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Häufige Fragen

21.01.2025 - FAQ

FAQ

Nur mit einer gültigen spanischen Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie bis zu 90 Tage nach Deutschland einreisen.

Es ist nicht möglich, mit einer abgelaufenen spanischen Aufenthaltserlaubnis und der beantragten Verlängerung und/ oder einer „autorización de regreso“ einzureisen.

Es ist nicht möglich, mit einer „autorización de regreso“ nach Deutschland einzureisen.

Daher sollten Sie sich an die zuständige spanische Behörde wenden und sich um Ihre spanische Aufenthaltsgenehmigung bemühen. Nur mit einer gültigen spanischen Aufenthaltserlaubnis dürfen Sie bis zu 90 Tage nach Deutschland einreisen.

Ja, das ist möglich. Die deutsche Botschaft kann Ihren Antrag allerdings nur bearbeiten, wenn Sie nachweisen können, dass sich Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien befindet. Der Nachweis kann z.B. durch eine gültige spanische Aufenthaltserlaubnis, einen Mietvertrag oder Kontoauszüge etc. erbracht werden.

Die Deutsche Botschaft Madrid kann Ihren Visumantrag nur dann bearbeiten, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien oder Andorra haben.

Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo jemand tatsächlich wohnt, arbeitet oder studiert, also seinen Lebensmittelpunkt hat. In der Regel geht man von einem gewöhnlichen Aufenthalt aus, wenn jemand mehr als sechs Monate an einem Ort lebt.

Die Aufenthaltserlaubnis und oder eine Anmeldung allein belegen den gewöhnlichen Aufenthalt noch nicht. Deswegen kann in Zweifelsfällen die Vorlage weiterer Unterlagen wie z.B. Arbeitsvertrag, Wasser-/Strom-/Gas-Rechnungen oder Kontoauszüge erforderlich sein.

Für Beschäftigungen unter 90 Tagen dürfen Sie ohne Visum grundsätzlich nicht arbeiten. Ausnahmen kann es z.B. für Praktika oder künstlerische Auftritte geben. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, um zu klären, ob Sie ein Visum benötigen oder nicht.

Für jede Beschäftigung über 90 Tage muss vor der Einreise ein Visum beantragt werden.

Es gibt allerdings Ausnahmen:

1. EU-Staatsangehörige, Staatsangehörige des Europäischer Wirtschaftsraums sowie Staatsangehörige der Schweiz benötigen kein Visum.

2. Staatsangehörige folgende Staaten benötigen ebenfalls kein Visum bei der Einreise und können den erforderlichen Aufenthaltstitel in Deutschland bei der Ausländerbehörde beantragen:

Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.

Aufgrund der langen Wartezeiten auf Termine bei den Ausländerbehörden kann es sinnvoll sein auch für die o.g. Staatsangehörigen ein Visum vor Einreise zu beantragen.

Eine Arbeit kann jedoch erst aufgenommen werden, wenn ein entsprechender deutscher Aufenthaltstitel vorliegt. Bitte erkundigen Sie sich daher nach den Bearbeitungszeiten.

Wenn Sie direkt nach der Einreise arbeiten wollen, müssen Sie vorher ein Visum beantragen.

Für jeden Aufenthalt über 90 Tage muss vor Einreise ein Visum beantragt werden.

Es gibt allerdings Ausnahmen:

Staatsangehörige folgender Staaten können ohne Visum einreisen und den erforderlichen Aufenthaltstitel in Deutschland bei der Ausländerbehörde beantragen:

Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea, der Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco, San Marino und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

Dies gilt nicht, wenn Sie zur Beschäftigung einreisen.

Wenn Sie einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel „régimen comunitario – familiar ciudadano de la Unión“ besitzen, können Sie ohne Visum nach Deutschland einreisen, wenn der EU-Bürger, auf den sich der Aufenthaltstitel bezieht (Ehegatte, Kind) sich bereits in Deutschland befindet oder die Einreise nach Deutschland gemeinsam erfolgt. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Anderenfalls benötigen Sie ein Visum.

Informationen dazu finden Sie hier

Das Antragsverfahren erklären wir hier.

Bitte lesen Sie zunächst die Informationen zum Antragsverfahren. Je nach Art Ihres Visums erfolgt die Terminvereinbarung auf verschiedenen Wegen.

Bitte prüfen Sie zunächst, ob Sie Ihren Antrag online im Auslandsportal stellen können. Dort finden Sie detaillierte Informationen und werden durch den Prozess der Antragstellung geleitet.

