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Häufige Fragen zur Beantragung eines Visums

03.02.2026 - FAQ

FAQ

Sie können ein Visum bei der Deutschen Botschaft in Madrid beantragen, wenn sich Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien oder Andorra befindet. Dies gilt unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit.

Der gewöhnliche Aufenthalt befindet sich dort, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben, also leben, arbeiten oder studieren. In der Regel geht man nach ca. 6 Monaten von einem gewöhnlichen Aufenthalt am Wohnort aus.

Ein spanischer Aufenthaltstitel oder auch die Anmeldung belegen nicht immer zweifelsfrei den gewöhnlichen Aufenthalt. Deshalb können zusätzliche Unterlagen wie die Kontoauszüge der letzten 6 Monate, die Vida Laboral oder auch der Mietvertag, Strom-, Gas- oder Wasserrechnungen angefordert werden.

Ein spanischer Aufenthaltstitel ist für die Beantragung eines Visums nicht zwingend erforderlich. Der gewöhnliche Aufenthalt muss dann mit den o.g. Unterlagen belegt werden.

Das Antragsverfahren erklären wir hier.

Bitte lesen Sie zunächst die Informationen zum Antragsverfahren. Je nach Art Ihres Visums erfolgt die Terminvereinbarung auf verschiedenen Wegen.

Bitte prüfen Sie zunächst, ob Sie Ihren Antrag online im Auslandsportal stellen können. Dort finden Sie detaillierte Informationen und werden durch den Prozess der Antragstellung geleitet. Im Laufe dieses Prozesses erhalten Sie eine Liste der einzureichenden Dokumente, die auf Ihren Fall zutreffend sind.

Sollte der Online-Antrag für Ihren Visa-Typ noch nicht verfügbar ist, können Sie persönlich mit den Unterlagen in Papierform beantragen. Hier erklären wir das Verfahren und die erforderlichen Unterlagen.

Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall weitere Dokumente angefordert werden können.

Nein, Ihren Pass erhalten Sie sofort zurück.

Zur Abholung Ihres Visums müssen Sie den Pass wieder vorlegen.

Ja, das ist möglich. Die deutsche Botschaft kann Ihren Antrag allerdings nur bearbeiten, wenn Sie nachweisen können, dass sich Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien befindet.

Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo jemand tatsächlich wohnt, arbeitet oder studiert, also seinen Lebensmittelpunkt hat. In der Regel geht man von einem gewöhnlichen Aufenthalt aus, wenn jemand mehr als sechs Monate an einem Ort lebt.

Der Nachweis kann z. B. durch einen Mietvertrag, Kontoauszüge, Arbeitsvertrag, Wasser-/Strom-/Gas-Rechnungen erbracht werden.

Eine im Ausland geschlossene Ehe ist dann in Deutschland gültig, wenn die Eheschließenden die Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) nach dem Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, erfüllen und die Ehe formwirksam nach dem Recht des jeweiligen Landes geschlossen wurde.

Voraussetzung für den Ehegattennachzug ist eine wirksam geschlossene Ehe, daher wird im Rahmen des Visumverfahrens eine Prüfung der geschlossenen Ehe vorgenommen. Sofern Zweifel an der Gültigkeit für den deutschen Rechtsbereich bestehen, muss eine intensivere Prüfung durchgeführt werden. Diese Prüfung erfolgt entweder durch die Deutsche Botschaft oder das zuständige Standesamt in Deutschland.

Eine Prüfung der Gültigkeit der Ehe kann nur durch die Deutsche Botschaft erfolgen, wenn wir von Ihnen alle angeforderten Unterlagen (eine Liste erhalten Sie von uns, wenn eine Prüfung notwendig ist), vorliegen haben. Bitte beachten Sie, dass Sie von uns keine Urkunde über die Prüfung der Ehe erhalten.

Alternativ können Sie auch beim zuständigen deutschen Standesamt eine Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe nach § 34 PstG beantragen. Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie eine deutsche Eheurkunde, die Sie auch für weitere deutsche Behörden verwenden können.

Sowohl die Prüfung durch die Deutsche Botschaft als auch durch das zuständige Standesamt kann mehrere Wochen oder Monate in Anspruch nehmen.

Bitte beachten Sie, dass eine Änderung des Familienstandes auf der deutschen Meldebescheinigung kein Nachweis über die Prüfung der Ehe ist. Hier werden nur die Daten aus der Eheurkunde übernommen. Eine Prüfung der Gültigkeit der Ehe für den deutschen Rechtsbereich findet nicht statt.

Grundsätzlich muss für jeden Nachzug zum Ehegatten ein A1-Sprachzertifikat vorgelegt werden.

Es gibt einige wenige Ausnahmen vom Spracherfordernis, nähere Informationen in mehreren Sprachen finden Sie hier.

Bei Einreichung Ihres Antrages über unser Online-Portal werden Ihnen einige Fragen gestellt, anhand derer festgestellt werden kann, ob in Ihrem Fall eine Ausnahme vorliegt. Die endgültige Entscheidung trifft die Botschaft nach Prüfung Ihres Antrages.

Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass Sie im Online-Portal die Möglichkeit haben, anzugeben, dass Sie zurzeit Sprachkenntnisse erwerben. Zum Termin in der Botschaft müssen Sie allerdings das A1-Sprachzertifikat vorlegen.

Die Liste der anerkannten Prüfungsanbieter finden Sie hier.

Nach der Ablehnung eines Visumantrages haben Sie zwei Möglichkeiten:

1. Sie können jederzeit einen neuen, kostenpflichtigen Visumsantrag stellen.

In diesem Visumsantrag müssen Sie erneut alle relevanten Dokumente und Nachweise vorlegen. Dieser Visumsantrag wird anhand der geltenden Rechtslage neu geprüft.

2. Sie können beim Verwaltungsgericht in Berlin kostenpflichtig Klage gegen den Ablehnungsbescheid erheben.

Haben Sie einen ablehnenden Bescheid zu Ihrem Visumsantrag erhalten, steht Ihnen der Weg der Klage beim Verwaltungsgericht Berlin offen.

Eine dahingehende Rechtsbehelfsbelehrung befindet sich auf Ihrem Bescheid.

Die Frist zur Klageerhebung beträgt typischerweise einen (1) Monat ab Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids.

Bitte beachten Sie, dass gem. § 184 Gerichtsverfassungsgesetz Gerichtssprache deutsch ist.

Zur Dauer des Gerichtsverfahrens können leider keine Angaben gemacht werden. Das Gericht bestimmt über die genaue Dauer und den Ablauf des Gerichtsverfahrens.

Auch die Höhe der Gerichtsgebühren wird final durch das Gericht festgelegt. Diese richtet sich nach der Anzahl der begehrten Visa.

Für das Klageverfahren können Sie einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin beauftragen; hierzu besteht allerdings keine Pflicht. Es können gesonderte Rechtsanwaltsgebühren anfallen, bitte klären Sie dies gegebenenfalls vorab mit Ihrem Rechtsanwalt/Ihrer Rechtsanwältin.

Weitere Informationen können Sie auf der Webseite des Verwaltungsgerichts Berlin finden.

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