Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

EU-Freizügigkeit - régimen comunitario – familiar ciudadano de la Unión

28.02.2023 - Artikel

Inhaber einer gültigen spanischen Aufenthaltserlaubnis gem. „régimen comunitario – familiar ciudadano de la Unión“ können ohne Visum nach Deutschland einreisen, wenn der EU-Bürger, auf den sich der Aufenthaltstitel bezieht (Ehegatte, Kind) sich bereits in Deutschland befindet oder die Einreise nach Deutschland gemeinsam erfolgt.

Drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen fallen nur dann in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU - benötigen also damit kein Visum vor der Einreise - wenn der/die deutsche Staatsangehörige mit ihnen nach Deutschland zurückkehrt, nachdem er/sie selbst in einem anderen EU-Mitgliedstaat Freizügigkeitsrechte nach dem EG-Vertrag wahrgenommen hat (sog. „Rückkehrfälle“).

Nach der deutschen Rechtsprechung muss der Gebrauch der Freizügigkeit eine gewisse Qualität und Nachhaltigkeit aufweisen, damit deutsche Staatsangehörige als Rückkehrer angesehen werden können. Ein Urlaub in einem EU-Mitgliedsstaat würde den Anforderungen eines „Rückkehrers“ etwa nicht genügen, eine Wohnsitznahme im Rahmen des Studiums, der Erwerbstätigkeit o.ä. in einem EU-Mitgliedsstaat hingegen schon. In diesen Rückkehrfällen ist ein grenzüberschreitender Bezug gegeben, bei dem sich der/die Deutsche und seine Familienangehörigen in Deutschland in einer Situation befinden, die der Situation eines Unionsbürgers gleicht, der von seinem Freizügigkeitsrecht in Deutschland Gebrauch macht. Dies gilt für eine dauerhafte Rückkehr (Wohnsitznahme im Bundesgebiet) ebenso wie für eine kurzfristige Rückkehr (Urlaub im Bundesgebiet).

Handelt es sich bei dem/der Unionsbürger/-in um einen Doppelstaater, der/die in einem Mitgliedstaat lebt, dessen/deren Staatsangehörigkeit er/sie besitzt, und hat er/sie bislang nie von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht, so ist auf den Familiennachzug kein Freizügigkeitsrecht anwendbar. Zieht jedoch beispielsweise ein deutsch-spanischer Doppelstaater, der bislang stets in Spanien wohnhaft gewesen ist, mit seinem drittstaatsangehörigen Ehepartner nach Deutschland und macht damit von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch, so fällt er unter den Begriff des Berechtigten gem. Art. 3 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie, weshalb für den Familiennachzug Freizügigkeitsrecht anwendbar ist.


nach oben