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Häufig gestellte Fragen

22.10.2026 - FAQ

FAQ

Grundsätzlich muss für jeden Nachzug zum Ehegatten ein A1-Sprachzertifikat vorgelegt werden.

Es gibt einige wenige Ausnahmen vom Spracherfordernis, nähere Informationen in mehreren Sprachen finden Sie hier.

Bei Einreichung Ihres Antrages über unser Online-Portal werden Ihnen einige Fragen gestellt, anhand derer festgestellt werden kann, ob in Ihrem Fall eine Ausnahme vorliegt. Die endgültige Entscheidung trifft die Botschaft gemeinsam mit der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland nach persönlicher Antragstellung .

Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass Sie im Online-Portal die Möglichkeit haben, anzugeben, dass Sie zurzeit Sprachkenntnisse erwerben. Zum Termin in der Botschaft müssen Sie allerdings das A1-Sprachzertifikat vorlegen.

Informationen finden Sie hier.

Nach der Ablehnung eines Visumantrages haben Sie zwei Möglichkeiten:

1. Sie können jederzeit einen neuen, gebührenpflichtigen Visumsantrag stellen.

In diesem Visumsantrag müssen Sie erneut alle relevanten Dokumente und Nachweise vorlegen. Dieser Visumsantrag wird anhand der geltenden Rechtslage neu geprüft.

2. Sie können beim Verwaltungsgericht in Berlin kostenpflichtig Klage gegen den Ablehnungsbescheid erheben.

Haben Sie einen ablehnenden Bescheid zu Ihrem Visumsantrag erhalten, steht Ihnen der Weg der Klage beim Verwaltungsgericht Berlin offen.

Eine dahingehende Rechtsbehelfsbelehrung befindet sich auf Ihrem Bescheid.

Die Frist zur Klageerhebung beträgt typischerweise einen (1) Monat ab Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids.

Bitte beachten Sie, dass gem. § 184 Gerichtsverfassungsgesetz Gerichtssprache deutsch ist.

Zur Dauer des Gerichtsverfahrens können leider keine Angaben gemacht werden. Das Gericht bestimmt über die genaue Dauer und den Ablauf des Gerichtsverfahrens.

Auch die Höhe der Gerichtsgebühren wird final durch das Gericht festgelegt. Diese richtet sich nach der Anzahl der begehrten Visa.

Für das Klageverfahren können Sie einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin beauftragen; hierzu besteht allerdings keine Pflicht. Es können gesonderte Rechtsanwaltsgebühren anfallen, bitte klären Sie dies gegebenenfalls vorab mit Ihrem Rechtsanwalt/Ihrer Rechtsanwältin.

Weitere Informationen können Sie auf der Webseite des Verwaltungsgerichts Berlin finden.

Informationen für Fachkräfte

Es gibt viele Möglichkeiten, in Deutschland zu arbeiten. Auf dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland können Sie nach Ihrer gewünschten Tätigkeit suchen und die Möglichkeiten dazu einsehen.

Das Portal wird in zahlreichen Sprachen angeboten.

Ich habe ein Arbeitsangebot aus Deutschland. Kann ich ein Visum beantragen?

Nicht für jede Beschäftigung kann ein Visum erteilt werden.

Bitte prüfen Sie zunächst, ob Sie die Voraussetzungen für den Online-Antrag erfüllen.

Wenn das nicht der Fall ist, kann Ihr Arbeitgeber die Bundesagentur für Arbeit kontaktieren und eine Vorabzustimmung einholen. Unter folgendem Link finden Sie und Ihr Arbeitgeber alle Informationen dazu.

Kann ich mit der spanischen Aufenthaltserlaubnis in Deutschland arbeiten?

Grundsätzlich ist für jede Beschäftigung ein Visum erforderlich.

Ausnahmen kann für Beschäftigungen unter 90 Tagen geben, z. B. für Praktika oder künstlerische Auftritte. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, um zu klären, ob Sie ein Visum benötigen oder nicht.

Für Beschäftigungen über 90 Tage gibt es folgende Ausnahmen:

1. EU-Staatsangehörige, Staatsangehörige des Europäischer Wirtschaftsraums sowie Staatsangehörige der Schweiz benötigen kein Visum.

2. Staatsangehörige folgende Staaten benötigen ebenfalls kein Visum bei der Einreise und können den erforderlichen Aufenthaltstitel in Deutschland bei der Ausländerbehörde beantragen:

  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Republik Korea
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

Aufgrund der langen Wartezeiten auf Termine bei den Ausländerbehörden kann es trotzdem für die o. g. Staatsangehörigen sinnvoll sein, ein Visum vor Einreise zu beantragen, denn eine Beschäftigung kann erst aufgenommen werden, sobald ein entsprechender deutscher Aufenthaltstitel vorliegt. Bitte erkundigen Sie sich daher vor Einreise nach den Bearbeitungszeiten. Sollten Sie direkt nach Einreise arbeiten wollen, müssen Sie das Visum vor der Einreise beantragen.

