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Häufige Fragen
FAQ
Das Antragsverfahren erklären wir hier.
Bitte lesen Sie zunächst die Informationen zum Antragsverfahren. Je nach Art Ihres Visums erfolgt die Terminvereinbarung auf verschiedenen Wegen.
Bitte prüfen Sie zunächst, ob Sie Ihren Antrag online im Auslandsportal stellen können. Dort finden Sie detaillierte Informationen und werden durch den Prozess der Antragstellung geleitet.
Sollte der Online-Antrag für Ihren Visa-Typ noch nicht verfügbar ist, können Sie persönlich mit den Unterlagen in Papierform beantragen. Hier erklären wir das Verfahren und die erforderlichen Unterlagen.
Nein, Ihren Pass erhalten Sie sofort zurück.
Zur Abholung Ihres Visums müssen Sie den Pass wieder vorlegen.
Die Deutsche Botschaft Madrid kann Ihren Visumantrag nur dann bearbeiten, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien oder Andorra haben.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo jemand tatsächlich wohnt, arbeitet oder studiert, also seinen Lebensmittelpunkt hat. In der Regel geht man von einem gewöhnlichen Aufenthalt aus, wenn jemand mehr als sechs Monate an einem Ort lebt.
Die Aufenthaltserlaubnis und/oder eine Anmeldung allein belegen den gewöhnlichen Aufenthalt noch nicht. Deswegen kann in Zweifelsfällen die Vorlage weiterer Unterlagen, wie z. B. Arbeitsvertrag, Wasser-/Strom-/Gas-Rechnungen oder Kontoauszüge erforderlich sein.
Ja, das ist möglich. Die deutsche Botschaft kann Ihren Antrag allerdings nur bearbeiten, wenn Sie nachweisen können, dass sich Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien befindet.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo jemand tatsächlich wohnt, arbeitet oder studiert, also seinen Lebensmittelpunkt hat. In der Regel geht man von einem gewöhnlichen Aufenthalt aus, wenn jemand mehr als sechs Monate an einem Ort lebt.
Der Nachweis kann z. B. durch einen Mietvertrag, Kontoauszüge, Arbeitsvertrag, Wasser-/Strom-/Gas-Rechnungen erbracht werden.
Grundsätzlich ist für jede Beschäftigung ein Visum erforderlich.
Ausnahmen kann für Beschäftigungen unter 90 Tagen geben, z. B. für Praktika oder künstlerische Auftritte. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, um zu klären, ob Sie ein Visum benötigen oder nicht.
Für Beschäftigungen über 90 Tage gibt es folgende Ausnahmen:
1. EU-Staatsangehörige, Staatsangehörige des Europäischer Wirtschaftsraums sowie Staatsangehörige der Schweiz benötigen kein Visum.
2. Staatsangehörige folgende Staaten benötigen ebenfalls kein Visum bei der Einreise und können den erforderlichen Aufenthaltstitel in Deutschland bei der Ausländerbehörde beantragen:
- Australien
- Israel
- Japan
- Kanada
- Neuseeland
- Republik Korea
- Vereinigte Staaten von Amerika
- Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
Aufgrund der langen Wartezeiten auf Termine bei den Ausländerbehörden kann es trotzdem für die o. g. Staatsangehörigen sinnvoll sein, ein Visum vor Einreise zu beantragen, denn eine Beschäftigung kann erst aufgenommen werden, sobald ein entsprechender deutscher Aufenthaltstitel vorliegt. Bitte erkundigen Sie sich daher vor Einreise nach den Bearbeitungszeiten. Sollten Sie direkt nach Einreise arbeiten wollen, müssen Sie das Visum vor der Einreise beantragen.
Für jeden Aufenthalt über 90 Tage muss grundsätzlich vor Einreise ein Visum beantragt werden.
Weitere Informationen sowie Ausnahmen finden Sie hier.
Wenn Sie einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel „régimen comunitario – familiar ciudadano de la Unión“ besitzen, können Sie ohne Visum nach Deutschland einreisen, wenn sich der EU-Bürger, auf den sich der Aufenthaltstitel bezieht (Ehegatte, Kind), bereits in Deutschland befindet oder die Einreise nach Deutschland gemeinsam erfolgt. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Anderenfalls benötigen Sie ein Visum.
Wenn Sie bereits einen spanischen Aufenthaltstitel für Studien- oder Forschungszwecke besitzen, können Sie das Mobilitätsprogramm der EU nutzen. Die Voraussetzungen dafür finden Sie unter den folgenden Links:
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, müssen Sie ein Visum beantragen.
Sie können für ein Praktikum ohne Visum nach Deutschland reisen, wenn:
- Ihr Reisepass und die spanische Aufenthaltserlaubnis für die gesamte Dauer des Aufenthalts gültig sind,
- Ihr Aufenthalt in Deutschland 90 Tage nicht überschreiten wird,
- Ihr Praktikum ein zwingender Bestandteil des Studiums ist und
- die vorherige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt oder Ihr Praktikum mit einem Erasmus-Stipendium der Europäischen Union gefördert wird.
In allen anderen Fällen benötigen Sie ein Visum.
