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Registrierung einer im Ausland geschlossenen Ehe in Deutschland
Wie kann ich eine deutsche Heiratsurkunde beantragen, wenn ich in Spanien geheiratet habe? Kann ich meinen Nachnamen nach der Eheschließung ändern?
Hat ein Deutscher oder eine Deutsche im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe geschlossen, so kann die Nachbeurkundung in einem deutschen Eheregister und die Ausstellung einer deutschen Heiratsurkunde, auch im internationalen Format, beantragt werden. Im Rahmen der Beantragung der Beurkundung einer Ehe im deutschen Eheregister kann auch die Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens für den deutschen Rechtskreis durch die Eheleute erfolgen.
Eine Verpflichtung zur Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im deutschen Eheregister oder zu einer Ehenamensbestimmung besteht nicht.
Sofern Sie im Ausland geheiratet haben, aber in Deutschland gemeldet sind, genügt zur Änderung des Familienstands im deutschen Melderegister die Vorlage der spanischen Heiratsurkunde in internationaler Form. Auch zu steuerlichen Zwecken ist die Nachbeurkundung der Ehe nicht erforderlich.
Nach Erfahrung der deutschen Auslandsvertretungen in Spanien wird die Vorlage einer deutschen Heiratsurkunde häufiger von der spanischen Ausländerbehörde bei der Beantragung eines Aufenthaltstitels von Nicht-EU-Staatsangehörigen gefordert, die ihr Aufenthaltsrecht in Spanien über einen deutschen Ehegatten oder eine deutsche Ehegattin geltend machen.
Für die Ehenamenserklärung/Ehenachbeurkundung ist das deutsche Standesamt am letzten Wohnsitz eines der Ehepartner zuständig. Sollte keiner der Ehepartner jemals in Deutschland gelebt haben, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Die Auslandsvertretungen in Spanien nehmen Ehenamenserklärungen/Anträge auf Beurkundung der Auslandseheschließung im deutschen Eheregister entgegen, beglaubigen die Unterschriften auf den Antragsformularen und leiten die Unterlagen an das zuständige deutsche Standesamt weiter. Dort erfolgt die abschließende Bearbeitung.
Die Namenserklärung wird erst wirksam, wenn sie beim Standesamt eingegangen ist. Daher kann ein Pass auf den neu bestimmten Namen erst dann ausgestellt werden, nachdem die Auslandsvertretung eine entsprechende Bestätigung des Standesamts erhalten hat.
Alternativ kann die Abgabe der Ehenamenserklärung bzw. die Antragstellung für die Ehenachbeurkundung auch direkt beim zuständigen Standesamt des (letzten) Wohnorts in Deutschland erfolgen.
Zum 1. Mai 2025 ist die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts in Kraft getreten. Einen Überblick über die damit einhergehenden Änderungen und neuen Wahlmöglichkeiten finden Sie hier.
Zur Beurteilung, ob sich Ihr Name infolge Ihrer Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich geändert hat, ist das Datum der Eheschließung ausschlaggebend.
Heirat vor dem 01.05.2025
Für den/die deutsche/n Ehepartner/in gilt grundsätzlich deutsches Recht. Nach deutschem Recht behalten nach der Eheschließung beide Ehegatten ihren eigenen Namen.
Möchten sie einen gemeinsamen Ehenamen führen, können sie eine Namenserklärung abgeben.
Heirat ab dem 01.05.2025
Haben die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder Spanien, behalten sie nach der Eheschließung grundsätzlich ihren eigenen Namen. Möchten sie einen gemeinsamen Ehenamen führen, können sie eine Namenserklärung abgeben.
Hatten die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land, dessen Recht bei Eheschließung einen automatischen Namenserwerb vorsah oder hatten sie bei Eheschließung am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts eine Namenserklärung abgegeben, ist der erworbene Name grundsätzlich auch für den deutschen Rechtsgebrauch wirksam. Ist dieser Name nicht gewünscht, können die Ehegatten eine anderslautende Namenserklärung abgeben.
Welcher Name kann nach Eheschließung im Rahmen einer Namenserklärung gewählt werden?
