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Wissenschaft und Forschung
Forschungsstandort Deutschland, © Colourbox.de
Wer braucht ein Visum?
Für Aufenthalte über drei Monate sind ausländische Staatsangehörige grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind EU-Staatsangehörige (Europäische Union), Staatsangehörige des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) sowie Staatsangehörige der Schweiz.
Staatsangehörige der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der in Deutschland zuständigen Ausländerbehörde einholen. Sie müssen vor Ihrem Umzug nach Deutschland kein Visum beantragen. Die Erwerbstätigkeit kann jedoch erst aufgenommen werden, wenn ein entsprechender deutscher Aufenthaltstitel vorliegt.
Für Staatsangehörige folgender Staaten muss vor Einreise ein Visum zur Arbeitsaufnahme beantragt werden, wenn die Einreise zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfolgt: Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco, San Marino.
Für alle anderen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien gilt der Grundsatz: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss vor der Einreise bei der Botschaft Madrid beantragt werden.
Wenn Sie bereits einen spanischen Aufenthaltstitel zur Forschung besitzen und für einen Aufenthalt von bis 360 Tagen in Deutschland forschen wollen, können Sie auch im Rahmen der Mobilität ohne Visum einreisen. Das erforderliche Verfahren ist hier beschrieben.
Wer kann das Visum beantragen?
Ein Visum zur Forschung können Sie beantragen, wenn Sie
1. über einen Doktorgrad oder einen geeigneten Hochschulabschluss, der Zugang zu Doktorandenprogrammen ermöglicht, verfügen und
2. von einer Forschungseinrichtung ausgewählt und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen wurden,
3. eine Forschungstätigkeit, für die normalerweise ein solcher Abschluss erforderlich ist, ausüben.
Hinweis: Dazu zählen auch Doktoranden, es sei denn, sie sind an einer deutschen Hochschule eingeschrieben, um als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren, das zu einem Doktorgrad führt.
Anderenfalls können Sie ein Visum als wissenschaftlicher Mitarbeiter beantragen.
Wie erhalte ich einen Termin zur Antragstellung?
Die Terminvereinbarung erfolgt ausschließlich über unser elektronisches Terminbuchungssystem. Bitte beachten Sie, dass jeder Antragsteller persönlich vorsprechen muss.
Bitte geben Sie bei der Terminbuchung im Feld „Weitere Informationen“ an, ob Sie den Antrag gemeinsam mit Familienangehörigen stellen wollen. In diesem Fall geben Sie bitte die Daten der Familienangehörigen (Namen, Geburtsdatum, Passnummer) an.
Aufgrund der hohen Nachfrage ist es möglich, dass derzeit keine freien Termine zur Verfügung stehen. Neue Termine werden aber regelmäßig freigeschaltet. Weitere Termine werden außerdem aufgrund von Stornierungen wieder zur Verfügung gestellt.
Welche Unterlagen muss ich vorlegen?
Bitte bereiten Sie die folgenden Antragsunterlagen vor. Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer anerkannten deutschen oder englischen Übersetzung eingereicht werden. Ausgenommen ist die Datenseite des Passes.
Zeugnisse, Diplome o.ä. müssen im Original eingereicht werden. Sie erhalten die Originale nach der Bearbeitung Ihres Antrags wieder zurück.
- Antragsformular einschließlich Belehrungen nach § 54 AufenthG, vollständig in englischer oder deutscher Sprache ausgefüllt und unterschrieben. Bitte nutzen Sie dazu unser digitales Antragsformular.
- aktuelles biometrisches Passbild (Format: siehe Foto-Mustertafel)
- Gültiger Reisepass. Hinweis: Der Pass muss nach Ablauf des Visums noch mindestens 3 Monate gültig sein (also bei Ausstellung des Visums in der Regel mindestens 15 Monate), mindestens 2 leere Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt sein.
- einfache Kopie der Datenseite Ihres gültigen Reisepasses
- einfache Kopie Ihrer gültigen spanischen Aufenthaltserlaubnis, falls abgelaufen mit Nachweis über die beantragte Verlängerung. Auch spanische D-Visa mit einer Mindestgültigkeit von 6 Monaten sind anerkannt. Hinweis: Die Botschaft kann nur Visumanträge von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien (mindestens 6 Monate) entgegennehmen. In Zweifelsfällen ist die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich, z. B. Mietvertrag u. ä.
