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Unterschiede im Personenstandswesen: Deutschland >< Spanien
Jede Rechtsordnung ist unterschiedlich. Wir haben einige zentrale Unterschiede zwischen Deutschland und Spanien aus dem Bereich Personenstands- und Meldewesen zusammengestellt.
Vieles ist im deutschen Recht anders geregelt als im spanischen Recht. Dies gilt auch für die Aufgaben, die Konsulate und Behörden in den jeweiligen Ländern wahrnehmen.
Für deutsche Staatsangehörige gibt es keine konsularische Registrierung
Das deutsche Recht kennt keine konsularische Meldepflicht. Aus diesem Grund können die deutschen Auslandsvertretungen keine Bescheinigungen über eine konsularische Registrierung oder über einen bestehenden Wohnsitz in Spanien bzw. Deutschland ausstellen. Als Deutscher im Ausland haben Sie die Möglichkeit sich auf der Krisenvorsorgeliste (Elefand) des Auswärtigen Amtes zu registrieren.
Deutsche Konsulate übernehmen keine standesamtlichen Funktionen
Im Gegensatz zu spanischen Konsulaten haben deutsche Auslandsvertretungen keine standesamtliche Funktion. Daher können sie keine Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden ausstellen.
Die Registrierung der Geburt eines Deutschen im Ausland ist nicht verpflichtend
Deutsche Staatsangehörige, die nicht in Deutschland geboren wurden, sind nicht verpflichtet, ihre Geburt in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Die Eintragung einer Geburt im Ausland in ein deutsches Geburtenregister ist freiwillig (weitere Informationen). Auch im Falle einer Einbürgerung besteht keine Verpflichtung, die Geburt anschließend in Deutschland zu registrieren.
Ausnahme: Deutsche Eltern, die selbst ab dem 01.01.2000 im Ausland geboren sind, müssen für ihre (in zweiter Generation im Ausland geborenen) Kinder innerhalb eines Jahres nach der Geburt in Deutschland die Nachbeurkundung beantragen. Andernfalls erwerben diese nicht die deutsche Staatangehörigkeit (weitere Informationen zum sogenannten Generationenschnitt).
Deutsche Konsulate können keine Ledigkeitsbescheinigungen ausstellen
Ledigkeitsbescheinigungen und Bescheinigungen über den Personenstand (Fe de vida y estado civil) gibt es im deutschen Recht nicht. Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist ausschließlich das deutsche Standesamt des letzten Wohnsitzes in Deutschland zuständig. Ist keine Eheschließung, sondern lediglich die Eintragung einer Lebenspartnerschaft in Spanien (pareja de hecho) beabsichtigt, ist die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses in der Regel nicht möglich.
Eheschließung von Deutschen im Ausland
Eine Aufgebotsbestellung kennt das deutsche Recht nicht. Die Registrierung einer im Ausland geschlossenen Ehe ist für deren Gültigkeit nicht vorgeschrieben. Falls gewünscht, können deutsche Eheschließende eine – freiwillige – Nachbeurkundung ihrer Auslandsehe in einem deutschen Eheregister beantragen. Zuständig ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes in Deutschland.
Nach deutschem Recht werden Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, von den deutschen Behörden als gültig anerkannt, wenn diese die nach den jeweiligen Heimatrechten der beiden Verlobten erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung und die am Ort der Eheschließung vorgeschriebenen Formerfordernisse erfüllen.
Namensführung von Doppelstaatern
Bei Personen mit mehr als einer Staatsangehörigkeit kann es sein, dass diese nach deutschem Recht einen anderen Nachnamen tragen als nach dem Recht ihrer anderen Staatsangehörigkeit. Häufig kommt es z.B. vor, dass Personen als Deutsche den Namen der Mutter, nach der anderen Staatsangehörigkeit den des Vaters, oder aber als Deutsche nur einen, nach der anderen Staatsangehörigkeit zwei Nachnamen führen. Dies bedeutet aber nicht, dass nach deutschem Recht keine Personenidentität vorläge. Im Gegensatz zu Spanien ist Deutschland nicht Unterzeichnerstaat des Haager Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Personenstandswesen vom 08.09.1982 über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Verschiedenheit der Familiennamen.
Bescheinigungen über die deutsche Staatsangehörigkeit
Die deutschen Auslandsvertretungen sind keine Staatsangehörigkeitsbehörden und können keine Bescheinigungen über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ausstellen. Ein gültiges deutsches Ausweisdokument gilt im Regelfall als ausreichendes Indiz für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Weitere Informationen zur deutschen Staatsangehörigkeit.
Ausweisnummer bzw. Personennummer
Anders als in Spanien handelt es sich bei der auf deutschen Pässen und Personalausweisen angegebenen Nummer lediglich um die Nummer des jeweiligen Dokuments. Diese Nummer ändert sich daher bei jeder Neuausstellung. Bei den ersten vier Ziffern/Buchstaben handelt es sich um die Kennung der ausstellenden Behörde, die übrigen werden nach dem Zufallsprinzip vergeben. „0“ ist immer eine Null.