Anträge auf Asyl können nicht bei der Botschaft Madrid gestellt werden.

Informationen zum Asylverfahren finden Sie hier.

Wenn Sie wissen möchten, warum eine Einreisesperre gegen Sie verhängt wurde, können Sie direkt bei der zuständigen Behörde nach dem Grund dafür fragen.

Ein Antrag auf Selbstauskunft aus dem Ausländerzentralregister muss schriftlich beim Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln gestellt werden. Um zu vermeiden, dass eine Auskunft über personenbezogene Daten an Unbefugte erfolgt, kann ein Auskunftsersuchen erst dann inhaltlich beantwortet werden, wenn die Identität des Betroffenen überprüft ist. Der erforderliche Identitätsnachweis erfolgt im Ausland durch die Beglaubigung der Unterschrift auf dem Antragsformular.

Die Unterschriftsbeglaubigung kann z.B. durch eine deutsche Auslandsvertretung erfolgen, aber auch durch in Spanien zur Unterschriftsbeglaubigung befugten Stellen (z.B. Notariat).

Ausführliche Informationen und das notwendige Antragsformular in verschiedenen Sprachversionen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts: Auskunft aus dem Ausländerzentralregister.

Die Liste der anerkannten Prüfungsanbieter für den Nachweis von Deutschkenntnissen finden Sie hier.

Eine im Ausland geschlossene Ehe ist dann in Deutschland gültig, wenn die Eheschließenden die Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) nach dem Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, erfüllen und die Ehe formwirksam nach dem Recht des jeweiligen Landes geschlossen wurde.

Voraussetzung für den Ehegattennachzug ist eine wirksam geschlossene Ehe, daher wird im Rahmen des Visumverfahrens eine Prüfung der geschlossenen Ehe vorgenommen. Sofern Zweifel an der Gültigkeit für den deutschen Rechtsbereich bestehen, muss eine intensivere Prüfung durchgeführt werden. Diese Prüfung erfolgt entweder durch die Deutsche Botschaft oder das zuständige Standesamt in Deutschland.

Eine Prüfung der Gültigkeit der Ehe kann nur durch die Deutsche Botschaft erfolgen, wenn wir von Ihnen alle angeforderten Unterlagen (eine Liste erhalten Sie von uns, wenn eine Prüfung notwendig ist), vorliegen haben. Bitte beachten Sie, dass Sie von uns keine Urkunde über die Prüfung der Ehe erhalten.

Alternativ können Sie auch beim zuständigen deutschen Standesamt eine Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe nach § 34 PstG beantragen. Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie eine deutsche Eheurkunde, die Sie auch für weitere deutsche Behörden verwenden können.

Sowohl die Prüfung durch die Deutsche Botschaft als auch durch das zuständige Standesamt kann mehrere Wochen oder Monate in Anspruch nehmen.

Bitte beachten Sie, dass eine Änderung des Familienstandes auf der deutschen Meldebescheinigung kein Nachweis über die Prüfung der Ehe ist. Hier werden nur die Daten aus der Eheurkunde übernommen. Eine Prüfung der Gültigkeit der Ehe für den deutschen Rechtsbereich findet nicht statt.

Wenn Sie bereits einen spanischen Aufenthaltstitel für Forschungszwecke besitzen, können Sie das Mobilitätsprogramm der EU nutzen. Die Voraussetzungen dafür finden Sie hier.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, müssen Sie ein Visum beantragen.

Wenn Sie sich ohne einen erforderlichen Aufenthaltstitel in Deutschland aufgehalten haben, kann die zuständige Ausländerbehörde Sie zur Ausreise auffordern und darüber einen formalen Nachweis in Form einer Grenzübertrittsbescheinigung verlangen.

Die Botschaft kann auf dem Vordruck der Ausländerbehörde bescheinigen, dass Sie persönlich bei der Botschaft in Madrid vorgesprochen haben. Bitte beachten Sie, dass ggf. auch Kinder persönlich vorsprechen müssen. Diese Bescheinigung wird grundsätzlich gebührenfrei erteilt.

Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:

  • Gültiger Reisepass
  • Gültiger spanischen Aufenthaltstitel oder Bestätigung der spanischen Behörden, dass und bis wann ein neuer Aufenthaltstitel ausgestellt wird. Ein Termin bei der Polizei zur Verlängerung oder ein Antrag ohne Bestätigung, dass eine Verlängerung genehmigt wird, sind nicht ausreichend
  • ggf. Nachweise über die erfolgte Ausreise (z.B. Flugtickets).
  • Vordruck der Ausländerbehörde im Original (Grenzübertrittsbescheinigung)

Ohne Vorlage der o.g. Unterlagen kann die Auslandsvertretung Ihr Anliegen nicht bearbeiten.

