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Familiennachzug zur Ehepartnerin/zum Ehepartner
Fröhliche Familie zu Hause, © Colourbox
Wenn Sie langfristig z.B. zu Ihrer in Deutschland lebenden Ehepartnerin ziehen möchten, benötigen Sie unter Umständen ein Visum.
Wer braucht ein Visum?
Für Aufenthalte über drei Monate sind ausländische Staatsangehörige grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind EU-Staatsangehörige (Europäische Union), Staatsangehörige des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) sowie Staatsangehörige der Schweiz.
Staatsangehörige der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der in Deutschland zuständigen Ausländerbehörde einholen.
Für alle anderen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien gilt der Grundsatz: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss vor der Einreise bei der Botschaft Madrid beantragt werden.
Wie erhalte ich einen Termin zur Antragstellung?
Die Terminvereinbarung erfolgt ausschließlich über unser elektronisches Terminbuchungssystem. Bitte beachten Sie, dass jeder Antragsteller persönlich vorsprechen muss.
Bitte geben Sie bei der Terminbuchung im Feld „Weitere Informationen“ an, ob Sie den Antrag gemeinsam mit Familienangehörigen stellen wollen. In diesem Fall geben Sie bitte die Daten der Familienangehörigen (Namen, Geburtsdatum, Passnummer) an.
Aufgrund der hohen Nachfrage ist es möglich, dass derzeit keine freien Termine zur Verfügung stehen. Neue Termine werden aber regelmäßig freigeschaltet. Weitere Termine werden außerdem aufgrund von Stornierungen wieder zur Verfügung gestellt.
Welche Unterlagen muss ich vorlegen?
Bitte bereiten Sie die folgenden Antragsunterlagen vor. Unterlagen, die nicht in deutscher, spanischer oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer anerkannten deutschen oder englischen Übersetzung eingereicht werden. Ausgenommen ist die Datenseite des Passes.
Je nach Ausstellungsstaat der Urkunde kann eine Übersetzung sowie eine Apostille oder Legalisation erforderlich sein. Allgemeine Informationen dazu finden Sie hier unter dem Punkt „Ausländische Urkunden zur Verwendung in Deutschland“.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretung in dem Land, in dem die Urkunde ausgestellt wurde.
- Antragsformular einschließlich Belehrungen nach § 54 AufenthG, vollständig in englischer oder deutscher Sprache ausgefüllt und unterschrieben. Bitte nutzen Sie dazu unser digitales Antragsformular.
- aktuelles biometrisches Passbild (Format: siehe Foto-Mustertafel)
- Gültiger Reisepass. Der Pass muss mindestens 6 Monate ab Einreise gültig sein, mindestens 2 leere Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt sein.
- einfache Kopie der Datenseite Ihres gültigen Reisepasses
- einfache Kopie Ihrer gültigen spanischen Aufenthaltserlaubnis, falls abgelaufen mit Nachweis über die beantragte Verlängerung. Auch spanische D-Visa mit einer Mindestgültigkeit von 6 Monaten sind anerkannt. Hinweis: Die Botschaft kann nur Visumanträge von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien (mindestens 6 Monate) entgegennehmen. In Zweifelsfällen ist die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich, z. B. Mietvertrag u. ä.
- einfache Kopie des Ausweises oder Reisepasses und aktuelle Meldebescheinigung des in Deutschland lebenden Ehegatten (wenn der Ehegatte kein EU-Bürger ist, zusätzlich die Kopie seines Aufenthaltstitels für Deutschland)
- Internationale Heiratsurkunde: Wenn die Ehe nicht in einem EU-Mitgliedsstaat geschlossen worden ist oder keine internationale Heiratsurkunde vorliegt, muss die Heiratsurkunde von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden. Zusätzlich muss die Urkunde von der zuständigen Botschaft oder Stelle des ausstellenden Staates legalisiert/überbeglaubigt werden (Legalisation/ Haager Apostille). Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website der deutschen Auslandsvertretung des betreffenden Landes. Soweit die Legalisation im Verhältnis zum betreffenden Staat ausgesetzt wurde, kann eine Urkundenüberprüfung erforderlich werden.
- Soweit einer der Ehegatten zuvor verheiratet war: Kopie Heiratsurkunde und Scheidungsurteil
- Nachweis einfacher Deutschkenntnisse
- Zustimmungserklärung
Ein Nachweis über gültigen Krankenversicherungsschutz muss ggfs. vor Erteilung des Visums, aber nicht zwingend bereits bei Antragstellung vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur bearbeitet werden kann, wenn Ihre Unterlagen am Tag der Antragstellung vollständig vorliegen. Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
Gebühren und Auslagen
Wann bekomme ich das Visum?
Die Botschaft Madrid entscheidet über Ihren Antrag so schnell wie möglich.
Für die Erteilung des Visums ist die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland erforderlich. Die Botschaft hat auf deren Bearbeitungsdauer keinen Einfluss. Erfahrungsgemäß beträgt die Bearbeitungsdauer ab dem Tag der Antragstellung sechs bis acht Wochen. Bitte sehen Sie in dieser Zeit von Sachstandsanfragen ab.
Wir kontaktieren Sie, sobald die Bearbeitung Ihres Visumantrags abgeschlossen ist. Wenn Ihrem Antrag entsprochen wurde, teilen wir Ihnen per E-Mail mit, wann und wie Sie Ihren Pass einreichen können, um das Visum zu erhalten.
Falls Ihr Visumantrag abgelehnt wurde, kann das verschiedene Gründe haben. Wir nennen Ihnen diese Gründe in einem Ablehnungsbescheid. Sie können jederzeit einen neuen Antrag stellen.
Wie lange ist das Visum gültig?
Bei positiver Entscheidung wird ein Visum zur Einreise nach Deutschland in der Regel mit einer Gültigkeit von drei Monaten ausgestellt. Ihr Visum weist Ihren vollständigen Namen, Ihre Passnummer und Ihr Foto aus. Angegeben ist die Anzahl der Aufenthaltstage und die Gültigkeitsdauer des Visums, also die Zeit, die Sie bis zum Erhalt Ihres inländischen Aufenthaltstitels haben.
Vergessen Sie daher nicht, sich direkt nach Einreise in Deutschland beim Einwohnermeldeamt anzumelden und einen Termin bei der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Mit dem Einreisevisum können Sie innerhalb des Schengen-Raums reisen.
Datenschutz
Informationen gemäß Art. 13 und 14 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) zum Datenschutz im Visumantragsverfahren finden Sie hier.