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Sorgerecht
Hier finden Sie Informationen zum Sorgerecht deutscher Kinder in Spanien.
Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien sind Vertragsstaaten des Haager Kinderschutzübereinkommens (Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996, für Deutschland und Spanien in Kraft seit 01.01.2011, kurz KSÜ).
Gemäß Art. 16 Abs. 1, 2 KSÜ bestimmt sich die Zuweisung bzw. das Erlöschen der elterlichen Sorge nach den Gesetzen des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das anzuwendende Sorgerecht richtet sich also nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes. Aus deutscher Sicht gilt dieser Grundsatz unabhängig davon, ob das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat oder einem Nichtvertragsstaat des KSÜ hat (sog. loi uniforme, Art. 20 KSÜ).
Sorgerecht bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Spanien
Von gewöhnlichem Aufenthalt wird gesprochen, wenn die Umstände nahelegen, dass sich eine Person an einem Ort nicht nur vorrübergehend aufhält, sondern dort ihre Lebensmittelpunkt hat. Ab einer Aufenthaltsdauer von etwa sechs Monaten an einem Ort, kurze Unterbrechungen unberücksichtigt, kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden.
Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Spanien kommt spanisches Sorgerecht zur Anwendung. Spanisches Sorgerecht ist damit auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam.
Nach spanischem Recht (Art. 154 ff Codigo Civil) sind beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt („patria potestad“). Es wird nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden.
Sorgerecht bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Deutschland
Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Deutschland kommt deutsches Sorgerecht zur Anwendung.
Sind die Eltern bei der Geburt eines in Deutschland lebenden Kindes miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge nach deutschem Recht gemeinsam zu (§§ 1626 ff BGB).
Das Sorgerecht für ein Kind, dessen Eltern bei der Geburt in Deutschland nicht miteinander verheiratet sind, steht grundsätzlich der Mutter alleine zu.
Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können eine übereinstimmende Sorgeerklärung abgeben (§ 1626 a BGB) und sodann die gemeinsame Sorge für das Kind ausüben. Es besteht auch ohne gemeinsam ausgeübte Sorge ein Anspruch des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen. Wenn es der Entwicklung des Kindes förderlich ist, können auch andere Personen ein entsprechendes Umgangsrecht erhalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Sorgeerklärung nicht verheirateter Eltern nach deutschem Recht ihre Rechtswirkung nur entfaltet, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärungen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Spanien oder bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes von Spanien nach Deutschland ist eine Sorgeerklärung nicht erforderlich.
Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes
Das einmal nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes erworbene Sorgerecht besteht nach einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Staat gemäß Art. 16 Abs. 3 KSÜ fort. Es wird also verhindert, dass ein einmal begründetes Sorgerecht kraft Gesetzes oder durch Vereinbarung/Erklärung verloren geht, auch wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ändert.
Ist nach dem Recht des neuen Aufenthaltsortes des Kindes eine weitere Person sorgeberechtigt, so kommt gemäß Art. 16 Abs. 4 KSÜ diese Person als Sorgeberechtigter hinzu.
Verlegung des Aufenthalts von Spanien nach Deutschland:
Wenn die nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes im Aufenthaltsstaat Spanien kraft Gesetzes gemeinsam die elterliche Sorge nach spanischem Recht haben, behält der Vater diese auch, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlegt. Für solche Fälle ist eine „vorsorgliche Sorgeerklärung“ nicht erforderlich.
Verlegung des Aufenthalts von Deutschland nach Spanien:
Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes eines außerhalb einer Ehe geborenen Kindes von Deutschland nach Spanien kommt ohne ausdrückliche anderslautende Regelung ein in der Geburtsurkunde eingetragener Vater als Sorgeberechtigter hinzu, auch wenn bisher keine Sorgeerklärung nach deutschem Recht abgegeben wurde (Art. 16 Abs. 4 KSÜ). Dies gilt auch für den Fall, dass mit einem in der Geburtsurkunde eingetragenen Elternteil schon seit längerer Zeit kein Kontakt mehr besteht oder dieser Elternteil unbekannten Aufenthalts ist.
Das also einmal durch Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Spanien erworbene Sorgerecht besteht nach auch nach einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, z.B. durch Umzug zurück nach Deutschland, gemäß Art. 16 Abs. 3 KSÜ fort.
Sofern von einem deutschen Jugendamt lediglich eine Bescheinigung ausgestellt worden war, dass bezüglich eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern keine Sorgeerklärung vorliegt (Negativbescheinigung über elterliche Sorge), so gilt diese nur für den Zeitraum des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland. Im Zweifelsfall bildet sie nur die Rechtslage des Zeitraums vor dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung ab.
Eine in Deutschland getroffene gerichtliche Entscheidung über alleinige elterliche Sorge besteht jedoch fort (Art. 23 KSÜ).
Unterschied „patria potestad“ und „guardia y custodia“ nach spanischem Recht
In Spanien unterscheidet man, anders als in Deutschland, bei der elterlichen Sorge zwischen „patria potestad“ (umfassende Elternrechte) und „guarda y custodia“ (faktische Sorge, meist des Elternteils, bei dem das Kind vorwiegend lebt, Art. 92 ff CC).
Bei räumlicher Trennung kann eine einvernehmliche notarielle oder gerichtliche schriftliche Regelung zur „guardia y custodia“ getroffen werden. Die „patria potestad“ verbleibt im Regelfall beiden Eltern. Die alleinige „patria potestad“ kann in der Regel nur dann einem Elternteil allein durch einen Gerichtsbeschluss zugesprochen werden, wenn der Aufenthalt des anderen Elternteils nachweislich dauerhaft unbekannt ist, bzw. bei schweren Verfehlungen dieses Elternteils gegen das Kind.
Unter anderem die Beantragung von Ausweisdokumenten erfordert die Mitwirkung beider Inhaber der „patria potestad“.
Weiterführende Informationen
Beantragung von Ausweisdokumenten bei Abwesenheit eines Elternteils