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Häufige Fragen zur Beantragung eines Visums

03.02.2026 - FAQ

FAQ

Das Antragsverfahren erklären wir hier.

Bitte lesen Sie zunächst die Informationen zum Antragsverfahren. Je nach Art Ihres Visums erfolgt die Terminvereinbarung auf verschiedenen Wegen.

Bitte prüfen Sie zunächst, ob Sie Ihren Antrag online im Auslandsportal stellen können. Dort finden Sie detaillierte Informationen und werden durch den Prozess der Antragstellung geleitet.

Sollte der Online-Antrag für Ihren Visa-Typ noch nicht verfügbar ist, können Sie persönlich mit den Unterlagen in Papierform beantragen. Hier erklären wir das Verfahren und die erforderlichen Unterlagen.

Nein, Ihren Pass erhalten Sie sofort zurück.

Zur Abholung Ihres Visums müssen Sie den Pass wieder vorlegen.

Die Deutsche Botschaft Madrid kann Ihren Visumantrag nur dann bearbeiten, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien oder Andorra haben.

Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo jemand tatsächlich wohnt, arbeitet oder studiert, also seinen Lebensmittelpunkt hat. In der Regel geht man von einem gewöhnlichen Aufenthalt aus, wenn jemand mehr als sechs Monate an einem Ort lebt.

Die Aufenthaltserlaubnis und/oder eine Anmeldung allein belegen den gewöhnlichen Aufenthalt noch nicht. Deswegen kann in Zweifelsfällen die Vorlage weiterer Unterlagen, wie z. B. Arbeitsvertrag, Wasser-/Strom-/Gas-Rechnungen oder Kontoauszüge erforderlich sein.

Ja, das ist möglich. Die deutsche Botschaft kann Ihren Antrag allerdings nur bearbeiten, wenn Sie nachweisen können, dass sich Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien befindet.

Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo jemand tatsächlich wohnt, arbeitet oder studiert, also seinen Lebensmittelpunkt hat. In der Regel geht man von einem gewöhnlichen Aufenthalt aus, wenn jemand mehr als sechs Monate an einem Ort lebt.

Der Nachweis kann z. B. durch einen Mietvertrag, Kontoauszüge, Arbeitsvertrag, Wasser-/Strom-/Gas-Rechnungen erbracht werden.

Die Liste der anerkannten Prüfungsanbieter finden Sie hier.

Nach der Ablehnung eines Visumantrages haben Sie zwei Möglichkeiten:

1. Sie können jederzeit einen neuen, kostenpflichtigen Visumsantrag stellen.

In diesem Visumsantrag müssen Sie erneut alle relevanten Dokumente und Nachweise vorlegen. Dieser Visumsantrag wird anhand der geltenden Rechtslage ebenfalls neutral geprüft.

2. Sie können beim Verwaltungsgericht in Berlin kostenpflichtig Klage gegen den Ablehnungsbescheid erheben.

Haben Sie einen ablehnenden Bescheid zu Ihrem Visumsantrag erhalten, steht Ihnen der Weg der Klage beim Verwaltungsgericht Berlin offen.

Eine dahingehende Rechtsbehelfsbelehrung befindet sich auf Ihrem Bescheid.

Die Frist zur Klageerhebung beträgt typischerweise einen (1) Monat ab Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids.

Bitte beachten Sie, dass gem. § 184 Gerichtsverfassungsgesetz Gerichtssprache deutsch ist.

Zur Dauer des Gerichtsverfahrens können leider keine Angaben gemacht werden. Das Gericht bestimmt über die genaue Dauer und den Ablauf des Gerichtsverfahrens.

Auch die Höhe der Gerichtsgebühren wird final durch das Gericht festgelegt. Diese richtet sich nach der Anzahl der begehrten Visa.

Für das Klageverfahren können Sie einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin beauftragen; hierzu besteht allerdings keine Pflicht. Es können gesonderte Rechtsanwaltsgebühren anfallen, bitte klären Sie dies gegebenenfalls vorab mit Ihrem Rechtsanwalt/Ihrer Rechtsanwältin.

Weitere Informationen können Sie auf der Webseite des Verwaltungsgerichts Berlin finden.

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