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Geburtsanzeige und Namenserklärung für in Spanien geborene Kinder

Geburtsanzeige

Geburtsanzeige, © colourbox

09.04.2024 - Artikel

Wie können wir eine deutsche Geburtsurkunde beantragen? Wie bestimmen wir den Nachnamen für unser Kind?

Allgemeine Informationen zum Thema Geburt in Spanien, u.a. zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, können Sie hier nachlesen.

Vor der Ausstellung eines ersten Ausweisdokumentes für ein neugeborenes Kind muss in der Regel zunächst der Name des Kindes für den deutschen Rechtsbereich bestimmt werden. Der in der spanischen Geburtsurkunde eingetragene Name kann nicht automatisch in den deutschen Ausweis übernommen werden. Den Nachnamen legen die Eltern gemeinsam im Rahmen einer Namenserklärung fest. Des Weiteren besteht die Möglichkeit die Geburt des Kindes in das Register eines deutschen Standesamtes eintragen zu lassen (Geburtsanzeige). Im Rahmen der Geburtsanzeige kann gleichzeitig eine Namenserklärung abgegeben werden.

Zuständig für die Entgegenname einer Namenserklärung/ Nachbeurkundung der Geburt ist das deutsche Standesamt am letzten Wohnsitz eines der Elternteile. Sollten die Eltern nie in Deutschland gelebt haben, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Die Auslandsvertretungen in Spanien nehmen Geburtsanzeigen/ Namenserklärungen entgegen, beglaubigen die Unterschriften auf den Antragsformularen und leiten die Unterlagen an das zuständige deutsche Standesamt weiter. Dort erfolgt die abschließende Bearbeitung.

Alternativ kann die Namenerklärung/ Beantragung der Nachbeurkundung der Geburt auch direkt beim zuständigen deutschen Standesamt erfolgen, z.B. während eines Urlaubsaufenthaltes in Deutschland.

Eltern sind miteinander verheiratet und führen keinen gemeinsamen Ehenamen: Das Kind erhält bei Geburt keinen Namen. Die Eltern müssen diesen durch eine Namenserklärung bestimmen.

Eltern sind nicht miteinander verheiratet: Das Kind erhält bei Geburt automatisch den Nachnamen der Mutter.

Eltern sind miteinander verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht: Das Kinder erhält bei Geburt automatisch den Ehenamen der Eltern als Nachname.

Die Eltern können gemeinsam festlegen, dass

- das Kind den Nachnamen eines Elternteils erhält

- ein Recht, dessen Staatsangehörigkeit einer der Elternteile besitzt für die Namensführung gelten soll. Bestimmen die Eltern z.B. spanisches Recht, erhält das Kind auch für den deutschen Rechtsbereich den in der spanischen Geburtsurkunde eingetragenen Doppelnamen als Nachnamen.

Die Rechtswahl und die Namenswahl können nicht widerrufen werden.

  • ausgefülltes Antragsformular (siehe unten)
  • ausführliche spanischer Geburtsurkunde des Kindes (certificado literal)
  • internationale spanische Geburtsurkunde (certificado plurilingüe)
  • Heiratsurkunde der Eltern (sofern diese verheiratet sind)
  • Geburtsurkunde der Eltern
  • Nachweis über die Auflösung früherer Ehen der Mutter (falls bereits verheiratet gewesen)

  • Ausweisdokumente beider Eltern
  • Abmeldebescheinigung des letzten Wohnortes der Eltern/ oder eines Elternteils in Deutschland (falls vorhanden)
  • falls Geschwisterkinder vorhanden sind: deren Geburtsurkunde oder Ausweis

Das deutsche Standesamt kann im Einzelfall weitere Unterlagen verlangen.

Dokumente müssen im Original oder beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Nicht deutschsprachige Dokumente, die nicht in internationaler Form (versión plurilingüe) vorliegen, sollten mit Haager Apostille und vereidigter Übersetzung vorgelegt werden (z.B. Urkunden aus Lateinamerika).

Der ausführlichen Geburtsurkunde sollte zu entnehmen sein, dass beide Eltern die Geburt gemeinsam beim spanischen Standesamt angezeigt haben (Eintragung beider Eltern unter „declarantes“). Wurde in der Geburtsurkunde nur ein Elternteil als „declarante“ eingetragen (bei elektronischen Geburtsurkunden immer der Fall), sollte zusätzlich ein Nachweis der Mitwirkung beider Elternteile bei der Geburtsanzeige in Spanien (z.B. die von beiden Eltern unterschriebene Geburtsanzeige, gelbes Formular) oder eine Vaterschaftsanerkennung nebst Zustimmungserklärung der Mutter vorgelegt werden. Die zuständige Auslandsvertretung steht bei Bedarf gerne für eine Beratung zur Verfügung.

Bei Vorehen der Mutter muss zusätzlich ein Auflösungsnachweis für die Vorehen vorgelegt werden. (Sterbeurkunden/Scheidungsurteile, ggf. mit Scheidungsanerkennung)

Gebühren und Auslagen müssen bei Vorsprache in bar oder mit Kreditkarte (Visa oder Mastercard) bezahlt werden. Die Kreditkarte muss physisch vorliegen und die Kreditkartennummer sowie den Namen des Inhabers aufweisen. Eine Bezahlung mit dem Smartphone oder der Smartwatch ist NICHT möglich. Bei den Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln kann in der Regel nur bar bezahlt werden. Das Büro der Honorarkonsulin in Alicante akzeptiert Kreditkartenzahlung.

Namenserklärung und Geburtsanzeige mit Namenserklärung80 €
Geburtsanzeige ohne Namenserklärung56 €
Beglaubigung von Kopien28-32 €

Des Weiteren erhebt das deutsche Standesamt Gebühren für die Nachbeurkundung der Geburt und die Ausstellung von Geburtsurkunden oder einer Bescheinigung über die Namensführung. Diese Gebühren sind direkt an das Standesamt in Deutschland zu zahlen. Die Höhe der Gebühr ist u.a. abhängig vom Bundesland und wird direkt vom jeweiligen Standesamt mitgeteilt.

Für die Aufnahme einer Namenserklärung und eine Geburtsanzeige muss online ein Termin in der für den spanischen Wohnort der Eltern zuständigen Auslandsvertretung gebucht werden. Auch die Büros der Honorarkonsuln und Honorarkonsulinnen in Spanien können Namenerklärungen und Geburtsanzeigen entgegennehmen.

Für eine Namenserklärung oder eine Geburtsanzeige mit Namenserklärung müssen beide Elternteile persönlich anwesend sein.

Die persönliche Vorsprache des Kindes ist erforderlich, sofern gleichzeitig für das Kind ein Pass beantragt wird bzw. sofern es 14 Jahre oder älter ist.

- Namenserklärung

- Geburtsanzeige (mit und ohne Namenserklärung)

Bitte bringen Sie das Antragsformular ausgefüllt zu Ihrem Termin mit.


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