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Geburtsanzeige und Namenserklärung für in Spanien geborene Kinder

Geburtsanzeige, © colourbox
Wie können wir eine deutsche Geburtsurkunde beantragen? Welche Unterlagen benötigen wir für eine Namenserklärung?
Bitte lesen Sie zunächst hier die allgemeinen Informationen zum Thema Geburt in Spanien, u.a. zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und zur Namensführung.
Möchten Sie im Rahmen einer Geburtsanzeige eine deutsche Geburtsurkunde für Ihr Kind beantragen oder eine Namenserklärung abgeben, finden Sie nachfolgend Informationen zum Verfahren und den benötigten Unterlagen.
Zuständig für die Entgegenname einer Namenserklärung/Nachbeurkundung der Geburt ist das deutsche Standesamt am letzten Wohnsitz eines der Elternteile. Sollten die Eltern nie in Deutschland gelebt haben, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Die Auslandsvertretungen in Spanien nehmen Geburtsanzeigen/Namenserklärungen entgegen, beglaubigen die Unterschriften auf den Antragsformularen und leiten die Unterlagen an das zuständige deutsche Standesamt weiter. Dort erfolgt die abschließende Bearbeitung.
Alternativ kann die Namenerklärung/Beantragung der Nachbeurkundung der Geburt auch direkt beim zuständigen deutschen Standesamt erfolgen, z.B. während eines Urlaubsaufenthaltes in Deutschland.
- ausgefülltes Antragsformular (siehe unten)
- ausführliche spanischer Geburtsurkunde des Kindes (certificado literal)
- internationale spanische Geburtsurkunde (certificado plurilingüe)
- ggf. Heiratsurkunde der Eltern
- Geburtsurkunde der Eltern
- ggf. Nachweis über die Auflösung früherer Ehen der Mutter
- Ausweisdokumente beider Eltern
- ggf. Abmeldebescheinigung des letzten Wohnortes der Eltern/ oder eines Elternteils in Deutschland
- ggf. Geburtsurkunden oder deutsche Ausweisdokumente der Geschwister
Das deutsche Standesamt kann im Einzelfall weitere Unterlagen verlangen.
Dokumente müssen im Original oder beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Nicht deutschsprachige Dokumente, die nicht in internationaler Form (versión plurilingüe) vorliegen, sollten mit Haager Apostille und vereidigter Übersetzung vorgelegt werden (z.B. Urkunden aus Lateinamerika).
Der ausführlichen Geburtsurkunde (certificado literal) sollte zu entnehmen sein, dass beide Eltern die Geburt gemeinsam beim spanischen Standesamt angezeigt haben (Eintragung beider Eltern unter „declarantes“, ggf. Anmerkungen unter (12) Observaciones).
Wurde für das Kind bereits ein rein digitaler Geburtseintrag neuerer Form erstellt, erscheint darin oftmals nur ein Elternteil als „declarante“. In diesem Fall wird ein zusätzlicher Nachweis benötigt, der die Mitwirkung beider Elternteile bei der Geburtsanzeige in Spanien erkennbar macht.
Eine einfache Kopie eines der folgenden Nachweise genügt.
• „Acta de reconocimiento de filiación paterna“ (vor dem spanischen Registro Civil erfolgte Vaterschaftsanerkennung)
• „Cuestionario para la Declaración de Nacimiento en el Registro Civil“ („gelbes Formular“) mit Unterschriften beider Eltern
• Anmeldeformular des Ministerio de Justicia mit Unterschriften beider Eltern
Bitte lassen Sie sich bei der Anmeldung der Geburt Ihres Kindes im Registro Civil ggf. eine vollständige Kopie des Anmeldeformulars aushändigen.
Beachten Sie bitte ferner, dass in Spanien eine Geburt spätestens nach 10 Tagen beim Standesamt angemeldet werden muss. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände kann diese Frist auf 30 Tage verlängert werden. Danach kann eine Geburt nur noch im sogenannten „fuera de plazo“ Verfahren eingetragen werden. In diesem Fall kann es mehrere Monate dauern, bis Sie eine reguläre Geburtsurkunde erhalten.
Sollte keiner der genannten Nachweise vorgelegt werden können, nehmen Sie bitte vorab Kontakt mit der zuständigen Auslandsvertretung auf.
Bei Vorehen der Mutter muss zusätzlich ein Auflösungsnachweis für die Vorehen eingereicht werden. (Sterbeurkunden/Scheidungsurteile, ggf. mit Scheidungsanerkennung)
Gebühren und Auslagen müssen bei Vorsprache in bar oder mit Kreditkarte (Visa oder Mastercard) bezahlt werden. Die Kreditkarte muss physisch vorliegen und die Kreditkartennummer sowie den Namen des Inhabers aufweisen. Eine Bezahlung mit dem Smartphone oder der Smartwatch ist NICHT möglich. Bei den Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln kann in der Regel nur bar bezahlt werden. Das Büro der Honorarkonsulin in Alicante akzeptiert Kreditkartenzahlung.
Namenserklärung und Geburtsanzeige mit Namenserklärung | 80 € |
Geburtsanzeige ohne Namenserklärung | 56 € |
Beglaubigung von Kopien | 28-32 € |
Des Weiteren erhebt das deutsche Standesamt Gebühren für die Nachbeurkundung der Geburt und die Ausstellung von Geburtsurkunden oder einer Bescheinigung über die Namensführung. Diese Gebühren sind direkt an das Standesamt in Deutschland zu zahlen. Die Höhe der Gebühr ist u.a. abhängig vom Bundesland und wird direkt vom jeweiligen Standesamt mitgeteilt.
Für die Aufnahme einer Namenserklärung und eine Geburtsanzeige muss online ein Termin in der für den spanischen Wohnort der Eltern zuständigen Auslandsvertretung gebucht werden. In Barcelona, Madrid, Málaga und Palma erfolgt die Terminvereinbarung online,für eine Terminvereinbarung in Las Palmas nehmen Sie bitte telefonisch oder per Mail Kontakt mit dem Konsulat auf. Auch die Büros der Honorarkonsuln und Honorarkonsulinnen in Spanien können Namenerklärungen und Geburtsanzeigen entgegennehmen.
Für eine Namenserklärung oder eine Geburtsanzeige mit Namenserklärung müssen beide Elternteile persönlich anwesend sein.
Die persönliche Vorsprache des Kindes ist erforderlich, sofern gleichzeitig für das Kind ein Pass beantragt wird bzw. sofern es 14 Jahre oder älter ist.
- Geburtsanzeige (mit und ohne Namenserklärung)
Bitte bringen Sie das Antragsformular ausgefüllt zu Ihrem Termin mit.