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Familiennachzug zum EU-Bürger

Von links nach rechts Mutter, Kind, Vater und ein weiteres Kind

Fröhliche Familie zu Hause, © Colourbox

20.01.2025 - Artikel

Wenn Sie langfristig z.B. zu Ihrer in Deutschland lebenden Ehepartnerin ziehen möchten, benötigen Sie unter Umständen ein Visum.

Wer braucht ein Visum?

Für Aufenthalte über drei Monate sind ausländische Staatsangehörige grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind EU-Staatsangehörige (Europäische Union), Staatsangehörige des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) sowie Staatsangehörige der Schweiz.

Staatsangehörige der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der in Deutschland zuständigen Ausländerbehörde einholen.

Für alle anderen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien gilt der Grundsatz: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss vor der Einreise bei der Botschaft Madrid beantragt werden.

Wer kann ein Visum beantragen?

Bitte prüfen Sie zunächst hier, ob Sie vielleicht schon aufgrund Ihres spanischen Aufenthaltstitels ohne Visum nach Deutschland einreisen können.

Ein Visum im Rahmen des Freizügigkeitsrechts kann für den Nachzug zu Unionsbürgern sowie zu Staatsangehörigen des EWR (Island, Norwegen, Liechtenstein) beantragt werden. Auch eine gemeinsame Einreise mit dem Unionsbürger/EWR Bürger ist möglich.

Drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers/EWR-Bürgers benötigen grundsätzlich ein Visum zur Einreise nach Deutschland.

Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige sind:

  • Ehegatten (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a FreizügG/EU)
  • Lebenspartner im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Personen, die eine eingetragene Partnerschaft auf Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EWR-Staaten eingegangen sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b FreizügG/EU),
  • Verwandte des Unionsbürgers oder ihrer Ehegatten bzw. Lebenspartner in gerader absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c FreizügG/EU) oder denen Unterhalt gewährt wird,
  • Verwandte des Unionsbürgers oder ihrer Ehegatten bzw. Lebenspartner in gerader aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d FreizügG/EU).

Nahestehende Personen von Unionsbürgern können gem. § 3a FreizügG/EU auf Antrag ebenfalls das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet erhalten.

Wie erhalte ich einen Termin zur Antragstellung?

Schicken Sie bitte Ihre Antragsunterlagen (span. Aufenthaltstitel, Unterlagen zum geplanten Aufenthaltszweck) vorab an visa(at)madri.diplo.de. Die Botschaft prüft die Unterlagen und teilt Ihnen dann eine Möglichkeit der Terminvereinbarung mit.

Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

Bitte bereiten Sie die folgenden Antragsunterlagen vor. Unterlagen, die nicht in deutscher, spanischer oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer anerkannten deutschen oder englischen Übersetzung eingereicht werden. Ausgenommen ist die Datenseite des Passes.

Je nach Ausstellungsstaat der Urkunde kann eine Übersetzung sowie eine Apostille oder Legalisation erforderlich sein. Allgemeine Informationen dazu finden Sie hier unter dem Punkt „Ausländische Urkunden zur Verwendung in Deutschland“.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretung in dem Land, in dem die Urkunde ausgestellt wurde.