Ein Visum zur Forschung kann nur beantragen, wer einen Hochschulabschluss hat, der den Zugang zu einem Doktoratsprogramm ermöglicht. Dies ist in der Regel erst mit einem Master-Abschluss der Fall, daher können Sie während des Master-Studiums kein Visum zur Forschung beantragen.
Wenn Sie einen Arbeitsvertrag als Fachkraft haben, können Sie ein Visum zur Arbeitsaufnahme als akademische Fachkraft beantragen. Die Antragstellung erfolgt über unser Auslandsportal.
Wenn Sie einen Arbeitsvertrag als wissenschaftliche/n Mitarbeiter/in haben, aber noch nicht über einen Hochschulabschluss verfügen, können Sie ein Visum für eine Beschäftigung beantragen.
Sollte Ihr Vertrag einen Einsatz im Rahmen eines Praktikums vorsehen, könnte ein Visum für ein studienfachbezogenes Praktikum in Frage kommen. Ihr Arbeitgeber sollte sich dann mit der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung setzen und das Einvernehmen einholen. Erst wenn dieses Einvernehmen vorliegt, können Sie ein Visum beantragen.
Sollten Sie in Deutschland nur Ihre Master-Arbeit schreiben, ohne dort zu arbeiten, ist ein Visum nicht erforderlich. Sie können den Aufenthalt bis zu 90 Tage in einem 180-Tage-Zeitraum dann mit Ihrem gültigen spanischen Aufenthaltstitel absolvieren.
Nicht für jede Beschäftigung kann ein Visum erteilt werden.
Bitte prüfen Sie zunächst, ob Sie die Voraussetzungen für den Online-Antrag erfüllen.
Wenn das nicht der Fall ist, kann Ihr Arbeitgeber die Bundesagentur für Arbeit kontaktieren und eine Vorabzustimmung einholen. Unter folgendem Link finden Sie und Ihr Arbeitgeber alle Informationen dazu.
Es gibt viele Möglichkeiten, in Deutschland zu arbeiten. Auf dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland können Sie nach Ihrer gewünschten Tätigkeit suchen und die Möglichkeiten dazu einsehen.
Das Portal wird in zahlreichen Sprachen angeboten.
Die Liste der anerkannten Prüfungsanbieter finden Sie hier.
Nach der Ablehnung eines Visumantrages haben Sie zwei Möglichkeiten:
1. Sie können jederzeit einen neuen, kostenpflichtigen Visumsantrag stellen.
In diesem Visumsantrag müssen Sie erneut alle relevanten Dokumente und Nachweise vorlegen. Dieser Visumsantrag wird anhand der geltenden Rechtslage ebenfalls neutral geprüft.
2. Sie können beim Verwaltungsgericht in Berlin kostenpflichtig Klage gegen den Ablehnungsbescheid erheben.
Haben Sie einen ablehnenden Bescheid zu Ihrem Visumsantrag erhalten, steht Ihnen der Weg der Klage beim Verwaltungsgericht Berlin offen.
Eine dahingehende Rechtsbehelfsbelehrung befindet sich auf Ihrem Bescheid.
Die Frist zur Klageerhebung beträgt typischerweise einen (1) Monat ab Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids.
Bitte beachten Sie, dass gem. § 184 Gerichtsverfassungsgesetz Gerichtssprache deutsch ist.
Zur Dauer des Gerichtsverfahrens können leider keine Angaben gemacht werden. Das Gericht bestimmt über die genaue Dauer und den Ablauf des Gerichtsverfahrens.
Auch die Höhe der Gerichtsgebühren wird final durch das Gericht festgelegt. Diese richtet sich nach der Anzahl der begehrten Visa.
Für das Klageverfahren können Sie einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin beauftragen; hierzu besteht allerdings keine Pflicht. Es können gesonderte Rechtsanwaltsgebühren anfallen, bitte klären Sie dies gegebenenfalls vorab mit Ihrem Rechtsanwalt/Ihrer Rechtsanwältin.
Weitere Informationen können Sie auf der Webseite des Verwaltungsgerichts Berlin finden.
Informationen dazu finden Sie hier
Wenn Sie sich ohne einen erforderlichen Aufenthaltstitel in Deutschland aufgehalten haben, kann die zuständige Ausländerbehörde Sie zur Ausreise auffordern und darüber einen formalen Nachweis in Form einer Grenzübertrittsbescheinigung verlangen.
Die Botschaft kann auf dem Vordruck der Ausländerbehörde bescheinigen, dass Sie persönlich bei der Botschaft in Madrid vorgesprochen haben. Bitte beachten Sie, dass ggf. auch Kinder persönlich vorsprechen müssen. Diese Bescheinigung wird grundsätzlich gebührenfrei erteilt.
Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden:
- Gültiger Reisepass
- Gültiger spanischer Aufenthaltstitel (Anträge auf Verlängerung sind nicht ausreichend).
- Reiseunterlagen (Flugtickets etc.), die das Datum der Ausreise belegen
- Vordruck der Ausländerbehörde im Original (Grenzübertrittsbescheinigung)
Sie können an der Botschaft zwecks Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung montags bis mittwochs zwischen 11.30 Uhr und 12.00 Uhr ohne Termin vorsprechen.
Anträge auf Asyl können nicht bei der Botschaft Madrid gestellt werden.
Informationen zum Asylverfahren finden Sie hier.