Sollte der Online-Antrag für Ihren Visa-Typ noch nicht verfügbar ist, können Sie persönlich mit den Unterlagen in Papierform beantragen. Hier erklären wir das Verfahren und die erforderlichen Unterlagen.

Für einige Aufenthaltszwecke in Deutschland, z.B. bei einem Studium, einem Sprachkurs oder der Chancenkarte, müssen Sie nachweisen, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Wir empfehlen dazu die Eröffnung eines Sperrkontos.

Informationen zum Sperrkonto finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.

Darüber hinaus kann eine in Deutschland lebende Person eine „Verpflichtungserklärung“ für Ihren Aufenthalt abgeben. Dazu muss sich diese Person an die Ausländerbehörde an ihrem Wohnort wenden.

Alle Dokumente müssen entweder in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Sind diese in einer anderen Sprache ausgestellt, müssen Sie die Dokumente ins Englische oder Deutsche übersetzen lassen.

Nein, Ihren Pass erhalten Sie sofort wieder.

Zur Abholung Ihres Visums müssen Sie den Pass wieder vorlegen.

Wenn Sie bereits einen spanischen Aufenthaltstitel für Studien- oder Forschungszwecke besitzen, können Sie das Mobilitätsprogramm der EU nutzen. Die Voraussetzungen dafür finden Sie unter den folgenden Links:

Studierende

Forschende

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, müssen Sie ein Visum beantragen.

Sie können für ein Praktikum ohne Visum nach Deutschland reisen, wenn:

- Ihr Reisepass und die spanische Aufenthaltserlaubnis für die gesamte Dauer des Aufenthalts gültig sind

- Ihr Aufenthalt in Deutschland nicht länger als 90 Tage ist

- Ihr Praktikum ein zwingender Bestandteil des Studiums ist

- die vorherige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt oder Ihr Praktikum mit einem Erasmus-Stipendium der Europäischen Union gefördert wird.

In allen anderen Fällen benötigen Sie ein Visum.

Ein Visum zur Forschung kann nur beantragen, wer einen Hochschulabschluss hat, der den Zugang zu einem Doktoratsprogramm ermöglicht. Dies ist in der Regel erst mit einem Master-Abschluss der Fall, daher können Sie während des Master-Studiums kein Visum zur Forschung beantragen.

Wenn Sie einen Arbeitsvertrag als Fachkraft haben, können Sie ein Visum zur Arbeitsaufnahme als akademische Fachkraft beantragen. Die Antragstellung erfolgt über unser Auslandsportal.

Wenn Sie einen Arbeitsvertrag als wissenschaftliche/n Mitarbeiter/in haben, aber noch über keinen Hochschulabschluss verfügen, können Sie ein Visum für eine Beschäftigung beantragen.

Sollte Ihr Vertrag einen Einsatz im Rahmen eines Praktikums vorsehen, könnte ein Visum für ein studienfachbezogenes Praktikum in Frage kommen. Ihr Arbeitgeber sollte sich dann mit der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung setzen und das Einvernehmen einholen. Erst wenn dieses Einvernehmen vorliegt, können Sie ein Visum beantragen.

Sollten Sie in Deutschland nur Ihre Master-Arbeit schreiben, ohne dort zu arbeiten, ist ein Visum nicht erforderlich. Sie können den Aufenthalt bis zu 90 Tage in einem 180-Tage-Zeitraum dann mit Ihrem gültigen spanischen Aufenthaltstitel absolvieren.

Nicht für jede Beschäftigung kann ein Visum erteilt werden.

Bitte prüfen Sie zunächst, ob Sie die Voraussetzungen für den Online-Antrag erfüllen.

Wenn das nicht der Fall ist, kann Ihr Arbeitgeber die Bundesagentur für Arbeit kontaktieren und eine Vorabzustimmung einholen. Unter folgendem Link finden Sie und Ihr Arbeitgeber alle Informationen dazu.


Es gibt viele Möglichkeiten, in Deutschland zu arbeiten. Auf dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland können Sie nach ihrer gewünschten Tätigkeit suchen und die Möglichkeiten dazu einsehen.

Das Portal wird in zahlreichen Sprachen angeboten.


Sie können ein „Working Holiday“-Visum persönlich bei der Deutschen Botschaft in Madrid beantragen.

Grundsätzlich benötigen Sie für dieses Visum keine spanische Aufenthaltserlaubnis, es gibt allerdings Ausnahmen.

Hier finden Sie alle Informationen über die Voraussetzungen und die erforderlichen Dokumente.

Die Liste der anerkannten Prüfungsanbieter finden Sie hier.

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