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Geburt in Spanien
Familienangelegenheiten, © www.colourbox.com
Das Kind erwirbt durch Abstammung von einem deutschen Elternteil mit Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Sollte ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, hat das Kind unter Umständen ebenfalls diese Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben. Zum Beispiel erwerben Kinder eines spanischen Elternteils durch die Geburt in Spanien automatisch die spanische Staatsangehörigkeit. Das Kind besitzt in diesem Fall beide Staatsangehörigkeiten.
Eine wichtige Ausnahme von dem Grundsatz des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Abstammung bildet der sog. „Generationenschnitt“. Dieser betrifft im Ausland geborene Kinder deren deutscher Elternteil selbst im Ausland und nach dem 31.12.1999 geboren wurde (weitere Informationen zum Generationenschnitt).
Das Namensrecht in Deutschland und Spanien ist sehr unterschiedlich. Der in der spanischen Geburtsurkunde eingetragene Name für das Kind gilt nicht automatisch für den deutschen Rechtsbereich und kann in den meisten Fällen nicht ohne vorherige Namenserklärung in einen deutschen Pass eingetragen werden. Informationen zur Namenserklärung.
Im spanischen Krankenhaus erhalten Sie nach Geburt eine Bescheinigung, um Ihr Kind beim spanischen Standesamt (registro civil) einzutragen und eine spanische Geburtsurkunde zu beantragen. In einigen Krankenhäusern kann diese Geburtsanzeige bereits im Krankenhaus abgegeben werden. Nicht verheiratete Eltern sollten bei der Geburtsanzeige ggü. den spanischen Behörden darauf achten, dass sowohl Vater als auch Mutter die Anzeige unterschreiben, um einen Nachweis darüber zu haben, dass beide Elternteile der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt haben.
Die spanische Geburtsurkunde (version plurilingüe) wird in der Regel in Deutschland anerkannt. Es besteht keine Pflicht die Geburt eines Kindes in Spanien in deutsche Register eintragen zu lassen (Ausnahme: Generationenschnitt). Die Geburt deutscher Staatsangehöriger im Ausland kann im deutschen Personenstandsregister nachbeurkundet werden. Anschließend kann eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden. Im Rahmen eines Antrags auf Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt (Geburtsanzeige) kann ggf. auch gleichzeitig eine Namenserklärung abgegeben werden. Weitere Informationen zur Geburtsanzeige.
Sobald die deutsche Staatsangehörigkeit und der Name des Kindes nach deutschen Recht geklärt sind, kann ein deutsches Ausweisdokument für das Kind beantragt werden. In den meisten Fällen ist vorab die Abgabe einer Namenserklärung notwendig.
Die elterliche Sorge beurteilt sich – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes - nach dem Recht des Staates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. In Spanien haben grundsätzlich beide Elternteile die gemeinsame elterliche Sorge inne. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Die einmal erworbene elterliche Sorge geht auch im Falle eines Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts nicht verloren.
- Namenserklärung für Kinder (nur erforderlich sofern keine Geburtsanzeige gestellt wird)
- Geburtsanzeige für Kinder (mit und ohne Namenserklärung)
- Pass- und Personalausweisantrag für Kinder (Informationen für die Beantragung eines ersten deutschen Ausweisdokumentes für ein Kind)
Bitte lesen Sie vor dem Ausfüllen der Anträge die Informationen für Geburtsanzeigen und Namenserklärug aufmerksam durch und buchen Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Auslandsvertretung für die Antragstellung einen Termin.