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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Deutscher Reisepass, © colourbox
Hier informieren wir Sie über die Grundzüge des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts.
Ein Kind eines deutschen Elternteils, erwirbt mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern die Abstammung vom deutschen Elternteil nach deutschem Recht eindeutig feststeht. Wenn das Kind bei Geburt automatisch eine weitere Staatsangehörigkeit erhält (z.B. weil ein Elternteil die spanische Staatsangehörigkeit besitzt), hat dies keine Auswirkung auf die deutsche Staatsangehörigkeit.
Ausnahme: Wenn bereits der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind nur die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn innerhalb eines Jahres die Eintragung in das deutsche Geburtenregister beantragt wird. Weitere Informationen zum sogenannten Generationenschnitt.
Wie Sie eine deutsche Geburtsurkunde beantragen, den Nachnamen des Kindes festlegen oder ein deutsches Ausweisdokument für Ihr Kind beantragen können, erfahren Sie hier.
Bisher gültiges Recht bleibt maßgeblich
Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Abstammung ist grundsätzlich das zum Zeitpunkt der Geburt geltende deutsche Staatsangehörigkeitsrecht maßgeblich. Dieses hat sich mehrfach geändert. Die wichtigsten Stichdaten des Geburtserwerbs sind:
- vom deutschen Vater (in der Ehe geborene Kinder): bei Geburt ab 01.01.1914
- vom deutschen Vater (außerhalb der Ehe geborene Kinder) bei Geburt ab 01.07.1993
- von der deutschen Mutter (in der Ehe geborene Kinder): bei Geburt ab 01.01.1975
- von der deutschen Mutter (außerhalb der Ehe geborene Kinder): bei Geburt ab 01.01.1914
In bestimmten Fällen können Kinder von deutschen Staatsangehörigen, die in der Vergangenheit wegen der bisherigen Regelungen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung erworben haben, die deutsche Staatsangehörigkeit heute durch Erklärung erwerben (weitere Informationen).
Vor dem 01.01.1975 waren eheliche Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter nicht automatisch Deutsche durch Geburt. Das gleiche gilt für außerhalb einer Ehe geborene Kinder deutscher Väter, die vor dem 01.07.1993 geboren wurden. Auch in anderen Konstellationen kam es zu Geschlechterdiskriminierung. Seit August 2021 können Betroffene nachträglich durch eine Erklärung deutsch werden (weitere Informationen).
Seit 01.01.2000 haben Kinder, die von ausländischen Eltern in Deutschland geboren werden, unter bestimmten Umständen automatisch mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Dazu muss mindestens ein Elternteil bei der Geburt seit mindestens acht Jahren (ab 27.06.2024 – fünf Jahre) den gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen.
Ab dem 26.06.2024 wird die „Optionspflicht“ vollständig abgeschafft. Dies bedeutet, dass sich Kinder, die durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit und durch Abstammung von Ihren ausländischen Eltern eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben haben, nicht mehr bis zum 21. Lebensjahr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden müssen.
Eine nach deutschem Recht wirksame Annahme als Kind (Adoption) durch eine/n deutsche Staatsangehörige/n führt zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn das Kind im Zeitpunkt des Annahmeantrags noch minderjährig war.
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können unter bestimmten Voraussetzungen eingebürgert werden. Die Einbürgerung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist eine Ausnahme. Im Regelfall ist dies nur im Rahmen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung möglich (weitere Informationen).