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Ausweisdokumente für Personen unter 18 Jahren
Kinderreisepass, © Colourbox.de
Allgemeine Informationen
Pässe und Personalausweise können nur persönlich (Kind und Sorgeberechtigte) und mit Termin beantragt werden. Welche Vertretung in Spanien für Sie zuständig ist, entnehmen Sie bitte den Angaben zum Amtsbezirk im Konsulatfinder.
Hinweis zu Gebühren: Bitte beachten Sie, dass bei der Beantragung eines Ausweisdokumentes bei einer unzuständigen Vertretung und bei der Beantragung bei einer Honorarkonsulin oder einem Honorarkonsul höhere Gebühren anfallen. Eine Übersicht der Gebühren können Sie hier abrufen.
Allgemeine Informationen zur Geburt Ihres Kindes in Spanien (z.B. zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit) können Sie hier nachlesen.
Klärung der Namensführung des Kindes - Namenserklärung
Vor der Erstausstellung eines Ausweises für Minderjährige ist ggf. die Abgabe einer Namenserklärung nach deutschem Recht oder die Beantragung der Nachbeurkundung der Geburt in ein deutsches Personenstandsregister erforderlich. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich vor Antragstellung hier.
Antragsberechtigung - Ausweisdokumente für Kinder
Für Kinder können ab Geburt ein Personalausweis und/oder ein Reisepass beantragt werden. Für Kinder unter 18 Jahren muss die Beantragung durch die Sorgeberechtigten erfolgen. Auch das Kind muss persönlich anwesend sein. Einen Personalausweis kann ein Kind bereits ab 16 Jahren allein ohne Zustimmung und Vorsprache der gesetzlichen Vertreter beantragen.
Sollte nur ein Elternteil/Sorgeberechtigter zur Antragstellung persönlich vorsprechen können, muss der andere Elternteil/Sorgeberechtigte seine Zustimmung (Formular für die Zustimmungserklärung) zur Ausstellung des Passes bei einem deutschen oder spanischen Notar, einem deutschen Bürgeramt oder bei einer deutschen Auslandsvertretung erteilen. Diese Zustimmungserklärung muss im Original zusammen mit einer beglaubigten Kopie des Passes oder Personalausweises des betreffenden Elternteils/Sorgeberechtigten vorgelegt werden.
Das alleinige Antragsrecht nur eines Elternteils oder eine Vormundschaft ist nachzuweisen, z. B.: Sterbeurkunde des anderen Elternteils, gerichtliche Sorgerechts– oder Vormundschaftsentscheidung, span. Entscheidung über die „patria potestad“ oder
span. familiengerichtliche Genehmigung zur Ausweisbeantragung nur durch den betreuenden Elternteil. Lediglich die „guarda y custodia“ ist zur alleinigen Antragstellung nicht ausreichend.
Online-Funktion des Personalausweises
Alle Personalausweise sind mit einem Chip ausgestattet. Ab 16 Jahren kann die Online-Ausweisfunktion des Ausweises zur Nutzung aktiviert werden. Weitere Informationen zur Online-Ausweisfunktion können Sie auf dem Personalausweisportal nachlesen.
Bearbeitungsdauer und Gültigkeit
Die Ausstellung eines Reisepasses dauert aktuell 8-10 Wochen und die Ausstellung eines Personalausweises nimmt in der Regel vier bis acht Wochen in Anspruch, da die Dokumente in Deutschland hergestellt und nach Spanien gesandt werden müssen. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um unverbindliche Angaben handelt und die Auslandsvertretungen grundsätzlich keine Haftung im Falle von längeren Herstellungs- bzw. Lieferzeiten übernehmen können.
Die Gültigkeit des Reisepasses bzw. Personalausweises für Personen unter 24 Jahren beträgt 6 Jahre.
Vorzulegende Unterlagen (Antrag Minderjährige)
Bitte legen Sie folgende Unterlagen im Original vor:
- vollständig ausgefülltes und von allen Sorgeberechtigten unterschriebenes Antragsformular, bei Minderjährigen über 16 Jahren ist auch deren Unterschrift erforderlich
- aktuelles biometrisches Passfoto (Bitte beachten Sie die Kriterien.)
- falls zutreffend: bisheriger Reisepass/ Personalausweis/ Kinderreisepass des Kindes (bei Verlust/Diebstahl: Verlustanzeige)
- Reisepässe oder Personalausweise beider Eltern / Sorgeberechtigten
- aktuelle Wohnsitzbescheinigung des spanischen Einwohnermeldeamts des Kindes oder der Familie (volante bzw. certificado de empadronamiento), ausgestellt vor max. drei Monaten
- falls der letzte Wohnsitz des Kindes in Deutschland war oder ein deutscher Wohnsitz in einem Ausweisdokument eingetragen ist: Abmeldebestätigung des deutschen Wohnsitzes
- falls das Kind mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet ist: aktuelle Meldebescheinigung (erhältlich beim Bürgeramt des deutschen Wohnsitzes)
- Geburtsurkunde
- deutsche Geburtsurkunde des Kindes (falls Sie nicht im Besitz der deutschen Geburtsurkunde Ihres Kindes sind, können Sie diese über die Internetseite des deutschen Standesamts bestellen, bei dem die Geburt Ihres Kindes beurkundet wurde)
- Wenn das Kind nicht in Deutschland geboren wurde und seine Geburt nicht im deutschen Personenstandsregister eingetragen wurde: ausländische Geburtsurkunde des Kindes
- Bei Geburt in Spanien: certificado de nacimiento literal
- ggf. Nachweis über die Namensführung im deutschen Recht (z.B. Namensbescheinigung etc.)
- falls zutreffend: Heiratsurkunde der Eltern
Zur Antragstellung müssen grundsätzliche alle Dokumente vorgelegt werden, auch wenn bereits ein Ausweisdokument ausgestellt wurde.
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein. Bitte beachten Sie, dass unvollständige Anträge erst bei Vorlage aller erforderlicher Unterlagen abschließend bearbeitet werden können.
Falls Urkunden nicht in der EU ausgestellt wurden, müssen sie in der Regel mit einer Echtheitsbestätigung (Haager Apostille bzw. Legalisation) oder in der Form einer internationalen Urkunde gemäß CIEC-Übereinkommen vorgelegt werden. Weitere Informationen zur Echtheitsbestätigung/ Apostille finden Sie hier.
Fremdsprachliche Urkunden müssen mit einer Übersetzung ins Deutsche durch einen vereidigten Übersetzer vorgelegt werden (Ausnahme: Urkunden auf Spanisch, Portugiesisch, Englisch, Französisch und Italienisch).
Gebühren
Eine Übersicht der Gebühren können Sie hier abrufen.
Antragsformulare
Die Passfotos für spanische Ausweisdokumente entsprechen nicht den Anforderungen für deutsche Ausweisdokumente. Bitte weisen Sie ggf. den Fotografen insbesondere auf die notwendige Größe und…