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Bundestagswahl 2025: Informationen für Deutsche im Ausland
Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum Deutschen Bundestag statt. Hier finden Sie Informationen zur Wahl.
Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum Deutschen Bundestag statt. Zur Wahlbekanntmachung gelangen Sie hier.
Im Ausland dauerhaft lebende Deutsche können einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Eine frühzeitige Beantragung wird dringend empfohlen.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes können unter bestimmten Bedingungen auch aus dem Ausland an in Deutschland abgehaltenen Wahlen teilnehmen, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die Einzelheiten sind im Bundeswahlgesetz (BWG) und in der Bundeswahlordnung (BWO) geregelt.
Zu unterscheiden ist zwischen Deutschen, die sich (vorübergehend) im Ausland aufhalten, aber weiter in Deutschland gemeldet sind, und Deutschen, die dauerhaft im Ausland leben und keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben.
Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland
Deutsche, die sich (vorübergehend) im Ausland aufhalten und nach wie vor mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis an Ihrem Wohnsitz in Deutschland eingetragen. Sie erhalten eine Wahlbenachrichtigung an ihre deutsche Meldeanschrift und können einen Antrag auf Briefwahl bei ihrer deutschen Wohnsitzgemeinde stellen.
Wir empfehlen, die Wohnsitzgemeinde zu informieren, wenn Sie sich zum Zeitpunkt des Versandes der Wahlbenachrichtigung nicht unter Ihrer Meldeanschrift aufhalten werden. Bitte beachten Sie dann auch die Informationen weiter unten.
Deutsche mit dauerhaftem Aufenthalt im Ausland
Wahlberechtigte Deutsche, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten und keinen Wohnsitz in Deutschland haben, können per Briefwahl in Deutschland an Bundestagswahlen und Europawahlen teilnehmen.
Dazu müssen Sie zunächst in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Weitere Informationen hierzu sowie die notwendigen Formulare finden Sie auf der Webseite der Bundeswahlleiterin.
Dort werden auch häufige Fragen von Auslandsdeutschen zur Wahl beantwortet.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss vor dem 03. Februar 2025 bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines (zur Briefwahl). Mit dem Wahlschein werden automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt.
Versand der Wahlunterlagen an die Wähler
Bitte geben Sie für die Übersendung der Wahlunterlagen eine private Postadresse an, unter der Sie zum Zeitpunkt des Versandes der Unterlagen (voraussichtlich Anfang/Mitte Februar) erreichbar sind. Dies kann auch ein Postfach von Bekannten sein.
Die Benutzung des amtlichen Kuriers an die Auslandsvertretungen in Spanien ist grundsätzlich möglich, wird aufgrund der Kürze der Zeit zwischen dem voraussichtlichen Versand der Wahlunterlagen Anfang/Mitte Februar und dem Wahltermin aber nur empfohlen, wenn Sie die Wahlunterlagen am Generalkonsulat Barcelona, an der Botschaft Madrid, am Konsulat Málaga oder am Konsulat Palma persönlich abholen können. Eine rechtzeitige Zustellung kann nicht garantiert werden. Aufgrund der langen Laufzeiten des amtlichen Kuriers auf die Kanaren kann das Verfahren dort grundsätzlich nicht genutzt werden.
Sollten Sie den amtlichen Kurierweg benutzen wollen, beachten Sie bitte die nachfolgenden Informationen:
- Das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretungen in Spanien übernehmen keine Haftung für verspätet oder nicht eingegangene Wahlunterlagen. Eine Nachverfolgung der Sendungen im amtlichen Kurier ist nicht möglich.
- Ihr Wahlamt in Deutschland ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Wahlunterlagen müssen sich in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag befinden, der deutlich als Wahlsache gekennzeichnet ist und den Namen des Wahlberechtigten enthält. Dieser Umschlag wird verschlossen in einem weiteren Briefumschlag mit folgender Adressierung durch die Wahlämter versendet und für den Versand innerhalb Deutschlands ausreichend frankiert:
Auswärtiges Amt
für Botschaft/Generalkonsulat/Konsulat (Dienstort)
Kurstraße 36
10117 Berlin
- Sie müssen sich mit der zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung setzen und bezüglich der Abholung der Wahlunterlagen abstimmen.
Rücksendung der Wahlunterlagen an das zuständige Wahlamt
Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen sollten auf direktem Weg an das jeweils zuständige Wahlamt zurückgesandt werden.
Die Nutzung des amtlichen Kurierweges ist grundsätzlich möglich. Alle fünf Auslandsvertretungen in Spanien beabsichtigen, falls erforderlich Sonderkuriere für den Rückversand von Wahlunterlagen einzurichten.
In Kürze werden wir an dieser Stelle die Fristen zur Abgabe von Wahlunterlagen für den Rückversand über eine Auslandsvertretung veröffentlichen.
Eine Übersendung an die Büros der Honorarkonsuln ist nicht möglich.
Das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretungen in Spanien übernehmen keine Haftung für verspätet oder nicht eingegangene Wahlunterlagen. Eine Nachverfolgung der Sendungen im amtlichen Kurier ist nicht möglich.
Später eingehende Briefwahlunterlagen können grundsätzlich nicht mit dem amtlichen Kurierweg transportiert werden.