Lebenslauf
- bei Forschung:
- Unterschriebene Forschungsvereinbarung oder entsprechender Vertrag mit einer deutschen Forschungseinrichtung. Die Forschungsvereinbarung/der entsprechenden Vertrag müssen bestimmte Mindestangaben enthalten. Ein Muster finden Sie hier.
- Qualifikationsnachweise: Nachweis Doktorgrad oder Hochschulabschluss, der Zugang zu Doktorandenprogrammen eröffnet
- schriftliche Kostenübernahmeverpflichtung für Kosten, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen – hiervon kann abgesehen werden, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder ein besonderes öffentliches Interesse besteht
- Nachweis ausreichender finanzieller Mittel: Für den Aufenthalt in Deutschland müssen dem Antragsteller monatlich mind. 1.027 € zur Verfügung stehen, wenn kein Beschäftigungsverhältnis begründet wird. Der Nachweis über diese Mittel kann durch die Aufnahmevereinbarung/den entsprechenden Vertrag nachgewiesen erbracht werden. Soweit ein Beschäftigungsverhältnis vorgesehen ist, muss mindestens der gesetzliche Mindestlohn nachgewiesen werden. Bei Antragstellung sind finanzielle Mittel für die gesamte Zeit des Aufenthalts nachzuweisen. Informationen zum Finanzierungsnachweis finden Sie auch hier.
- wissenschaftliche Mitarbeiter/innen:
- Formblatt „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ vor. Dieses Formular ist vom zukünftigen Arbeitgeber auszufüllen und zu unterschreiben.
Qualifikationsnachweise: Nachweis Doktorgrad oder Hochschulabschluss, der Zugang zu Doktorandenprogrammen eröffnet
- Nachweis über ausreichenden (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherungsschutz für Deutschland ab dem Zeitpunkt der Einreise (bei Nachzug zu einem Deutschen entfällt der Nachweis des Krankenversicherungsschutzes). Während des laufenden Visumverfahrens ist auch ein Bestätigungsschreiben des Versicherungsunternehmens ausreichend, dass für den Fall der Visumerteilung ab Einreise ausreichender Krankenversicherungsschutz bestehen wird.
- Zustimmungserklärung
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur bearbeitet werden kann, wenn Ihre Unterlagen am Tag der Antragstellung vollständig vorliegen. Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.
Gebühren und Auslagen
Wann bekomme ich das Visum?
Die Botschaft Madrid entscheidet über Ihren Antrag so schnell wie möglich.
Für die Erteilung des Visums kann die Zustimmung weiterer Behörden in Deutschland erforderlich sein. Die Botschaft hat auf deren Bearbeitungsdauer keinen Einfluss. Erfahrungsgemäß beträgt die Bearbeitungsdauer ab dem Tag der Antragstellung zwei bis vier Wochen. Bitte sehen Sie in dieser Zeit von Sachstandsanfragen ab.
Wir kontaktieren Sie, sobald die Bearbeitung Ihres Visumantrags abgeschlossen ist. Wenn Ihrem Antrag entsprochen wurde, teilen wir Ihnen per E-Mail mit, wann und wie Sie Ihren Pass einreichen können, um das Visum zu erhalten.
Falls Ihr Visumantrag abgelehnt wurde, kann das verschiedene Gründe haben. Wir nennen Ihnen diese Gründe in einem Ablehnungsbescheid. Sie können jederzeit einen neuen Antrag stellen.
Wie lange ist das Visum gültig?
Bei positiver Entscheidung wird ein Visum zur Einreise nach Deutschland mit einer Gültigkeit von zwölf Monaten ausgestellt. Ihr Visum weist Ihren vollständigen Namen, Ihre Passnummer und Ihr Foto aus. Angegeben ist die Anzahl der Aufenthaltstage und die Gültigkeitsdauer des Visums, also die Zeit, die Sie bis zum Erhalt Ihres inländischen Aufenthaltstitels haben.
Vergessen Sie daher nicht, sich direkt nach Einreise in Deutschland beim Einwohnermeldeamt anzumelden und einen Termin bei der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Mit dem Einreisevisum können Sie innerhalb des Schengen-Raums reisen.
Datenschutz
Informationen gemäß Art. 13 und 14 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) zum Datenschutz im Visumantragsverfahren finden Sie hier.