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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Das Bild zeigt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit verschiedenen Berufen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit verschiedenen Berufen, © colourbox.de

16.04.2024 - Artikel

Voraussetzung für das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist in jedem Fall die Vorabzustimmung der zuständigen Ausländerbehörde. Die Vorabzustimmung wird vom Arbeitgeber eingeholt.

Wer braucht ein Visum?

Für Aufenthalte über drei Monate sind ausländische Staatsangehörige grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind EU-Staatsangehörige (Europäische Union), Staatsangehörige des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) sowie Staatsangehörige der Schweiz.

Staatsangehörige der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der in Deutschland zuständigen Ausländerbehörde einholen. Sie müssen vor Ihrem Umzug nach Deutschland kein Visum beantragen. Die Erwerbstätigkeit kann jedoch erst aufgenommen werden, wenn ein entsprechender deutscher Aufenthaltstitel vorliegt.

Für Staatsangehörige folgender Staaten muss vor Einreise ein Visum zur Arbeitsaufnahme beantragt werden, wenn die Einreise zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfolgt: Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco, San Marino.

Für alle anderen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien gilt der Grundsatz: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss vor der Einreise bei der Botschaft Madrid beantragt werden.

Wer kann das Visum beantragen?

Als Fachkraft kann in diesem Sinne gelten:

1) ArbeitnehmerIn mit einem deutschen, einem anerkannten ausländischen oder einem mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss;

2) ArbeitnehmerIn mit qualifizierter Berufsausbildung;

3) ArbeitnehmerIn mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (derzeit nur in IT-Berufen).

Erläuterungen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren finden Sie hier. Voraussetzung für das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist in jedem Fall die Vorabzustimmung der zuständigen Ausländerbehörde. Die Vorabzustimmung wird vom Arbeitgeber eingeholt. Die Visastelle ist dabei nicht beteiligt.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst auch den Ehegatten sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen und ihre Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang stellen.

Wie erhalte ich einen Termin zur Antragstellung?

Sobald die Botschaft von einer Vorabzustimmung im beschleunigten Fachkräfteverfahren für Sie erfährt, werden wir Sie kontaktieren. Sie können selbstverständlich auch selbst einen Termin über unser elektronisches Terminbuchungssystem buchen. Bitte beachten Sie, dass jeder Antragsteller persönlich vorsprechen muss.

Bitte geben Sie bei der Terminbuchung im Feld „Weitere Informationen“ an, ob Sie den Antrag gemeinsam mit Familienangehörigen stellen wollen. In diesem Fall geben Sie bitte die Daten der Familienangehörigen (Namen, Geburtsdatum, Passnummer) an.

Sollten keine freien Termine zur Verfügung stehen, kontaktieren Sie uns bitte über unser Kontaktformular und geben die Daten Ihrer Vorabzustimmung im beschleunigten Fachkräfteverfahren an.

Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

Bitte bereiten Sie die folgenden Antragsunterlagen vor. Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer anerkannten deutschen oder englischen Übersetzung eingereicht werden. Ausgenommen ist die Datenseite des Passes.

Zeugnisse, Diplome o.ä. müssen im Original eingereicht werden. Sie erhalten die Originale nach der Bearbeitung Ihres Antrags wieder zurück.


  • Antragsformular einschließlich Belehrungen nach § 54 AufenthG, vollständig in englischer oder deutscher Sprache ausgefüllt und unterschrieben. Bitte nutzen Sie dazu unser digitales Antragsformular.
  • aktuelles biometrisches Passbild (Format: siehe Foto-Mustertafel)
  • Gültiger Reisepass. Hinweis: Der Pass muss nach Ablauf des Visums noch mindestens 3 Monate gültig sein (also bei Ausstellung des Visums in der Regel mindestens 15 Monate), mindestens 2 leere Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt sein.
  • einfache Kopie der Datenseite Ihres gültigen Reisepasses
  • einfache Kopie Ihrer gültigen spanischen Aufenthaltserlaubnis, falls abgelaufen mit Nachweis über die beantragte Verlängerung. Auch spanische D-Visa mit einer Mindestgültigkeit von 6 Monaten sind anerkannt. Hinweis: Die Botschaft kann nur Visumanträge von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien (mindestens 6 Monate) entgegennehmen. In Zweifelsfällen ist die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich, z. B. Mietvertrag u. ä.
  • Vorabzustimmung der Ausländerbehörde

    • Bei elektronischem Versand durch die Ausländerbehörde an die Visastelle ist eine einfache Kopie ausreichend.
    • Bei Aushändigung des Originals durch die Ausländerbehörde an den Arbeitgeber muss das Original der Visastelle vorgelegt werden.
  • Urkunden im Original (die Originale der Urkundenkopien, die der Vorabzustimmung beigeheftet bzw. beigefügt sind)

    • Urkunde über die im Ausland erfolgreich abgeschlossene Berufs- oder- Hochschulausbildung;
    • Bei miteinreisenden Ehegatten und minderjährigen Kindern: ausländische Personenstandsurkunden
    • Nachweise der für die Einreise ggf. erforderlichen Sprachkompetenz;
  • Nachweis über ausreichenden (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherungsschutz für Deutschland ab dem Zeitpunkt der Einreise (bei Nachzug zu einem Deutschen entfällt der Nachweis des Krankenversicherungsschutzes). Während des laufenden Visumverfahrens ist auch ein Bestätigungsschreiben des Versicherungsunternehmens ausreichend, dass für den Fall der Visumerteilung ab Einreise ausreichender Krankenversicherungsschutz bestehen wird.

  • Zustimmungserklärung

Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur bearbeitet werden kann, wenn Ihre Unterlagen am Tag der Antragstellung vollständig vorliegen. Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

Gebühren und Auslagen

Informationen zu Gebühren

Wann bekomme ich das Visum?

Die Botschaft Madrid entscheidet über Ihren Antrag so schnell wie möglich.

In der Regel beträgt die Bearbeitungszeit drei Wochen.

Wir kontaktieren Sie, sobald die Bearbeitung Ihres Visumantrags abgeschlossen ist. Wenn Ihrem Antrag entsprochen wurde, teilen wir Ihnen per E-Mail mit, wann und wie Sie Ihren Pass einreichen können, um das Visum zu erhalten.

Falls Ihr Visumantrag abgelehnt wurde, kann das verschiedene Gründe haben. Wir nennen Ihnen diese Gründe in einem Ablehnungsbescheid. Sie können jederzeit einen neuen Antrag stellen.

Wie lange ist das Visum gültig?

Bei positiver Entscheidung wird ein Visum zur Einreise nach Deutschland mit einer Gültigkeit von zwölf Monaten ausgestellt. Ihr Visum weist Ihren vollständigen Namen, Ihre Passnummer und Ihr Foto aus. Angegeben ist die Anzahl der Aufenthaltstage und die Gültigkeitsdauer des Visums, also die Zeit, die Sie bis zum Erhalt Ihres inländischen Aufenthaltstitels haben.

Vergessen Sie daher nicht, sich direkt nach Einreise in Deutschland beim Einwohnermeldeamt anzumelden und einen Termin bei der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Mit dem Einreisevisum können Sie innerhalb des Schengen-Raums reisen.

Datenschutz

Informationen gemäß Art. 13 und 14 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) zum Datenschutz im Visumantragsverfahren finden Sie hier.


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