Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Registrierung einer im Ausland geschlossenen Ehe in Deutschland
Wie kann ich eine deutsche Heiratsurkunde beantragen, wenn ich in Spanien geheiratet habe? Kann ich meinen Nachnamen nach der Eheschließung ändern?
Hat ein Deutscher oder eine Deutsche im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe geschlossen, so kann der Ehepartner oder die Ehepartnerin beantragen, die Eheschließung im deutschen Eheregister zu beurkunden, um zusätzlich zur ausländischen Heiratsurkunde eine deutsche Heiratsurkunde, auch im internationalen (mehrsprachigen) Format, zu erhalten. Im Rahmen der Beantragung der Beurkundung einer Ehe im deutschen Eheregister kann auch die Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens für den deutschen Rechtskreis durch die Eheleute erfolgen.
Eine Verpflichtung zur Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im deutschen Eheregister besteht nicht. Nach Erfahrung der deutschen Auslandsvertretungen in Spanien wird die Vorlage einer deutschen Heiratsurkunde häufig von der spanischen Ausländerbehörde bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels von Nicht-EU-Staatsangehörigen gefordert, die ihr Aufenthaltsrecht in Spanien über einen deutschen Ehegatten oder eine deutsche Ehegattin geltend machen.
Für die Entgegennahme einer Ehenamenserklärung/Eheregistrierung ist das deutsche Standesamt am letzten Wohnsitz eines der Ehepartner zuständig. Sollte keiner der Ehepartner jemals in Deutschland gelebt haben, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Die Auslandsvertretungen in Spanien nehmen Ehenamenserklärungen/ Anträge auf Beurkundung der Auslandseheschließung im deutschen Eheregister entgegen, beglaubigen die Unterschriften auf den Antragsformularen und leiten die Unterlagen an das zuständige deutsche Standesamt weiter. Dort erfolgt die abschließende Bearbeitung.
Alternativ kann die Abgabe der Ehenamenserklärung bzw. die Antragstellung für die Eheregistrierung auch direkt beim zuständigen Standesamt des (letzten) Wohnorts in Deutschland erfolgen.
Nach deutschem Recht behalten nach der Eheschließung beide Ehegatten ihren eigenen Namen. Sie haben die Möglichkeit durch Erklärung einen gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen:
- den Geburtsnamen des Ehepartners oder der Ehepartnerin
- den zur Zeit der Namenserklärung geführten Namen des Ehepartners oder der Ehepartnerin
Ein aus beiden Namen zusammengesetzter Doppelname ist im deutschen Recht nicht möglich. Derjenige Ehegatte oder diejenige Ehegattin, dessen oder deren Name nicht Ehename wird, kann aber seinen oder ihren Geburtsnamen oder seinen oder ihren vor der Ehe geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen (Begleitname). Dies gilt nicht, wenn dieser Name bereits ein Doppelname ist. Bei Beteiligung eines ausländischen Ehegatten oder einer ausländischen Ehegattin können die Eheleute ihren künftig zu führenden Namen auch nach dem Recht des Staates wählen, dem einer der beiden Eheleute angehört.
Die Namenserklärung muss gegenüber dem zuständigen deutschen Standesamt abgegeben werden.
Die abgegebene Erklärung wird von der Auslandsvertretung beglaubigt und an das zuständige Standesamt in Deutschland geschickt. Sie wird erst wirksam, wenn sie dort eingegangen ist. Daher kann ein Pass auf den neu bestimmten Namen erst dann ausgestellt werden, nachdem die Auslandsvertretung eine entsprechende Bestätigung des Standesamts erhalten hat.
Der oder die verwitwete oder geschiedene Ehegatte oder Ehegattin behält grundsätzlich nach Auflösung der Ehe den geführten Ehenamen. Er oder sie kann aber durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen oder ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er oder sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Eine entsprechende Erklärung kann ebenfalls in einer deutschen Auslandsvertretung abgegeben werden.
Sowohl für den Antrag auf Registrierung einer ausländischen Eheschließung als auch eine Ehenamenserklärung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Nachweis über die Eheschließung (Heiratsurkunde)
- Geburtsurkunden beider Eheleute
- Reisepässe oder Personalausweis beider Eheleute
- ggf. Nachweis über die Namensführung in der Ehe
- für Doppelstaater: Nachweis über die weitere Staatsangehörigkeit (z.B. zweiter Reisepass)
- ggf. Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern
- Abmeldebescheinigung des letzten Wohnortes in Deutschland, sofern Sie nicht mehr in Deutschland gemeldet sind (gilt für beide Eheleute)
- sofern einer der Ehegatten vorher bereits verheiratet war:
- Heiratsurkunden aller Vorehen
- Auflösungsnachweis aller Vorehen (Sterbeurkunde, Scheidungsurteile, ggf. mit Scheidungsanerkennung)
- Angaben zur Staatsangehörigkeit früherer Ehepartner
Bitte legen Sie alle nicht deutschsprachigen Urkunden auf
- internationalem Formblatt (spanische Urkunden in der versión plurilingüe) ODER
- mit Haager Apostille/ Legalisation und einer Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer oder einer vereidigten Übersetzerin vor.
Weitere Informationen zum Thema Urkunden/ Urkundenbeschaffung
Gebühren und Auslagen müssen bei Vorsprache in bar oder mit Kreditkarte (Visa oder Mastercard) bezahlt werden. Die Kreditkarte muss physisch vorliegen und die Kreditkartennummer sowie den Namen des Inhabers aufweisen. Eine Bezahlung mit dem Smartphone oder der Smartwatch ist NICHT möglich.. Bei den Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln kann in der Regel nur bar bezahlt werden. Das Büro der Honorarkonsulin in Alicante akzeptiert Kreditkartenzahlung.
Namenserklärung und Eheregistrierung mit Namenserklärung | 80 € |
Eheregistrierung ohne Namenserklärung | 56 € |
Beglaubigung von Kopien | 28-32 € |
Des Weiteren erhebt das deutsche Standesamt Gebühren für die Nachbeurkundung der Eheschließung und die Ausstellung von Heiratsurkunden oder einer Bescheinigung über die Namensführung. Diese Gebühren sind direkt an das Standesamt in Deutschland zu zahlen. Die Höhe der Gebühr ist u.a. abhängig vom Bundesland und wird direkt vom jeweiligen Standesamt mitgeteilt.
Für die Aufnahme einer Ehenamenserklärung und eines Antrags auf Registrierung einer ausländischen Eheschließung muss online ein Termin in der für den spanischen Wohnort der Ehepartner zuständigen Auslandsvertretung gebucht werden. Auch die Büros der Honorarkonsuln und Honorarkonsulinnen in Spanien können diese Anträge bearbeiten.
Für eine Namenserklärung oder einen Antrag auf Registrierung der Eheschließung mit Namenserklärung müssen beide Ehepartner persönlich anwesend sein (Ausnahme - einseitige Ehenamenserklärung für die Bestimmung eines Begleitnamens).
Antrag auf Registrierung einer ausländischen Eheschließung
(beinhaltet eine Ehenamenserklärung, sofern gewünscht)
(z.B. für einen gemeinsamen Familiennamen)
Ehenamenserklärung - einseitig
(z.B. zur Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe oder zur Bestimmung eines Begleitnamens)
Bitte bringen Sie das Antragsformular ausgefüllt zu Ihrem Termin mit.