Bitte kontaktieren Sie die zuständige Auslandsvertretung vorab zur Vereinbarung eines Termines.

Wenn Sie als Master-Student in Spanien und ein Angebot einer deutschen Firma/Forschungseinrichtung erhalten haben, für Ihre Master-Arbeit dort zu forschen/ein Praktikum zu absolvieren, beachten Sie bitte die nachfolgenden Hinweise:

Ein Visum zur Forschung kann nur beantragen, wer einen Hochschulabschluss hat, der den Zugang zu einem Doktoratsprogramm ermöglicht. Dies ist in der Regel erst mit einem Master-Abschluss der Fall, daher können Sie während des Master-Studiums kein Visum zur Forschung beantragen.

Wenn Sie einen Arbeitsvertrag als Fachkraft haben, können Sie ein Visum zur Arbeitsaufnahme als akademische Fachkraft beantragen. Die Antragstellung erfolgt über unser Auslandsportal.

Wenn Sie einen Arbeitsvertrag als wissenschaftliche/n Mitarbeiter/in haben, aber noch nicht über einen Hochschulabschluss verfügen, können Sie ein Visum für eine Beschäftigung beantragen.

Sollte Ihr Vertrag einen Einsatz im Rahmen eines Praktikums vorsehen, könnte ein Visum für ein studienfachbezogenes Praktikum in Frage kommen. Ihr Arbeitgeber sollte sich dann mit der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung setzen und das Einvernehmen einholen. Erst wenn dieses Einvernehmen vorliegt, können Sie ein Visum beantragen.

Sollten Sie in Deutschland nur Ihre Master-Arbeit schreiben, ohne dort zu arbeiten, ist ein Visum nicht erforderlich. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen beachten Sie dann bitte diese Informationen.

Sie müssen Ihren Reisepass im Original bei der persönlichen Antragstellung vorlegen, erhalten ihn aber nach einer kurzen Prüfung sofort zurück.

Zur Abholung Ihres Visums müssen Sie den Pass wieder vorlegen.

Sie können für ein Praktikum ohne Visum nach Deutschland reisen, wenn:

- Ihr Reisepass und die spanische Aufenthaltserlaubnis für die gesamte Dauer des Aufenthalts gültig sind oder Sie für Kurzaufenthalte kein Visum benötigen (Staatenliste),

- Ihr Aufenthalt in Deutschland 90 Tage nicht überschreiten wird,

- Ihr Praktikum ein zwingender Bestandteil des Studiums ist und

- die vorherige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt oder Ihr Praktikum mit einem Erasmus-Stipendium der Europäischen Union gefördert wird.

In allen anderen Fällen benötigen Sie ein Visum.

Wenn Sie wissen möchten, warum eine Einreisesperre gegen Sie verhängt wurde, können Sie direkt bei der zuständigen Behörde nach dem Grund dafür fragen.

Ein Antrag auf Selbstauskunft aus dem Schengener Informationssystem muss schriftlich beim Bundeskriminalamt (BKA) in Wiesbaden gestellt werden. Da die Auskunft nur an den tatsächlich Berechtigten erteilt werden darf, wird das BKA die Identität des Auskunftsuchenden überprüfen und dafür Sorge tragen, dass auch nur dieser die Auskunft erhält.

Weitere Informationen und das notwendige Antragsformular in verschiedenen Sprachversionen finden Sie auf der Webseite des Bundeskriminalamts: Auskunftserteilung zu Speicherungen im Schengener Informationssystem

Wenn Sie bereits einen spanischen Aufenthaltstitel für Studienzwecke besitzen, können Sie das Mobilitätsprogramm der EU nutzen. Die Voraussetzungen dafür finden Sie hier.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, müssen Sie ein Visum beantragen.

Wenn Sie Ihren deutschen Aufenthaltstitel während eines Aufenthaltes in Spanien verlieren oder er Ihnen gestohlen wird, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  1. Erstatten Sie bei der spanischen Polizei eine Diebstahls- bzw. Verlustanzeige.
  2. Haben Sie den Pass Ihres Heimatlandes noch? Dann bitte weiter bei 4.
  3. Wenn nein, müssen Sie zunächst zur Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes und einen neuen Pass beantragen.
  4. Bitte klären Sie mit Ihrer Fluggesellschaft, ob Sie mit Ihrem Pass und der Verlustanzeige zurück nach Deutschland fliegen können.
  5. Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich bitte an die nächste deutsche Auslandsvertretung. Diese kann Ihnen - nach Rücksprache mit der Ausländerbehörde, die Ihnen den Aufenthaltstitel ausgestellt hat - eine gebührenpflichtige konsularische Bescheinigung über Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland ausstellen.


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