Ein Kind eines deutschen Elternteils, erwirbt mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern die Abstammung vom deutschen Elternteil nach deutschem Recht eindeutig feststeht. Wenn das Kind bei Geburt automatisch eine weitere Staatsangehörigkeit erhält (z.B. weil ein Elternteil die spanische Staatsangehörigkeit besitzt), hat dies keine Auswirkung auf die deutsche Staatsangehörigkeit.
Ausnahme: Wenn bereits der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind nur die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn innerhalb eines Jahres die Eintragung in das deutsche Geburtenregister beantragt wird. Weitere Informationen zum sogenannten Generationenschnitt.
Wie Sie eine deutsche Geburtsurkunde beantragen, den Nachnamen des Kindes festlegen oder ein deutsches Ausweisdokument für Ihr Kind beantragen können, erfahren Sie hier.
Bisher gültiges Recht bleibt maßgeblich
Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Abstammung ist grundsätzlich das zum Zeitpunkt der Geburt geltende deutsche Staatsangehörigkeitsrecht maßgeblich. Dieses hat sich mehrfach geändert. Die wichtigsten Stichdaten des Geburtserwerbs sind:
- vom deutschen Vater (in der Ehe geborene Kinder): bei Geburt ab 01.01.1914
- vom deutschen Vater (außerhalb der Ehe geborene Kinder) bei Geburt ab 01.07.1993
- von der deutschen Mutter (in der Ehe geborene Kinder): bei Geburt ab 01.01.1975
- von der deutschen Mutter (außerhalb der Ehe geborene Kinder): bei Geburt ab 01.01.1914
In bestimmten Fällen können Kinder von deutschen Staatsangehörigen, die in der Vergangenheit wegen der bisherigen Regelungen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung erworben haben, die deutsche Staatsangehörigkeit heute durch Erklärung erwerben (weitere Informationen).