Die Eheleute haben die Möglichkeit durch Erklärung als gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen:
• den Geburtsnamen eines der Ehegatten
• den zur Zeit der Namenserklärung geführten Familiennamen eines der Ehegatten oder
• einen aus den Namen beider Ehegatten gebildeter Doppelname, bestehend aus maximal zwei Namensbestandteilen (mit oder ohne Bindestrich)
Zu weiteren Wahl-bzw. Änderungsmöglichkeiten können Sie sich von der für Sie zuständigen Auslandsvertretung beraten lassen.
Ist deutsches Recht maßgeblich, so bleibt grundsätzlich auch nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung der Ehename erhalten. Verwitwete oder Geschiedene können durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Geburtsnamen oder den vor der Ehenamensbestimmung geführten Namen wieder annehmen oder als Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Eine entsprechende Erklärung kann ebenfalls in einer deutschen Auslandsvertretung abgegeben werden.
Sowohl für den Antrag auf Nachbeurkundung einer ausländischen Eheschließung als auch für eine Ehenamenserklärung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Nachweis über die Eheschließung (Heiratsurkunde)
- Geburtsurkunden beider Eheleute
- Reisepässe oder Personalausweis beider Eheleute
- ggf. Nachweis über die Namensführung in der Ehe
- für Doppelstaater: Nachweis über die weitere Staatsangehörigkeit (z.B. zweiter Reisepass)
- ggf. Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern
- Abmeldebescheinigung des letzten Wohnortes in Deutschland, sofern Sie nicht mehr in Deutschland gemeldet sind (gilt für beide Eheleute)
- sofern einer der Ehegatten vorher bereits verheiratet war:
- Heiratsurkunden aller Vorehen
- Auflösungsnachweis aller Vorehen (Sterbeurkunde, Scheidungsurteile, ggf. mit Scheidungsanerkennung)
- Angaben zur Staatsangehörigkeit früherer Ehepartner
Bitte legen Sie alle nicht deutschsprachigen Urkunden auf
- internationalem Formblatt (spanische Urkunden in der versión plurilingüe) ODER
- mit Haager Apostille/ Legalisation und einer Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer oder einer vereidigten Übersetzerin vor.
Weitere Informationen zum Thema Urkunden/ Urkundenbeschaffung
Gebühren und Auslagen müssen bei Vorsprache in bar oder mit Kreditkarte (Visa oder Mastercard) bezahlt werden. Die Kreditkarte muss physisch vorliegen und die Kreditkartennummer sowie den Namen des Inhabers aufweisen. Eine Bezahlung mit dem Smartphone oder der Smartwatch ist NICHT möglich. Bei den Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln kann in der Regel nur bar bezahlt werden. Das Büro der Honorarkonsulin in Alicante akzeptiert Kreditkartenzahlung.
Namenserklärung und Eheregistrierung mit Namenserklärung | 80 € |
Eheregistrierung ohne Namenserklärung | 56 € |
Beglaubigung von Kopien | 28-32 € |
Des Weiteren erhebt das deutsche Standesamt Gebühren für die Nachbeurkundung der Eheschließung und die Ausstellung von Heiratsurkunden oder einer Bescheinigung über die Namensführung. Diese Gebühren sind direkt an das Standesamt in Deutschland zu zahlen. Die Höhe der Gebühr ist u.a. abhängig vom Bundesland und wird direkt vom jeweiligen Standesamt mitgeteilt.
Für die Aufnahme einer Ehenamenserklärung und eines Antrags auf Registrierung einer ausländischen Eheschließung muss online ein Termin in der für den spanischen Wohnort der Ehepartner zuständigen Auslandsvertretung gebucht werden. In Barcelona, Madrid, Málaga und Palma erfolgt die Terminvereinbarung online, für eine Terminvereinbarung in Las Palmas nehmen Sie bitte telefonisch oder per Mail Kontakt mit dem Konsulat auf. Auch die Büros der Honorarkonsuln und Honorarkonsulinnen in Spanien können diese Anträge bearbeiten.
Für eine Namenserklärung oder einen Antrag auf Registrierung der Eheschließung mit Namenserklärung müssen beide Ehepartner persönlich anwesend sein (Ausnahme - einseitige Ehenamenserklärung für die Bestimmung eines Begleitnamens).
Antrag auf Registrierung einer ausländischen Eheschließung
(beinhaltet eine Ehenamenserklärung, sofern gewünscht)
(z.B. für einen gemeinsamen Familiennamen)
Ehenamenserklärung - einseitig
(z.B. zur Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe oder zur Bestimmung eines Begleitnamens)