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Nachzug zum deutschen Kind

Ein Vater hält seinen Sohn in seine Arme vor hellem Hintergrund

Vater mit Kind auf dem Arm, © Colourbox

16.04.2024 - Artikel

Wenn Sie für ein in Deutschland lebendes minderjähriges deutsches Kind elterliche Sorge tragen, können Sie ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen.

Wer braucht ein Visum?

Für Aufenthalte über drei Monate sind ausländische Staatsangehörige grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind EU-Staatsangehörige (Europäische Union), Staatsangehörige des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) sowie Staatsangehörige der Schweiz.

Staatsangehörige der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der in Deutschland zuständigen Ausländerbehörde einholen.

Für alle anderen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien gilt der Grundsatz: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss vor der Einreise bei der Botschaft Madrid beantragt werden.

Wie erhalte ich einen Termin zur Antragstellung?

Die Terminvereinbarung erfolgt ausschließlich über unser elektronisches Terminbuchungssystem. Bitte beachten Sie, dass jeder Antragsteller persönlich vorsprechen muss.

Bitte geben Sie bei der Terminbuchung im Feld „Weitere Informationen“ an, ob Sie den Antrag gemeinsam mit Familienangehörigen stellen wollen. In diesem Fall geben Sie bitte die Daten der Familienangehörigen (Namen, Geburtsdatum, Passnummer) an.

Aufgrund der hohen Nachfrage ist es möglich, dass derzeit keine freien Termine zur Verfügung stehen. Neue Termine werden aber regelmäßig freigeschaltet. Weitere Termine werden außerdem aufgrund von Stornierungen wieder zur Verfügung gestellt.

Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

Bitte bereiten Sie die folgenden Antragsunterlagen vor. Unterlagen, die nicht in deutscher, spanischer oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer anerkannten deutschen oder englischen Übersetzung eingereicht werden. Ausgenommen ist die Datenseite des Passes.

Je nach Ausstellungsstaat der Urkunde kann eine Übersetzung sowie eine Apostille oder Legalisation erforderlich sein. Allgemeine Informationen dazu finden Sie hier unter dem Punkt „Ausländische Urkunden zur Verwendung in Deutschland“.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretung in dem Land, in dem die Urkunde ausgestellt wurde.

  • Antragsformular einschließlich Belehrungen nach § 54 AufenthG, vollständig in englischer oder deutscher Sprache ausgefüllt und unterschrieben. Bitte nutzen Sie dazu unser digitales Antragsformular.
  • aktuelles biometrisches Passbild (Format: siehe Foto-Mustertafel)
  • Gültiger Reisepass. Der Pass muss mindestens 6 Monate ab Einreise gültig sein, mindestens 2 leere Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt sein.
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses beider Elternteile
  • einfache Kopie Ihrer gültigen spanischen Aufenthaltserlaubnis, falls abgelaufen mit Nachweis über die beantragte Verlängerung. Auch spanische D-Visa mit einer Mindestgültigkeit von 6 Monaten sind anerkannt. Hinweis: Die Botschaft kann nur Visumanträge von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien (mindestens 6 Monate) entgegennehmen. In Zweifelsfällen ist die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich, z. B. Mietvertrag u. ä.
  • Geburtsurkunde des Kindes

  • aktuelle Meldebescheinigung des/der Elternteils/e, der/die in Deutschland lebt/leben sowie bei Eltern, die keine EU-Staatsangehörigkeit besitzen, zusätzlich Kopie des Aufenthaltstitels für Deutschland

  • Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes bzw. des anderen Elternteils, z.B. deutscher Reisepass, Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis

  • Wenn Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind: Heiratsurkunde

  • Wenn Sie mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, benötigt
  • die nachziehende Mutter:

    • eine Vaterschaftsanerkennung des Vaters

    • ihre Zustimmungserklärung zu dieser Vaterschaftsanerkennung

    • bei Vorehen: Alle vorherigen Heirats-, Sterbe-, Scheidungsurkunden/ Scheidungsurteile

  • der nachziehende Vater:
    • eine Vaterschaftsanerkennung,

    • Sorgerechtserklärung,

    • Zustimmungserklärungen der Mutter zu diesen beiden Erklärungen,

    • bei Vorehen: Alle vorherigen Heirats-, Sterbe-, Scheidungsurkunden/ Scheidungsurteile

  • bei Nachzug zum ungeborenen deutschen Kind zusätzlich: ärztliche Schwangerschaftsbescheinigung mit voraussichtlichem Geburtstermin
  • Zustimmungserklärung

Ein Nachweis über gültigen Krankenversicherungsschutz muss ggfs. vor Erteilung des Visums, aber nicht zwingend bereits bei Antragstellung vorgelegt werden.


Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur bearbeitet werden kann, wenn Ihre Unterlagen am Tag der Antragstellung vollständig vorliegen. Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

Gebühren und Auslagen

Informationen zu Gebühren

Wann bekomme ich das Visum?

Die Botschaft Madrid entscheidet über Ihren Antrag so schnell wie möglich.

Für die Erteilung des Visums ist die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland erforderlich. Die Botschaft hat auf deren Bearbeitungsdauer keinen Einfluss. Erfahrungsgemäß beträgt die Bearbeitungsdauer ab dem Tag der Antragstellung sechs bis acht Wochen. Bitte sehen Sie in dieser Zeit von Sachstandsanfragen ab.

Wir kontaktieren Sie, sobald die Bearbeitung Ihres Visumantrags abgeschlossen ist. Wenn Ihrem Antrag entsprochen wurde, teilen wir Ihnen per E-Mail mit, wann und wie Sie Ihren Pass einreichen können, um das Visum zu erhalten.

Falls Ihr Visumantrag abgelehnt wurde, kann das verschiedene Gründe haben. Wir nennen Ihnen diese Gründe in einem Ablehnungsbescheid. Sie können jederzeit einen neuen Antrag stellen.

Wie lange ist das Visum gültig?

Bei positiver Entscheidung wird ein Visum zur Einreise nach Deutschland in der Regel mit einer Gültigkeit von drei Monaten ausgestellt. Ihr Visum weist Ihren vollständigen Namen, Ihre Passnummer und Ihr Foto aus. Angegeben ist die Anzahl der Aufenthaltstage und die Gültigkeitsdauer des Visums, also die Zeit, die Sie bis zum Erhalt Ihres inländischen Aufenthaltstitels haben.

Vergessen Sie daher nicht, sich direkt nach Einreise in Deutschland beim Einwohnermeldeamt anzumelden und einen Termin bei der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Mit dem Einreisevisum können Sie innerhalb des Schengen-Raums reisen.

Datenschutz

Informationen gemäß Art. 13 und 14 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) zum Datenschutz im Visumantragsverfahren finden Sie hier.


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