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Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten oder zur Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt in Deutschland

28.02.2023 - Artículo

Was sind einfache Deutschkenntnisse?

Einfache Deutschkenntnisse sind Kenntnisse der deutschen Sprache auf der „Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“. Dazu gehört, dass Sie vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden können (z.B. nach dem Weg fragen, einkaufen etc.). Sie sollen sich und andere vorstellen und Fragen zu Ihrer Person stellen und beantworten können, z.B. wo Sie wohnen oder welche Leute Sie kennen.

Natürlich müssen Ihre Gesprächspartner dabei deutlich sprechen und bereit sein zu helfen. Sie sollen auch schon ein wenig auf Deutsch schreiben können, z.B. auf Formularen von Behörden Name, Adresse, Nationalität usw. eintragen können.

Wie können Sie einfache Deutschkenntnisse nachweisen?

Sie müssen die Sprachkenntnisse vor der Einreise im Regelfall bei der Beantragung des Visums für den Ehegattennachzug oder zur Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt nachweisen.

Dazu müssen Sie den Antragsunterlagen ein Sprachzertifikat eines nach den Standards der ALTE-zertifizierten Prüfungsanbieters beifügen.

Dies trifft derzeit für folgende Sprachzertifikate zu:

  • „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts e.V.;
  • „Start Deutsch 1“ der Telc GmbH (The European Language Certificate, Tochtergesellschaft Deutscher Volkshochschulverband);
  • „ÖSD Zertifikat A1“ (das Österreichische Sprachdiplom);
  • TestDaF„ des TestDaF-Instituts e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum; Sprachprüfungsniveau allerdings erst ab Stufe “B2„ GER).
  • ECL Prüfungszentren (z.B. AFU Privates Bildungsinstitut GmbH; Sprachprüfungsniveau allerdings erst ab Stufe “A2„ GER)

Bitte beachten Sie: Sprachzeugnisse anderer Aussteller sind nicht anerkennungsfähig!

Wenn bei Ihrer persönlichen Vorsprache bei Beantragung des Visums erkennbar ist, dass Ihre Deutschkenntnisse wesentlich über dem geforderten A1-Niveau liegen, ist kein besonderer Nachweis nötig.

Bitte beachten Sie: In der Regel werden nur Zertifikate akzeptiert, bei denen das Prüfungsdatum nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

Gibt es Ausnahmen?

Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn eine der folgenden Aussagen zutrifft:

  • Ihre Deutschkenntnisse sind offenkundig, d.h. bei Antragstellung im Gespräch am Schalter auf Anhieb und ohne jegliche Zweifel ersichtlich. Bei etwaigen Zweifeln an der Offensichtlichkeit wird ein Sprachzertifikat vorgelegt werden müssen.
  • Sie ziehen als personensorgeberechtigter Elternteil zu Ihrem minderjährigen deutschen Kind nach bzw. mit diesem zusammen nach Deutschland oder sind schwanger mit einem Kind, welches bei Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wird.
  • Sie oder Ihr Ehegatte/Verlobte(r) sind Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (außer Deutschland!).
  • Sie sind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Fügen Sie dem Antrag bitte entsprechende Nachweise bei. Analphabetismus, ein höheres Lebensalter, Schwangerschaft, eine zu organisierende Kinderbetreuung und eine gewisse räumliche Entfernung zu einer Sprachschule begründen pauschal für sich genommen keine Unmöglichkeit des Deutscherwerbs. Der Erwerb von Grundkenntnissen auf dem Niveau A1 muss nicht zwingend in einer Sprachschule erfolgen.
  • Ihr Ehegatte besitzt oder erhält zeitnah eine Aufenthaltserlaubnis als
    • Inhaber einer Blauen Karte (§ 18b Abs. 2 AufenthG),
    • Inhaber einer ICT Karte (§ 19 AufenthG)
    • mobilen ICT Karte (§ 19b AufenthG),
    • Forscher (§ 18d AufenthG),
    • mobiler Forscher (§ 18f AufenthG)
    • Daueraufenthaltsberechtigter aus anderen EU-Staaten (§ 38a AufenthG)
  • Sie waren bereits vor Ausreise Ihres Ehegatten verheiratet und Ihr Ehegatte besitzt oder erhält zeitnah eine Aufenthaltserlaubnis
    • nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 AufenthG (Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Schutzsuchende) oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative AufenthG eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 AufenthG
    • als Firmengründer (§ 21 AufenthG),
    • als hochqualifizierte Fachkraft (§ 18c Abs. 3 AufenthG)
  • Ihr Ehegatte ist Staatsangehöriger Australiens, Großbritanniens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands oder der Vereinigten Staaten von Amerika.
  • Erkennbar geringer Integrationsbedarf: Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist in der Regel anzunehmen, wenn Sie über einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt, und innerhalb eines angemessenen Zeitraums der Arbeitssuche eine entsprechende Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen werden und sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben in Deutschland werden integrieren können. Diese drei Voraussetzungen (Qualifikation, positive Erwerbsprognose, positive Integrationsprognose) müssen allesamt vorliegen. Regelmäßig reicht die alleinige Vorlage eines Hochschulabschlusses, ohne dass die anderen Voraussetzungen vorliegen, nicht aus, um den erkennbar geringen Integrationsbedarf bejahen zu können!
  • Sie und Ihr Ehegatte möchten sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten, sondern nur vorübergehend. Dies kommt z.B. für Ehegatten von Geschäftsleuten oder Mitarbeitern international tätiger Wirtschaftsunternehmen in Betracht, die nur für bestimmte Zeit in Deutschland tätig sind und leben.
  • Härtefallregelung: Vom Sprachnachweis wird abgesehen, wenn es Ihnen auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Zum Beispiel wird von dem Sprachnachweis abgesehen, wenn es Ihnen trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachzertifikat zu erlangen. Entscheidend ist, dass in diesen Fällen ernsthafte Lernanstrengungen nachvollziehbar dargelegt werden (z.B. Kursteilnahmen, Prüfungsversuche). Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssen dann nach der Einreise in Deutschland erworben werden, um eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte zu erhalten.

Ob ein Ausnahmefall vorliegt, wird im Laufe des Visumverfahrens in Absprache der Auslandsvertretung mit der Ausländerbehörde beurteilt.

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