  • Antragsformular einschließlich Belehrungen nach § 54 AufenthG, vollständig in englischer oder deutscher Sprache ausgefüllt und unterschrieben. Bitte nutzen Sie dazu unser digitales Antragsformular.
  • aktuelles biometrisches Passbild (Format: siehe Foto-Mustertafel)
  • Gültiger Reisepass. Der Pass muss mindestens 6 Monate ab Einreise gültig sein, mindestens 2 leere Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt sein.
  • einfache Kopie der Datenseite Ihres gültigen Reisepasses
  • einfache Kopie Ihrer gültigen spanischen Aufenthaltserlaubnis, falls abgelaufen mit Nachweis über die beantragte Verlängerung. Auch spanische D-Visa mit einer Mindestgültigkeit von 6 Monaten sind anerkannt. Hinweis: Die Botschaft kann nur Visumanträge von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien (mindestens 6 Monate) entgegennehmen. In Zweifelsfällen ist die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich, z. B. Mietvertrag u. ä.
  • einfache Kopie des Ausweises oder Reisepasses und aktuelle Meldebescheinigung des in Deutschland lebenden EU-Bürgers
  • Formlose Einladung des in Deutschland lebenden EU-/EWR-Bürgers zur gemeinsamen Wohnsitznahme mit Erklärung, den Lebensunterhalt für Sie zu sichern.
  • Nachweis der Erwerbstätigkeit des EU/EWR-Bürgers, z.B. Arbeitsvertrag. Ist die Referenzperson nicht erwerbstätig: Nachweis über ausreichende Mittel zur Lebensunterhaltssicherung und Krankenversicherung
  • Wenn Sie mit dem EU-/EWR-Bürger verheiratet/verpartnert sind: Heiratsurkunde
  • Wenn Sie ein/e Verwandte/r in gerade absteigender Linie und noch nicht 21 Jahre alt sind: Nachweise zur Abstammung vom EU-/EWR-Bürger oder seines Ehegatten/seiner Ehegattin durch entsprechende Urkunden
  • Wenn Sie ein/e Verwandte/r in gerade aufsteigender oder absteigender Linie sind, dem/der Unterhalt gewährt wird: Nachweise zur Abstammung vom EU-/EWR-Bürger oder seines Ehegatten/seiner Ehegattin und Nachweis der Unterhaltsgewährung (z.B. Bescheinigung des Geldinstituts)
  • Wenn Sie eine nahestehende Person sind: Ausführliche Nachweise über Ihre Beziehung zum EU-/EWR-Bürger – je nach Personengruppe kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein
  • Zustimmungserklärung

Ein Nachweis über gültigen Krankenversicherungsschutz muss ggfs. vor Erteilung des Visums, aber nicht zwingend bereits bei Antragstellung vorgelegt werden.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur bearbeitet werden kann, wenn Ihre Unterlagen am Tag der Antragstellung vollständig vorliegen. Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

Gebühren und Auslagen

Informationen zu Gebühren

Wann bekomme ich das Visum?

Die Botschaft Madrid entscheidet über Ihren Antrag so schnell wie möglich.

Für die Erteilung des Visums ist die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland erforderlich. Die Botschaft hat auf deren Bearbeitungsdauer keinen Einfluss. Erfahrungsgemäß beträgt die Bearbeitungsdauer ab dem Tag der Antragstellung sechs bis acht Wochen. Bitte sehen Sie in dieser Zeit von Sachstandsanfragen ab.

Wir kontaktieren Sie, sobald die Bearbeitung Ihres Visumantrags abgeschlossen ist. Wenn Ihrem Antrag entsprochen wurde, teilen wir Ihnen per E-Mail mit, wann und wie Sie Ihren Pass einreichen können, um das Visum zu erhalten.

Falls Ihr Visumantrag abgelehnt wurde, kann das verschiedene Gründe haben. Wir nennen Ihnen diese Gründe in einem Ablehnungsbescheid. Sie können jederzeit einen neuen Antrag stellen.

Wie lange ist das Visum gültig?

Bei positiver Entscheidung wird ein Visum zur Einreise nach Deutschland in der Regel mit einer Gültigkeit von drei Monaten ausgestellt. Ihr Visum weist Ihren vollständigen Namen, Ihre Passnummer und Ihr Foto aus. Angegeben ist die Anzahl der Aufenthaltstage und die Gültigkeitsdauer des Visums, also die Zeit, die Sie bis zum Erhalt Ihres inländischen Aufenthaltstitels haben.

Vergessen Sie daher nicht, sich direkt nach Einreise in Deutschland beim Einwohnermeldeamt anzumelden und einen Termin bei der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Mit dem Einreisevisum können Sie innerhalb des Schengen-Raums reisen.

Datenschutz

Informationen gemäß Art. 13 und 14 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) zum Datenschutz im Visumantragsverfahren finden Sie hier.

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