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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

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Achtung, © dpa

02.06.2023 - Artikel

Hier informieren wir Sie über die Grundzüge des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts.

Grundsätzlich verliert ein/e Deutsche/r die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er/sie auf Antrag die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erwirbt, ohne dass eine schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit („Beibehaltungsgenehmigung“) vorliegt.

Seit dem 28.08.2007 tritt dieser Verlust nicht mehr ein, wenn nach diesem Stichtag die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz erworben wird. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist in dieser Konstellation nicht erforderlich.

Wird die fremde Staatsangehörigkeit durch einen gesetzlichen Automatismus erworben, so tritt kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein. Ein solcher Automatismus bestand z.B. für den Erwerb der spanischen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem spanischen Staatsangehörigen.

Weitere Informationen zur doppelten Staatsangehörigkeit und zur Beibehaltungsgenehmigung.

Besitzt eine Person neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine oder mehrere andere, so kann sie auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten. Dazu ist eine schriftliche Erklärung und die Aushändigung einer Verzichtsurkunde nötig. Zuständig für das Verfahren, für Personen mit Wohnsitz im Ausland, ist das Bundesverwaltungsamt.

Deutsche können auf Antrag aus ihrer Staatsangehörigkeit entlassen werden, wenn sie sich in einem anderen Staat einbürgern lassen. Dabei muss gewährleistet werden, dass sie nicht staatenlos werden. Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit kann deshalb nur erteilt werden, wenn der andere Staat zugesichert hat, dass nach der Entlassung tatsächlich eine Einbürgerung erfolgen wird. Informationen über das Verfahren gibt das für Deutsche im Ausland zuständige Bundesverwaltungsamt.

Ein/e minderjährige/r Deutsche/r verliert mit der nach deutschen Gesetzen wirksamen Adoption durch eine/n Ausländer/in die Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit der annehmenden Person erwirbt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die betreffende Person mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt.

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt ein bei Personen, die freiwillig in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie auch besitzen, eintreten. Der Verlust tritt nur ein, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle dem Eintritt in die genannten Streitkräfte nicht zugestimmt hat. Der Eintritt in die ausländischen Streitkräfte muss aufgrund freiwilliger Verpflichtung erfolgen. Ein aufgrund gesetzlicher Vorschrift zu leistender Wehrdienst bedarf keiner Zustimmung und führt daher nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Der Verlust tritt nicht ein wenn das Bundesverteidigungsministerium seine Zustimmung zum Eintritt in die fremden Streitkräfte erteilt. Seit dem 06.07.2011 gilt die Zustimmung für Deutsche, die zugleich die Staatsangehörigkeit eines nachfolgend aufgeführten Staates besitzen und in dessen Streitkräfte eintreten, als erteilt:

a) Mitgliedsstaaten der Europäischen Union,

b) Mitgliedsstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),

c) Mitgliedsstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder

d) Staaten der Länderliste nach § 41 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung

Seit dem 9. August 2019 verlieren Deutsche, die sich an Kampfhandlungen terroristischer Vereinigungen im Ausland beteiligen die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Verlust tritt in beiden hier aufgeführten Fällen nicht ein, wenn die/der Betreffende durch den Verlust staatenlos würde.

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