser/die Erblasserin zum Zeitpunkt des Todes seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO). Dies ist bei Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, spanisches Erbrecht.
Nicht von der EU-Erbrechts-VO berührt bzw. geregelt werden das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht.
Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich durch eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor dem Tod und im Zeitpunkt des Todes (Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts in dem betreffenden Staat und die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe).
Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kann schwierig sein. Dies gilt etwa, wenn sich jemand nicht dauerhaft an einem Ort aufhält, sondern beispielsweise im regelmäßigen Wechsel zweitweise in Spanien und dann wieder zeitweise in Deutschland lebt und enge soziale Bindungen an beiden Orten hat. Der gewöhnliche Aufenthalt ist grundsätzlich nicht mit dem melderechtlichen Wohnsitz gleichzusetzen.
Nach dem spanischen Recht wäre ein Privattestament zwar prinzipiell möglich. Die Gültigkeit eines Privattestaments, das den Voraussetzungen des Art. 688 ff. des Código Civil entsprechen muss, würde im Rahmen des spanischen Nachlassverfahrens überprüft.
Allerdings kann es im Erbfall u.a. aufgrund des vorgeschriebenen Prüfverfahrens zu erheblichen Verzögerungen kommen, bevor das Nachlassverfahren abgeschlossen werden kann. Während dieser Zeit kann von den Erben über den Nachlass nicht verfügt werden.
Daher ist grundsätzlich ratsam, bei Wohnsitz in Spanien sich von einer mit spanischem Erbrecht vertrauten Rechtsanwaltskanzlei bzw. einem Notariat beraten zu lassen und ggf. ein spanisches notarielles Testament v errichten zu lassen (Art. 694 ff Código Civil).
Wenn man seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass im Fall des Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt (wenn Sie also beispielsweise als Deutsche/r in Spanien leben und möchten, dass auf Ihren Erbfall deutsches und nicht spanisches Erbrecht anwendbar sein soll) – muss man eine entsprechende Rechtswahl treffen.
Diese Rechtswahl muss in der Regel ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen - meist ist das ein Testament - erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.
Haben Sie vor dem 17.08.2015 ein Testament errichtet, lassen Sie sich bitte anwaltlich beraten, ob eine zusätzliche Rechtswahl erforderlich ist. Gleiches gilt, wenn Sie erstmals eine Rechtswahl treffen oder ein Testament errichten wollen.