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Geburt in Spanien

Familienangelegenheiten

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02.05.2025 - Artikel

Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes in Spanien. Auf dieser Seite können Sie einige Informationen über die mit der Geburt in Zusammenhang stehenden rechtlichen Aspekte nachlesen.

Das Kind erwirbt durch Abstammung von einem deutschen Elternteil mit Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Sollte ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, hat das Kind unter Umständen ebenfalls diese Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben. Zum Beispiel erwerben Kinder eines spanischen Elternteils durch die Geburt in Spanien automatisch die spanische Staatsangehörigkeit. Das Kind besitzt in diesem Fall beide Staatsangehörigkeiten.

Eine wichtige Ausnahme von dem Grundsatz des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Abstammung bildet der sog. „Generationenschnitt“. Dieser betrifft im Ausland geborene Kinder deren deutscher Elternteil selbst im Ausland und nach dem 31.12.1999 geboren wurde (weitere Informationen zum Generationenschnitt).

Zum 1. Mai 2025 ist die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts in Kraft getreten. Einen Überblick über die damit einhergehenden Änderungen und neuen Wahlmöglichkeiten finden Sie hier.

Zur Beurteilung, ob Ihr Kind für den deutschen Rechtsbereich schon den gewünschten Namen führt oder ob hierzu eine Namenserklärung notwendig ist, ist das Geburtsdatum ausschlaggebend.

Geburt vor dem 01.05.2025:
Eltern sind miteinander verheiratet und führen im Zeitpunkt der Geburt keinen gemeinsamen Ehenamen: Das Kind hat bei Geburt noch keinen Namen erhalten. Die Eltern können diesen durch eine Namenserklärung bestimmen.
Ist dies vor dem 01.05.2025 noch nicht erfolgt, ist eine Namenserklärung entbehrlich, sofern die Eltern am 01.05.2025 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatten und den in der spanischen Geburtsurkunde verlautbarten Doppelnamen auch für den deutschen Rechtsbereich wünschen.

Eltern sind nicht miteinander verheiratet: Das Kind hat bei Geburt automatisch den Nachnamen der Mutter erhalten. Wünschen die Eltern eine andere Namensführung, können sie durch Rechtswahl in das deutsche Recht den Geburtsnamen des Kindes nach den neuen Wahlmöglichkeiten (s.u.) bestimmen.

Eltern sind miteinander verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht: Das Kind hat bei Geburt automatisch den Ehenamen der Eltern als Nachnamen erhalten. Ist das Kind oder ein Elternteil auch spanischer Staatsangehöriger, kann durch Rechtswahl in das spanische Recht auch der in der spanischen Geburtsurkunde verlautbarte Doppelname zum Namen bestimmt werden.

Geburt ab dem 01.05.2025:
Haben die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, erhält das Kind ungeachtet der Staatsangehörigkeit seiner Eltern seinen Namen nach spanischem Recht. Es erhält damit in der Regel einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen. Wünschen die Eltern den in der spanischen Geburtsurkunde eingetragenen Doppelnamen auch für den deutschen Rechtsgebrauch, ist eine Namenserklärung nicht erforderlich und es kann in der Regel direkt ein deutscher Pass für das Kind beantragt werden.

Welcher Name kann nach Geburt im Rahmen einer Namenserklärung gewählt werden?
Die Eltern können gemeinsam festlegen, dass
- das Kind den Familiennamen eines Elternteils oder den aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich) erhält
- ein Recht, dessen Staatsangehörigkeit einer der Elternteile besitzt, für die Namensführung gelten soll.

Die Rechtswahl und die Namenswahl können nicht widerrufen werden.

Um Sie individuell zu beraten, ob im Falle Ihres Kindes eine Namenserklärung erforderlich ist bzw. welcher Gestaltungsspielraum besteht, nehmen Sie bitte Kontakt mit der für Ihren spanischen Wohnort zuständigen Auslandsvertretung auf.

Im spanischen Krankenhaus erhalten Sie nach Geburt eine Bescheinigung, um Ihr Kind beim spanischen Standesamt (registro civil) einzutragen und eine spanische Geburtsurkunde zu beantragen. In einigen Krankenhäusern kann diese Geburtsanzeige bereits im Krankenhaus abgegeben werden. Nicht verheiratete Eltern sollten bei der Geburtsanzeige ggü. den spanischen Behörden darauf achten, dass sowohl Vater als auch Mutter die Anzeige unterschreiben, um einen Nachweis darüber zu haben, dass beide Elternteile der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt haben.

Die spanische Geburtsurkunde (version plurilingüe) wird in der Regel in Deutschland anerkannt. Die Geburt deutscher Staatsangehöriger im Ausland kann im deutschen Personenstandsregister nachbeurkundet werden. Anschließend kann eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden. Es besteht dazu jedoch keine Pflicht; allerdings stellt eine deutsche Geburtsurkunde mit einem Geburtsort im Ausland ein wertvolles Indiz für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit dar. Sind die Eltern nicht verheiratet, ist die deutsche Geburtsurkunde überdies ein verbindlicher Nachweis, dass die Vaterschaft des Vaters auch für den deutschen Rechtsbereich feststeht.
In den Fällen des sogenannten Generationenschnitt d.h. wenn der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren ist, ist zum Erhalt der Staatsangehörigkeit des Kindes eine Geburtsanzeige vor dem ersten Geburtstag erforderlich.

Weitere Informationen zur Geburtsanzeige.

Sobald die deutsche Staatsangehörigkeit und der Name des Kindes nach deutschen Recht geklärt sind, kann ein deutsches Ausweisdokument für das Kind beantragt werden.

Die elterliche Sorge beurteilt sich – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes - nach dem Recht des Staates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. In Spanien haben grundsätzlich beide Elternteile die gemeinsame elterliche Sorge inne. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Die einmal erworbene elterliche Sorge geht auch im Falle eines Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts nicht verloren.

Bitte lesen Sie vor dem Ausfüllen der Anträge die Informationen für Geburtsanzeigen und Namenserklärug aufmerksam durch und buchen Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Auslandsvertretung für die Antragstellung einen Termin.

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